Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. September 2016 (715 16 186 / 249) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren war sachlich geboten. Die Angelegenheit ist zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Unentgeltliche Verbeiständung
A.1 Die 1981 geborene A.____ meldete sich am 23. Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 16. März 2015 sprach das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Kinderbetreuung ab 4. März 2015 ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache von A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, hin mit Entscheid vom 12. Juni 2015 fest und verneinte zudem einen An-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht mit Urteil vom 23. Februar 2016 (Verfahren Nr. 715 15 263) gut und hob den Einspracheentscheid des KIGA vom 12. Juni 2015 und dessen Verfügung vom 16. März 2015 auf.
A.2 Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wies das KIGA ein weiteres Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren vom 18. April 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beizug einer Rechtsvertretung nicht notwendig gewesen sei. So erweise sich im vorliegenden Fall die Rechts- und Sachlage als nicht besonders schwierig. Die Verfügung vom 16. März 2016 sei ausführlich begründet und inhaltlich klar. Zudem verfüge die Versicherte über genügend Deutschkenntnisse; ansonsten sie einen Dolmetscher hätte beiziehen können.
B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Roulet, substituiert durch MLaw Dominique Fischer, am 16. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2016 sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zu bewilligen und es sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 648.15 zu verurteilen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat Dr. Roulet als Rechtsvertreter. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, dass die anwaltliche Vertretung aufgrund ihrer Deutschkenntnisse, der Komplexität des Sachverhalts und der rechtlichen Fragestellung notwendig gewesen sei.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. Juni 2016 ist einzutreten.
2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zusteht. Gemäss Honorarnote vom 18. April 2016 wird für die Bemühungen im Einspracheverfahren eine Entschädigung von Fr. 648.15 geltend gemacht. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden.
3. Der gesuchstellenden Person wird im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines streitigen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind (BGE 125 V 32 E. 2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 E. 2, 114 V 236 E. 5b; AHI 2000 S. 163 f. E. 2a und b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. E. 4b; AHI 2000 S. 164 E. 2b; Urteil I 507/04 vom 27. April 2005 E. 7).
4. Zu prüfen ist, ob die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren sachlich geboten war. Inhaltlich ging es beim vorliegenden Sachverhalt darum, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Kinderbetreuungspflichten vermittlungsfähig war. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass mit der Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. März 2015 das Vorliegen eines relativ schweren Eingriffs in die Rechtsstellung der Versicherten zu bejahen ist. Zwar waren im Zusammenhang mit der Verfügung vom 16. März 2015 weder schwierige Sachverhaltsfragen zu klären noch komplizierte Prozessvorschriften zu beachten. Die Verfügung war auch ausreichend begründet. Hingegen ergaben sich aus der Aktenklage – insbesondere aufgrund der anfänglichen Unklarheiten betreffend die organisierte Kinderbetreuung – Rechtsfragen die einen gewissen Schwierigkeitsgrad aufweisen, demnach einer sorgfältigen Argumentation bedürfen und insbesondere für eine rechtsunkundige Person wie die Beschwerdeführerin nicht einfach nachzuvollziehen waren. Die Komplexität der Materie zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass die Präsidentin des Kantonsgerichts in ihrem Urteil vom 23. Februar 2016 die strittige Rechtsfrage anders beurteilt hat als die Vorinstanz und in Gutheissung der Beschwerde deren Einspracheentscheid vom 12. Juni 2015 sowie die Verfügung vom 16. März 2015 aufhob. Daraus folgt aber, dass vorliegend – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu bejahen ist. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist entsprechend gutzuheissen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als festzustellen ist, dass die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren sachlich geboten war. Die Angelegenheit ist zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
6.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde obsiegt, weshalb ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist. Der in der Honorarnote vom 8. September 2016 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 3,5 Stunden (Volontärin) erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Der anwendbare Stundensatz für VolontärInnen beträgt praxisgemäss Fr. 140.--. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 108.70. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 646.60 (3,5 Stunden à Fr. 140.-- + Auslagen von Fr. 108.70 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren sachlich geboten war. 2. Die Angelegenheit wird zur materiellen Entscheidung und zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 646.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 8%) zu bezahlen.
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