Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.09.2016 715 16 86/239

September 19, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,275 words·~11 min·8

Summary

Arbeitslosenversicherung Kommt die Arbeitslosenversicherung ihrer Vorleistungspflicht verspätet nach – vorliegend erst nach einem sie dazu verpflichtenden Gerichtsentscheid –, so hat sie ihre Leistungen zu erbringen wie wenn sie ihre Leistungen rechtzeitig erbracht hätte.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. September 2016 (715 16 86 / 239) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Kommt die Arbeitslosenversicherung ihrer Vorleistungspflicht verspätet nach – vorliegend erst nach einem sie dazu verpflichtenden Gerichtsentscheid –, so hat sie ihre Leistungen zu erbringen wie wenn sie ihre Leistungen rechtzeitig erbracht hätte.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A.a Die 1961 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 bei den B.____. Am 14. Juli 2008 erlitt sie einen Unfall und war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bzw. nur noch teilweise arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 2. März 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2012. Am 10. April 2012 meldete sich A.____ bei ihrer Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2012. Am 25. Oktober 2012 ging bei der Arbeitslosenkasse das Formular „Abmeldung von der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsvermittlung“ ein. Diesem zufolge meldete sich A.____ wegen Vermittlungsunfähigkeit per Anmeldedatum wieder von der Arbeitsvermittlung ab. Bereits am 22. November 2011 hatte sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Diese erliess am 21. November 2012 ihren Vorbescheid, wonach der IV-Grad von A.____ ab 17. Februar 2012 100 % und ab 31. August 2012 46 % betrage. A.____ habe demzufolge vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 45 %. Mit in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. April 2015 entschied die IV-Stelle, dass A.____ ab 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 45 % habe. Am 27. Mai 2013 meldete sich A.____ erneut zur Arbeitsvermittlung an und am 28. Mai 2013 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. Mai 2013. Mit Verfügung Nr. 1121/2013 vom 27. Juni 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung wegen Vermittlungsunfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 10. Februar 2013 ab. Auf Beschwerde hin hob das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), den angefochtenen Einspracheentscheid mit Urteil vom 23. April 2015 (Verfahrens- Nr. 715 14 84) auf und stellte fest, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 27. Mai 2013 zu bejahen sei. Zur Festsetzung der Leistungen wurde die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. A.b Die Arbeitslosenkasse erliess gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts die Taggeldabrechnungen für die Monate September 2013 bis Juni 2014. Zur Berechnung der Arbeitslosenentschädigung ging die Arbeitslosenkasse von einem versicherten Verdienst von Fr. 6‘482.00 bei einem Vermittlungsgrad von 100 % aus und kürzte diesen versicherten Verdienst um 45 % (IV-Grad) auf 55 %, was einem Betrag von Fr. 3‘565.-- entspricht. Am 21. Juli 2015 erliess die Arbeitslosenkasse die entsprechende Verfügung. Die dagegen eingereichte Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 8. Februar 2016 ab. B. Mit Schreiben vom 10. März 2016 erhob A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die Verfügung vom 21. Juli 2015 und der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 seien aufzuheben und die Arbeitslosenkasse zu verurteilen, ihr noch Fr. 7‘562.35 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 zu bezahlen; eventualiter sei die Arbeitslosenkasse zu verurteilen, ihr die Differenz zwischen dem vollen Taggeld gemäss versichertem Verdienst von Fr. 6‘482.-- pro Monat abzüglich bereits geleistete Zahlungen sowie abzüglich IV-Renten aus IVG und BVG pro rata temporis nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2014 nachzuzahlen; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2016 beantragte die Arbeitslosenkasse, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 zu bestätigen sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Streitwert liegt vorliegend unter Fr. 10'000.--, weshalb die Sache präsidial zu entscheiden ist (vgl. § 55 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 1.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] vom 25. Juni 1982) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Zudem ist im vorliegenden Verfahren der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. 2.2. Art. 70 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Über-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. 2.3. Laut Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen; wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. 2.4. Art. 95 Abs. 1bis AVIG legt fest, dass eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Monate nach dem 27. Mai 2013 bis Juni 2014 während der Dauer einer allfällig bestehenden Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosentaggelder nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von Fr. 6‘482.-- hat. Nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2015 rückwirkend eine Viertelsrente der IV bei einem IV-Grad von 45 % zugesprochen erhalten hat. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab 27. Mai 2013 Anspruch auf maximal 260 Taggelder hat. 4.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, besteht ein Rückforderungsrecht der Arbeitslosenkasse für im Rahmen der Vorleistungspflicht erbrachte Taggelder höchstens im Umfang der von der Beschwerdeführerin erhaltenen Versicherungsleistungen der in Art. 94 Abs. 1 genannten Versicherungen (vgl. oben E. 2.4). Im vorliegenden Verfahren hat die Arbeitslosenkasse ihre Leistungspflicht ursprünglich verneint und ist deshalb ihrer Vorleistungspflicht nicht nachgekommen, da sie grundsätzlich davon ausging, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe. Erst nach Bejahung der Vermittlungsfähigkeit durch das Kantonsgericht (Urteil vom 23. April 2015) hat die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen erbracht. Da zu diesem Zeitpunkt der IV-Grad von 45 % und damit der Anspruch auf eine Viertelsrente bereits von der IV-Stelle festgesetzt worden war, hat die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen gemäss der bestehenden Erwerbsfähigkeit von 55 % berechnet und hat demzufolge den versicherten Verdienst um 45 % reduziert. Hätte die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen im Zeitpunkt der Geltendmachung der Arbeitslosenunterstützung durch die Beschwerdeführerin erbracht, so hätte sie aufgrund ihrer Vorleistungspflicht den versicherten Ver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dienst nicht reduzieren dürfen und damit die Taggelder entsprechend einer 100%igen Erwerbsfähigkeit erbringen müssen. Erst nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 16. April 2015 hätte sie den im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht zu viel geleisteten Betrag und gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG lediglich maximal die von der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge erbrachten Leistungen (vgl. dazu auch BGE 136 V 203 E. 7.3) von der Beschwerdeführerin zurückfordern dürfen. Damit dürfte die Beschwerdeführerin insgesamt weniger erhalten haben, als wenn die Arbeitslosenkasse ihrer Vorleistungspflicht korrekt nachgekommen wäre. Dies weil die Kürzung der Arbeitslosenentschädigung höher ausgefallen ist als die von der IV erbrachten Leistungen. 4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Kantonsgericht habe im Urteil vom 23. April 2015 nicht festgelegt, dass der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitslosenentschädigung auszurichten sei; es sei auf die Forderung, die Arbeitslosenentschädigung entsprechend dem zuletzt versicherten Verdienst auszurichten, nicht eingetreten. Das Kantonsgericht hat im erwähnten Urteil festgehalten, dass die Höhe des versicherten Verdienstes nicht Thema des Einspracheentscheides und daher auch vom Kantonsgericht nicht zu beurteilen sei. Zu beurteilen war lediglich die Frage der Vermittlungsfähigkeit. Das Kantonsgericht hat diese bejaht und die Angelegenheit zur Festsetzung der Leistungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit wurden der Vorinstanz keine Vorgaben über die Berechnung der auszurichtenden Leistungen gemacht, weshalb diese im vorliegenden Verfahren erstmalig überprüft werden müssen. Die Ausführungen zur Frage der Dauer der Vorleistungspflicht wurden zudem explizit unter dem Vorbehalt „aller dannzumal vorliegenden konkreten Umstände“ gemacht. 5. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Versicherte – wäre die Arbeitslosenkasse ihrer Vorleistungspflicht nachgekommen – insgesamt eine höhere Entschädigung als die ausgerichtete erhalten hätte. Das Rechtsgleichheitsgebot gebietet, alle Fälle, in welchen eine Vorleistungspflicht besteht, gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob die Vorleistungspflicht bereits von Beginn an von den zuständigen Behörden anerkannt oder erst später – allenfalls auf gerichtlichem Weg – festgestellt wird. Da die Vorinstanz zur konkreten Berechnung der noch auszurichtenden Leistungen der Arbeitslosenkasse und zu der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Berechnung keine Stellung abgegeben hat, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Arbeitslosenkasse wird abzuklären haben, wie hoch einerseits die auszuzahlenden arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen bei Beachtung der Vorleistungspflicht und andererseits wie hoch die Rückforderungssumme unter Berücksichtigung von Art. 95 Abs. 1bis AVIG gewesen wären. Der Differenzbetrag zwischen den unter Berücksichtigung der Vorleistungspflicht korrekt berechneten Arbeitslosenentschädigung abzüglich des Rückforderungsbetrags gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG ergibt die der Versicherten korrekterweise zustehende Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse hat der Beschwerdeführerin den Differenzbetrag zwischen der so berechneten Arbeitslosenentschädigung und der bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung zuzüglich Zins zu 5 % auszurichten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung und Ausrichtung der zu wenig ausgerichteten Entschädigung zuzüglich 5 % Zins an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 28. Juni 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden 34 Minuten ab Verfügungszeitpunkt geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 146.90. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘741.65 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung und Ausrichtung der zu wenig ausgerichteten Entschädigung zuzüglich 5 % Zins an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘741.65 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht