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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.01.2017 715 16 278/28

January 26, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,256 words·~16 min·8

Summary

Arbeitslosenversicherung Beitragszeit; kein genügender Nachweis der Barlohnauszahlung an die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. Januar 2017 (715 16 278 / 28) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Beitragszeit; kein genügender Nachweis der Barlohnauszahlung an die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau

Besetzung Vorsitzende Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Die 1982 geborene A.____ war vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 bei der B.____-Bar in C.____ und vom 1. August 2015 bis 31. März 2016 beim Buffet D.____ in E.____ im Service tätig. Inhaber der Betriebe und Arbeitgeber war jeweils ihr Ehemann. Am 11. März 2016 meldete sich A.____ in ihrer Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2016 (später korrigiert auf 20. April 2016). Mit Verfügung Nr. 1140/2016 vom 23. Juni lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeits-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht losenkasse) die Anspruchsberechtigung der Versicherten unter Hinweis auf die nicht erreichte Mindestgrenze des versicherten Verdienstes bzw. den nicht nachgewiesenen Lohnfluss ab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 15. August 2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der geltende gemachte Lohnfluss nicht genügend belegt sei und weder die eingereichten Lohnabrechnungen (soweit vorhanden) noch der Individuelle Kontoauszug der Ausgleichskasse (IK-Auszug) mit den ausgestellten Lohnquittungen übereinstimmten. Die Versicherte habe keine Bank- oder Postkontoauszüge beibringen können, woraus sich ein effektiver Lohnbezug ergeben könnte. Auch habe sie gegenüber der Steuerbehörde im Jahr 2015 kein Einkommen deklariert. Die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes sei somit nicht erreicht. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingaben vom 3. September 2016 und 7. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung festzustellen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie von ihrem Ehemann einen Arbeitsvertrag erhalten und bei der beruflichen Vorsorge angemeldet worden sei. Er habe auch die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge bezahlt. Selbstverständlich habe er ihr auch einen Lohn ausbezahlt, wobei dieses Geld für laufende Kosten gebraucht worden sei. Die Übernahme des Buffet D.____ sei ein Fehler gewesen. Es sei überhaupt nicht gelaufen. Dennoch habe ihr Ehemann ihr bis Ende August 2015 einen Lohn ausrichten können. Der Buchhalter habe die Löhne jeweils abgebucht und in der Steuererklärung deklariert. C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids, unter o/e-Kostenfolge.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 3. bzw. 7. September 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG- Praxis] Rz. B143). 2.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). 2.3 In BGE 131 V 444 ff. hat das EVG präzisierend festgehalten, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 E. 3.3 in fine). Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tat-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 2.4 In zwei weiteren Urteilen (C 83/06 vom 18. August 2006 und C 111/06 vom 6. März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesslich präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 2.5 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.– nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 451 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1; je mit Hinweisen). 2.6 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern – allenfalls in Form von Zeugenaussagen – in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV-Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl. BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.;

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2005, S. 138 f.). 2.7 Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, sowie bei ihren Ehegatten oder Partnern in eingetragener Partnerschaft hat die Arbeitslosenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben (AVIG-Praxis, Rz. B32 und B146). Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bankoder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE A1, Rz. B147). Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich aber zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person selbst bzw. ihr Ehegatte oder eingetragener Partner Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis, Rz. B148). 3. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen). 4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. April 2014 bis 19. April 2016 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann und – bejahendenfalls – ob der erzielte versicherte Verdienst die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.– (vgl. Art. 40 AVIV) erreicht hat. Im Hinblick auf die Beurteilung dieser strittigen Fragen ist zwischen den Parteien insbesondere das Kriterium des Lohnflusses strittig. 4.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. August 2016 und in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2016 die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin den Lohnfluss nicht belegen könne. Zwar lägen diverse Unterlagen zu den Anstellungsverhältnissen und den Lohnzahlungen vor. Indessen seien diese Unterlagen alle vom Ehemann der Beschwerdeführerin – in seiner Funktion als Betriebsinhaber und Geschäftsführer – selbst unterzeichnet bzw. ausgestellt worden. Ferner seien die Angaben uneinheitlich und widersprächen sich teilweise. Die vom Steuerberater erstellten Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2014 würden lediglich Indizien für den Lohnfluss in der behaupteten Höhe darstellen und seien insoweit nicht massgeblich, als dass der Geschäftsabschluss für die B.____-Bar ohne kaufmännische Buchhaltung erstellt worden sei. Zudem habe der Treuhänder angegeben, dass die Barauszahlungen nicht dokumentiert worden seien. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass ihr Ehemann als ihr Arbeitgeber zwar sich selbst keinen, aber ihr und ihrem Stiefsohn, der ebenfalls in den Betrieben tätig gewesen sei, bis November 2015 monatlich Löhne ausbezahlt habe. Das Geld sei für den Unterhalt der Familie verwendet worden. Bis August 2015 habe ihr Ehemann auch jeweils alle Beiträge an die Sozialversicherungen und die Pensionskasse bezahlt. 4.3 Unbestritten ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den vorliegend interessierenden Gastronomiebetrieben eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte bzw. Arbeitgeber war. An den Beweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin und den Lohnfluss sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.7 hiervor). Zum Beleg hierfür reichte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Lohnquittungen und Aufstellungen über die bei der Pensionskasse abgerechneten Löhne der beiden interessierenden Betriebe ein. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, kann diesen Dokumenten indes keine ausschlaggebende Beweiskraft zukommen, da sie allesamt vom Ehemann der Beschwerdeführerin selbst ausgestellt wurden und damit grundsätzlich als reine Parteibehauptungen anzusehen sind. Objektive Angaben zum behaupteten Lohnfluss, namentlich einen privaten Kontoauszug der Beschwerdeführerin, aus dem die Lohneinzahlun-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen ersichtlich werden, liegen nicht vor. Zwar wurde die jährliche Abrechnung der B.____-Bar für das Jahr 2014 von einem externen Treuhänder erstellt, der von der Beschwerdegegnerin telefonisch zu den umstrittenen Punkten befragt wurde. Gemäss der Telefonnotiz vom 17. August 2016 habe dieser ausgeführt, dass die Erstellung eines Geschäftsabschlusses nach kaufmännischer Buchhaltung für das Jahr 2014 nicht möglich gewesen sei, da die Unterlagen teilweise unvollständig gewesen seien. Der Treuhänder habe letztlich eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben gemacht, welche so den Steuerbehörden eingereicht worden sei. Der Lohnaufwand sei darin mit Fr. 72‘646.80 ausgewiesen worden. Er könne bestätigen, dass die Versicherte in der B.____-Bar gearbeitet habe. Der Ehemann habe den Lohn jeweils aus der Kasse bezahlt, wenn Geld da gewesen sei. Als Treuhänder habe er die monatlichen Lohnabrechnungen anhand der vertraglich vereinbarten Beträge ausgestellt. Er könne indes nicht bestätigen, ob dieser Lohn der Versicherten auch tatsächlich und in dieser Höhe ausbezahlt worden sei. Für das Jahr 2015 habe er keinen Geschäftsabschluss mehr erstellt. Somit liegen keine objektiven Belege zum tatsächlich erfolgten Lohnfluss vor. 4.4 Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zum Lohn weisen ferner diverse Inkonsistenzen auf. In den Akten sind mehrere Arbeitsverträge zu finden. Ein undatierter und nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag weist einen vereinbarten Bruttolohn von Fr. 4'530.– ab 1. August 2013 aus. Indessen liegt ein weiterer, ebenfalls nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag für denselben Zeitraum mit einer vereinbarten Lohnhöhe von brutto Fr. 4‘200.– vor. Lediglich für die Anstellung beim Buffet D.____ für die Zeit ab 1. September 2015 findet sich ein unterzeichneter Arbeitsvertrag mit einer vereinbarten Bruttolohnhöhe von Fr. 4‘200.–. Ferner liegen Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 2014, Mai 2014 bis November 2014, Januar 2015 und April 2015 bis Juni 2015 vor. In diesen ist – entsprechend den Aussagen des Treuhänders – jeweils ein Bruttolohn von Fr. 4‘200.– genannt. Weiter reichte die Beschwerdeführerin Lohnquittungen ein. Die für das Jahr 2014 und August 2015 bis Oktober 2015 eingereichten Quittungen betreffen jedoch allesamt den an den Stiefsohn ausbezahlten Lohn und sind auch von diesem unterzeichnet. Von der Beschwerdeführerin quittierte Löhne finden sich bloss für die Monate Januar 2015 bis Juli 2015. Diese Quittungen weisen indes einen Bruttolohn von Fr. 4‘250.– aus, was einerseits den Lohnangaben in den Verträgen und Lohnabrechnungen widerspricht und andererseits auch dem der Ausgleichskasse gemeldeten Lohn (Fr. 4‘200.–) nicht entspricht. Der Pensionskasse wurde für denselben Zeitraum ein Lohn von Fr. 3‘450.– gemeldet. Ferner liegen Lohnquittungen vor, die vom August 2016 bis Oktober 2016 datieren, obwohl die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass ihr Ehemann ihr lediglich bis Juli 2015 einen Lohn habe auszahlen können und sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angestellt gewesen ist. Der Ehemann und ehemaliger Arbeitgeber der Beschwerdeführerin hat anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2016 angegeben, bis November 2015 oder Dezember 2015 den Lohn bezahlt zu haben. Es stellt sich aufgrund der offensichtlich unrichtigen Datierung der Lohnquittungen vom August 2016 bis Oktober 2016 (recte: 2015?) die Frage, ob die Lohnquittungen nachträglich erstellt worden sind, wodurch sich ihr Beweiswert weiter vermindert. 4.5 Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten keine Unterlagen einreichen, die einen Lohnfluss objektiv oder objektivierbar zu belegen vermögen. Zudem sind

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Aussagen und Bescheinigungen der Versicherten und ihres Ehemannes in Bezug auf den Lohnfluss und die Lohnhöhe inkonsistent. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass sie in den Jahren 2014 bis 2016 während der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung mit Lohnbezug ausübte. Letztlich muss deshalb aufgrund der vorhandenen Akten Beweislosigkeit angenommen werden. Diese wirkt sich zulasten der anspruchserhebenden Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 3.1 hiervor). Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgelehnt. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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