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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.01.2017 715 16 318/12

January 12, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,204 words·~16 min·8

Summary

Arbeitslosenversicherung Rechtmässigkeit einer Rückforderungsverfügung; Erfüllung der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung der Wiedererwägung eines Einspracheentscheids; Spezieller zweiter Anlass als Beginn der relativen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Januar 2017 (715 16 318 / 12) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rechtmässigkeit einer Rückforderungsverfügung; Erfüllung der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung der Wiedererwägung eines Einspracheentscheids; Spezieller zweiter Anlass als Beginn der relativen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Mark Grieder

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Orlando Meyer, Rechtsanwalt, Lautengartenstrasse 14, 4052 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A.1 Der 1949 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. Januar 1980 als Field Service Engineer bei der B.____ AG in C.____. Am 29. September 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2012 aus Gründen der internen Reorganisation. Am 16. Januar 2012 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, worauf ihm ab 1. März 2012 Taggeldleistungen gewährt wurden. Gleichzeitig erhielt er

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab dem 1. März 2012 von seiner Pensionskasse eine vorzeitige Altersrente von monatlich Fr. 3‘445.10 und eine Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 212‘006.80. Die monatliche Altersrente wurde in der Folge ab Beginn des Leistungsbezuges korrekt an die Taggeldleistung angerechnet, die Kapitalleistung blieb jedoch unberücksichtigt und wurde nicht angerechnet. Der Versicherte meldete sich am 23. Mai 2014 infolge ordentlicher Pensionierung und AHV- Rentenbezugs per 31. Mai 2014 von der Arbeitsvermittlung ab. Bei der internen Überprüfung des Dossiers am 26. Mai 2014 wurde festgestellt, dass die Kapitalleistung der Pensionskasse für die gesamte Kontrollperiode zwischen dem 1. März 2012 bis zum 31. Mai 2014 nicht von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen worden war. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) forderte daraufhin mit Verfügung vom 5. August 2014 eine Rückzahlung des Differenzbetrags aufgrund der unterbliebenen Anrechnung in Höhe von Fr. 26‘734.50. A.2 Dagegen erhob der Versicherte am 15. August 2014 Einsprache bei der Kasse und forderte die Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2014. Er machte geltend, dass der Anspruch auf Rückforderung verjährt sei. Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016 hiess die Kasse die Einsprache zunächst gut und hob die Verfügung vom 5. August 2014 auf. Demnach sei die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch tatsächlich abgelaufen und die Rückforderung von Fr. 26‘734.50 zu Unrecht erfolgt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.3 Am 26. August 2016 erliess die Kasse jedoch ein Rektifikat des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2016, in welchem sie die Einsprache vom 15. August 2014 abwies und die Verfügung vom 5. August 2014 bestätigte. Dies begründete sie damit, dass die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch – entgegen ihrem ersten Entscheid – doch nicht abgelaufen und die Rückforderung demnach rechtzeitig erfolgt sei. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Meyer, am 19. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids der Einspracheinstanz vom 26. August 2016 (Rektifikat), die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2016 und damit die Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2014; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht urteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. September 2016 ist somit einzutreten. 2.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 122 V 227). Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Bei einer rückwirkenden Korrektur einer Leistungsausrichtung spielt es keine Rolle, wer die fehlerhafte Leistungsausrichtung zu verantworten hat. Selbst wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten der Verwaltung zurückzuführen ist, besteht eine Rückerstattungspflicht (UELI KIESER, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 Rz. 14). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Empfänger den Irrtum bzw. den Fehler des Versicherungsträgers hätte erkennen können. 2.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob bei unrechtmässigem Leistungsbezug eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen. 2.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 138). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung möglich (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 470, N 16). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt jedoch nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt deshalb regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb). 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Die relative einjährige Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt zu laufen, sobald die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit aufgrund der erheblichen Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung gegeben sind (BGE 124 V 382 E. 1, 112 V 182 E. 4b, 122 V 274 E. 5a). Nach ständiger Praxis handelt es sich dabei um eine Verwirkungsfrist (BGE 111 V 126 f. E. 2). Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung in verschiedenen Punkten. Sie übt volle Rechtswirkung aus und wird unabhängig von einer allfälligen Einrede vom Gericht immer von Amtes wegen geprüft. Verwirkungsfristen können nicht aufgehoben oder unterbrochen werden. Mit der Verwirkung geht die Forderung unter. 3.2 In BGE 110 V 304 erkannte das EVG in Änderung der Rechtsprechung zum inzwischen aufgehobenen Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946, dass mit Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nicht mehr die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend ist. Fristauslösend ist zudem nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem sich die Verwaltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen bzw. hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, E. 3.2.1; Urteil des EVG vom 17. November 2005, C 245/05, E. 4.1, BGE 110 V 306 f. E. 2b in fine). Es gilt also der Grundsatz, dass nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „spezieller zweiter Anlass“ die relative Verwirkungsfrist auslöst. 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 26‘734.50 zurückzufordern. Dabei ist die konkrete Berechnung der Rückforderungssumme zwischen den Parteien nicht umstritten, wodurch aufgrund ihrer Höhe die Erheblichkeitsgrenze von Art. 53 Abs. 2 ATSG klarerweise

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erreicht wird. Zudem ist grundsätzlich unbestritten, dass die zu viel geleisteten Zahlungen fälschlicherweise erfolgten. Strittig sind jedoch die Fragen, ob der Erlass eines Rektifikats anstelle des letzten Entscheids vom 26. August 2016 zulässig war, ob die Kasse auf den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016 zurückkommen durfte und in diesem Zusammenhang, ob die Rückforderung im Zeitpunkt der Wiedererwägung verwirkt war. 5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 19. September 2016 zunächst geltend, dass die Kasse durch den Erlass eines Rektifikats formelle Formvorschriften verletzt habe. So hätte gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2009 (8C_121/2009) der letzte Entscheid in Form einer Verfügung erfolgen müssen. Dazu ist festzuhalten, dass Art. 53 Abs. 2 ATSG nichts darüber aussagt, in welcher Form die Wiedererwägung eines rechtskräftigen Einspracheentscheids zu erfolgen hat. In Erwägung 3.6 des genannten Entscheids hielt das Bundesgericht zwar fest, dass der Versicherungsträger, der den Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehe, dies nicht mittels Einspracheentscheid, sondern durch eine neue Verfügung tun müsse, welche ihrerseits wiederum der Einsprache unterliege. Die nähere Betrachtung zeigt jedoch, dass sich dieser Grundsatz stets auf Fälle bezieht, in denen der Versicherte selbst einen Antrag auf Wiedererwägung gestellt hatte. So begründet das Bundesgericht seine Praxis in Erwägung 3.5 dieses Entscheids denn auch damit, dass es Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens sei, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen werde. Der Versicherungsträger nehme in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüfe die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Daher sei es nach Massgabe der Organisation der Verwaltung allenfalls erforderlich und im Übrigen auch sinnvoll, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren zuständig gewesene Person oder Einheit behandeln zu lassen. Bei Erhebung einer Einsprache werde das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetze. Da im Einspracheverfahren eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers oder der Einsprecherin zu erfolgen habe, solle das zum Verwaltungsverfahren zählende Rechtsmittel der Einsprache letztlich der Entlastung der Gerichte dienen. Diese Argumentation erscheint für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da hier der Einspracheentscheid über eine Rückforderung nicht wegen falscher Rechtsanwendung der verfügenden Stelle, sondern wegen eines Fehlers der Einspracheinstanz selbst in Wiedererwägung gezogen werden musste. Hier würden sich aus dem Erlass einer neuen Verfügung für den Beschwerdeführer keine Vorteile ergeben, da bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, dass die Einspracheinstanz zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, da gerade ihre falsche Rechtsanwendung die Wiedererwägung ausgelöst hatte. Das Einspracheverfahren würde diesfalls seinen Zweck gerade nicht erfüllen und es entstünde insoweit ein prozessualer Leerlauf. Der Erlass eines rektifizierten Einspracheentscheids anstelle einer neuen Verfügung schadet dem Beschwerdeführer in dieser Konstellation also keineswegs, verhilft es ihm doch gar zu einem schnelleren Verfahrensabschluss. Nach dem eben Festgehaltenen kann ein formeller Mangel gestützt auf Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2009, 8C_121/2009, vorliegend verneint werden, wodurch der Erlass eines „Rektifikats“ in casu nicht zu beanstanden ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016 korrekt gewesen sei und somit nicht in Wiedererwägung hätte gezogen werden dürfen. Die interne Dossierüberprüfung vom 26. Mai 2014 sei nicht für die einjährige Verwirkungsfrist fristauslösend gewesen. Die relative Verwirkungsfrist habe vielmehr schon früher zu laufen begonnen, da der Fehler spätestens bei einer ordentlichen Jahresrevision für das Jahr 2012 hätte bemerkt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe jederzeit alle erforderlichen Angaben gehabt, da sich der Fehler direkt aus den Akten ergeben habe. Sie hätte diesen deshalb bei zumutbarer Aufmerksamkeit spätestens mit Beendigung der ordentlichen Jahresrevision 2012, also Mitte 2013, zwingend erkennen müssen. Die einjährige Frist habe damit spätestens am 1. Juli 2013 zu laufen begonnen und sei somit am 30. Juni 2014 abgelaufen, weshalb die Rückforderung mit Verfügung vom 5. August 2014 – wie der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016 richtigerweise festgehalten habe – zu spät geltend gemacht worden sei. 6.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet dagegen, dass 2012 eine Jahresrevision stattgefunden habe. Die einjährige Verwirkungsfrist sei erst im Zeitpunkt der internen Prüfung vom 26. Mai 2014 angelaufen, da sich die Verwaltung erst zu diesem Zeitpunkt der unrechtmässigen Auszahlung bewusst geworden wäre. Dies begründet sie damit, dass gar keine umfassenden jährlichen Revisionen durchgeführt würden und sie dazu auch nicht verpflichtet sei. Die Beschwerdegegnerin müsse gemäss den Weisungen des Internen Kontrollsystems (IKS) die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Reglementen auch in den Fällen gewährleisten, die in der ordentlichen Jahresrevision nicht berücksichtigt wurden. Auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) als Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin – welches in casu den Fehler bemerkt hatte – überprüfe nur eine bestimmte Anzahl zufällig ausgewählter Dossiers, da eine flächendeckende Durchsicht aller Dossiers unmöglich wäre. Das Abstellen auf das Datum einer bloss mutmasslich durchgeführten umfassenden Jahresrevision sei daher nicht korrekt. 6.3 In formeller Hinsicht stellt das Rektifikat vom 26. August 2016 – wie von beiden Parteien korrekt festgestellt – eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dar. Wie bereits erwähnt, wird die darin vorausgesetzte Erheblichkeitsgrenze vorliegend unbestrittenermassen erreicht (vgl. hiervor, E. 4). Fraglich und zu prüfen ist indessen, ob der in Wiedererwägung gezogene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016 auch zweifellos unrichtig gewesen ist (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor). 6.4 Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt, wie bereits erwähnt (vgl. hiervor, E. 2.4) vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde. Aus den Akten geht hervor, dass die Kasse ihren Fehler bemerkte, als das seco die Unterlagen aufgrund der ordentlichen Pensionierung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2014 nochmals überprüfte. Einen Hinweis auf eine früher durchgeführte Revision lässt sich nicht finden und auch eine diesbezügliche Pflicht, die der Kasse im Unterlassungsfall zur Last gelegt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kasse hatte bis zur Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeitsvermittlung keinen Anlass, die konkrete Berechnung der Arbeitslosenentschädigung zu überprüfen, auch wenn der Fehler aus den vorhandenen Akten leicht erkennbar gewesen wäre. Da indessen nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hörde fristauslösend ist, sondern erst jener Zeitpunkt, in dem sie sich ihres Fehlers bewusst wird oder bewusst werden müsste (vgl. E. 3.2 hiervor), ist kein Anknüpfungszeitpunkt ersichtlich, der die einjährige Verwirkungsfrist vor dem 6. August 2013 hätte auslösen können. Mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 5. August 2014 wurde die einjährige Verwirkungsfrist somit gewahrt. Die Einspracheinstanz stellte indessen im ersten Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016 beim Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG auf den Zeitpunkt ab, in dem der Beschwerdeführer die Kasse erstmalig über die Kapitalleistung der Vorsorgeeinrichtung informierte. So sei die Kasse durch das Schreiben mit dem Betreff „Ihre Altersrente“ seit dem 19. März 2012 über die Kapitalleistung orientiert worden und die einjährige Frist sei daher am 18. März 2013 abgelaufen. Demgegenüber besagt aber die Rechtsprechung eindeutig, dass nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „spezieller zweiter Anlass“ die relative Verwirkungsfrist auslöst (vgl. hiervor, E. 3.2). Wenn die Einspracheinstanz in ihrem ersten Entscheid dennoch auf den Zeitpunkt der ersten Meldung des Kapitalbezugs abstellte, missachtete sie die geltende Rechtsprechung zweifellos. Würde nämlich in solchen Fällen jeweils auf den Zeitpunkt der erstmaligen Informationsmöglichkeit abgestellt werden, so müsste die einjährige Verwirkungsfrist immer sofort zu laufen beginnen und die absolute Frist von 5 Jahren wäre gar nie relevant. Somit bedingt der Sinn und Zweck dieser Bestimmung das Abstellen auf einem speziellen zweiten Anlass, womit ein anders lautender Entscheid geradewegs stossend ist. Damit war der erste Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016 zweifellos unrichtig. Die Wiedererwägung war damit angezeigt und erweist sich als rechtmässig. 6.5 Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand nichts, dass im Rektifikat vom 26. August 2016 auf Fachliteratur abgestellt wurde. Aufgrund der gefestigten und langjährigen Rechtsprechung ist die Bezugnahme auf die Fachliteratur diesfalls gar nicht notwendig. Die Nennung der einschlägigen Bundesgerichtspraxis wäre für den Entscheid bereits ausreichend. Auch ist es eine wesentliche Aufgabe der Einspracheinstanz, die Rechtsprechung sowie die konkrete Fachliteratur für die Beurteilung der jeweiligen Einsprachen zu kennen und korrekt anzuwenden. Wenn sie dies – wie im vorliegenden Fall – unterlässt und zu einem stossend falschen Ergebnis kommt, dann kann sich auch ein Entscheid der Einspracheinstanz als zweifellos unrichtig erweisen. 7. Zusammengefasst steht somit fest, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 26‘734.50 bezogen hatte und die Beschwerdegegnerin diesen Betrag fristgerecht mit Verfügung vom 5. August 2014 zurückgefordert hat. Auch die Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 26. August 2016 ist weder formell noch materiell zu beanstanden, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG diejenige Person, die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Versicherte ist an dieser Stelle deshalb darauf aufmerksam zu machen, dass er ein entsprechendes Erlassgesuch stellen kann. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin rechtzeitig und umfassend informiert. Ein Verschulden an der fehlerhaften Berechnung seiner Arbeitslosenentschädigung kann ihm nicht vorgeworfen werden. Sein guter Glaube beim Leistungsbezug wäre deshalb wohl gegeben. Über ein allfälliges Erlassgesuch (inklusive der zusätzlichen Voraussetzung der grossen Härte der Rückzahlung) wird allerdings

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht erst zu befinden sein, wenn die vorliegend strittige Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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