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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.10.2016 715 16 170/263

October 6, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,158 words·~16 min·7

Summary

Arbeitslosenversicherung Aufgrund des rechtsgenüglich nachgewiesenen Lohnflusses erfüllt der Beschwerdeführer die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Oktober 2016 (715 16 170 / 263) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Aufgrund des rechtsgenüglich nachgewiesenen Lohnflusses erfüllt der Beschwerdeführer die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Mark Grieder

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1990 geborene A.____ meldete sich am 4. März 2016 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) zur Arbeitsvermittlung an und machte ab dem 1. April 2016 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend. Mit der Anmeldung reichte er unter anderem zwei Arbeitgeberbescheinigungen ein. Demnach hatte er vom 1. Juli 2012 bis 30. August 2015 als Kellner im Restaurant B.____ in C.____ und danach vom 1. September 2015 bis 30. März 2016 – ebenfalls als Kellner – im Restaurant D.____ in E.____ gearbeitet. Beide Arbeitgeberbescheinigungen wurden von seinem Vater unterzeichnet, welcher an beiden Arbeitsstellen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht jeweils der Geschäftsführer war. Im Auszug über das Individuelle Konto (IK) vom 23. März 2016 sind Lohnzahlungen für die Zeit von Juli bis September 2012 und von März 2013 bis Dezember 2014 ausgewiesen. Eingereicht wurden ausserdem diverse Quittungen über Barzahlungen. Auf Forderung der Kasse reichte der Vater von A.____ sodann eine Aufstellung der Ausgleichskasse F.____ über ausgezahlte Löhne ein, die sich mit dem IK-Auszug decken. Gleichzeitig bestätigte er, dass er ab November 2015 den Lohn seines Sohnes nicht mehr habe ausbezahlen können. Die Kasse lehnte in der Folge den Anspruch mit Verfügung vom 12. April 2016 ab, da der Versicherte die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe. Hiergegen erhob A.____ am 21. April 2016 Einsprache, welche mit Entscheid vom 25. Mai 2016 abgewiesen wurde. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 27. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er machte darin sinngemäss geltend, dass er stets gearbeitet und immer seine Beiträge bezahlt habe und daher auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. C Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 bestätigte der Vater von A.____, dass der Lohn stets in bar bezahlt worden sei. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV) nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzi

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde vom 27. Mai 2016 ist fristgerecht erfolgt und genügt den formellen Anforderungen einer Laienbeschwerde, da erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids wünscht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis B143). 2.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung sind hohe Anforderungen an den Nachweis des Lohnflusses zu stellen. Dazu geeignet sind einerseits Lohnquittungen oder durch die Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, andererseits durch Treuhandbüros geführte Geschäftsbücher sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern – allenfalls in Form von Zeugenaussagen –, jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV (vgl. AVIG-Praxis B148). Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV-Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl. BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2005, S. 138 f.).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der ALV keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, gelingt der Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen. Hat die Arbeitslosenkasse jedoch begründete Zweifel, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss sie weitergehende Abklärungen treffen. Begründete Zweifel können sich z.B. bei Anstellungsverhältnissen unter Verwandten ergeben (vgl. AVIG-Praxis B145). 2.4 In BGE 131 V 444 ff. hat das EVG präzisierend festgehalten, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des EVG vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 2.5 In zwei weiteren Urteilen (vgl. Urteile des EVG vom 18. August 2006, C 83/2006 und vom 6. März 2007, C 111/2006) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/2006, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/2006, E. 3.4). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen). 4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der ALV und in diesem Zusammenhang die Frage, ob er innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG vom 1. April 2014 bis 31. März 2016 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann. Dabei ist namentlich das Kriterium des Lohnflusses umstritten. 4.2 Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. April 2016 sei der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2012 bis 30. August 2015 im Restaurant B.____ in C.____ als Kellner angestellt gewesen. Danach habe er gemäss der zweiten Arbeitgeberbescheinigung, die ebenfalls am 7. April 2016 ausgestellt wurde, per 1. September 2015 zum Restaurant D.____ in E.____ gewechselt, wo er bis zum 30. März 2016 wiederum als Kellner beschäftigt gewesen sei. An beiden Arbeitsorten seien die Löhne nur in bar ausbezahlt worden (vgl. Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2016). Vom Beschwerdeführer wurden zudem die Arbeitsverträge von beiden Arbeitsorten, Quittungen für die Auszahlung des Barlohnes zwischen April 2014 bis Oktober 2015, Auszüge seines IK-Kontos von 2012 bis 2016, die Auszüge der Ausgleichskasse F.____ von 2012 bis 2015 sowie die Postkontoauszüge von 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 eingereicht.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund entsprechender Abklärungen erwogen, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, da sich aus den massgebenden Unterlagen kein Lohnfluss verifizieren liesse. Es stehe nicht fest, ob und wie viel der – in der fraglichen Zeit bei seinem Vater angestellte – Beschwerdeführer tatsächlich Lohn erhalten habe, weshalb auch der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig bestimmbar sei. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich anhand der eingereichten Unterlagen ein Lohnfluss hinreichend nachweisen lasse. 4.4 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann der Beschwerdeführer den Lohnfluss in der massgebenden Rahmenfrist für mindestens 13 Monate nachweisen. Aus den eingereichten Postkontoauszügen (vgl. Verzeichnis der Vernehmlassung vom 21. Juli 2016, Nr. 63 – 97) ist ersichtlich, dass in regelmässigen Abständen Einzahlungen auf das Postkonto des Beschwerdeführers getätigt wurden, die vom Zeitpunkt und der Höhe her grundsätzlich als Lohnzahlungen qualifiziert werden können. So betrug der Bruttolohn zwischen dem 1. April 2014 und 31. Juli 2015 nach Arbeitsvertrag und IK-Auszug Fr. 3‘412.--. Nach Abzug der Sozialleistungen sowie Kost und Logis von Fr. 500.-- wurden demnach netto Fr. 2‘407.80 ausbezahlt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann aus der Tatsache, dass die effektiv auf dem Postkonto einbezahlten Beträge tiefer waren als die geltend gemachten Löhne, nicht geschlossen werden, dass es sich nicht um Lohn handelt. Denn es erscheint naheliegend, dass der Beschwerdeführer nicht den ganzen Barlohn einbezahlt hatte, sondern einen Teil für laufende Bedürfnisse verwendete. So sind auf den Postkontoauszügen von April 2014 bis April 2015 – mit Ausnahme der Monate Oktober 2014 und März 2015 – Einzahlungen von jeweils rund Fr. 2‘000.-- getätigt worden. Im Mai und Juni 2015 sind zudem Fr. 700.-- sowie Fr. 3‘300.-- einbezahlt worden, was im Durchschnitt wiederum dem „Standardbetrag“ von Fr. 2‘000.-- entspricht. Neben der gleichbleibenden Höhe dieser 13 Einzahlungen wurden sie auch jeweils in derselben Poststelle in C.____ getätigt. Da sich aus den Akten keine andere Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt, kann nur darauf geschlossen werden, dass es sich dabei um Lohnzahlungen aus dem Restaurant B.____ in C.____ handelt. Da zudem keine Hinweise auf missbräuchliche Einzahlungen vorliegen, besteht auch kein Anlass an dieser Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln. Damit ist der Lohnfluss für 13 Monate innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit erstellt. Ob darüber hinaus weitere Lohnflüsse nachweisbar sind – insbesondere solche aus dem Anstellungsverhältnis mit dem Restaurant D.____ in E.____ – kann in der Folge offengelassen werden. 4.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die widersprechende Lohnhöhe in der Arbeitgeberbescheinigung im Vergleich zu den Lohnquittungen für den Nachweis des Lohnflusses nicht entscheidend. Während den nachgewiesenen 13 Monaten mit Lohnfluss hatte der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbescheinigung einen Lohn von Fr. 3‘400.--. Dass dies den Bruttolohn darstellt, zeigt der Vergleich mit dem ebenfalls eingereichten Arbeitsvertrag. Die gemäss Lohnquittung ausbezahlten Fr. 2‘550.-- müssen daher dem Nettolohn gegenübergestellt werden. Dieser wird mit Fr. 2‘407.80 ausgewiesen (vgl. hiervor, E. 4.4). Die geringe Differenz von Fr. 142.20 zwischen dem Nettolohn und der quittierten Barlohnzahlung vermag den Lohnfluss insbesondere daher nicht zu widerlegen, als die Unklarheit über den exakt ausbe-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zahlten Lohn gemäss Bundesgerichtspraxis zwar eine Korrektur des versicherten Verdiensts bewirkt, jedoch dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht automatisch entgegensteht. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe wirkt sich diesfalls aber grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person aus (vgl. hiervor, E. 2.5). Ebenso ist für den Nachweis des Lohnflusses nicht entscheidend, ob der Lohn für das Jahr 2015 bei der Ausgleichskasse F.____ gemeldet und die Beiträge auf das IK einbezahlt worden sind. Dafür steht einzig der frühere Arbeitgeber – in casu der Vater des Beschwerdeführers – in der Pflicht, da der Beschwerdeführer darauf keinen Einfluss hatte. Durch den nachgewiesenen Lohnfluss wurde zudem aufgezeigt, dass die monatlichen Lohnzahlungen über Fr. 500.-- lagen, wodurch auch die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes erreicht wurde. 5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die vorgelegten Belege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte, dass er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt hat. Der Fall ist zur Abklärung der weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 ff. AVIG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sind die Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der ausbezahlten Löhne bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen (vgl. hiervor, E. 2.5). 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen. 7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 25. Mai 2016 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 ff. AVIG an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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