Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 30. März 2015 (715 15 55 / 74) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch auf Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Recht abgelehnt, da sich die Versicherte im Zeitpunkt des Gesuchs nicht mehr in der Vorbereitungs- und Planungsphase ihrer selbständigen Tätigkeit befand, sondern diese bereits aufgenommen hatte.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Spezielle arbeitsmarktliche Massnahmen
A. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 ersuchte A.____, wohnhaft in B.____, Kanton Solothurn, beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) um Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 90 Taggeldern.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 lehnte das KIGA das Gesuch der Versicherten ab. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache und beantragte eine nochmalige Prüfung ihres Antrags. Mit Entscheid vom 26. Januar 2015 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versicherte durch Kündigung ihres letzten Anstellungsverhältnisses den Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Ausserdem entspreche die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit eher einer gewünschten Umorientierung denn einer unabdingbaren arbeitsmarktlichen Notwendigkeit. Es würden auch nicht unerhebliche Zweifel bestehen, dass die unterstützte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Arbeitslosigkeit der Versicherten vollumfänglich beenden würde. Zu guter Letzt hält das KIGA fest, dass sich die Versicherte nicht mehr in der Vorbereitungs- und Planungsphase für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit befinde, sondern diese bereits aufgenommen habe. B. Mit undatiertem Schreiben an das KIGA (Eingang beim KIGA am 5. Februar 2015) erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit auszurichten seien. Das KIGA übermittelte die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). C. Mit Eingabe vom 10. März 2015 liess sich das KIGA vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert bei höchstens 90 Taggeldern und der Berücksichtigung des Taggeldsatzes der Versicherten von Fr. 110.60 auf maximal Fr. 9'954.--; die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Das Kantonsgericht – bzw. die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht bei Präsidialentscheiden – hat gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Da die Versicherte ihren Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung bzw. des Einspracheentscheides als auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in B.____ und somit im Kanton Solothurn (Bezirk Dorneck) hatte, ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die basellandschaftlichen Arbeitslosenversicherungs-Organe überhaupt zum Entscheid betreffend das Gesuch um Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuständig waren, und ob das basellandschaftliche Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. 2.2 Gemäss der Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn vom 9. Dezember 2003 über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft (Vereinbarung BL/SO; SGS 837.31) überträgt der Kanton Solothurn dem Kanton Basel-Landschaft für die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sämtliche bisher durch das RAV Breitenbach sowie die Kantonale Amtsstelle im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wahrgenommenen Aufgaben (§ 1 Abs. 1 Vereinbarung BL/SO). Dem Kanton Basel-Landschaft werden unter anderem ausdrücklich auch die Zustimmung zur Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit übertragen (§ 1 Abs. 2 lit. h Vereinbarung BL/SO). Gemäss § 3 Vereinbarung BL/SO ist das KIGA Baselland für die mit der Vereinbarung dem Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben zuständig. Im vorliegenden Fall hat das KIGA Baselland das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2015 abgewiesen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der verfügenden Stelle ist demzufolge gegeben. 2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 wurde durch das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 59c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 85 AVIG erlassen. Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Zu beachten ist diesbezüglich aber, dass der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Gemäss Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Aufgrund dieser Bestimmung ist das hiesige Gericht – ungeachtet des ausserkantonalen Wohnsitzes der Versicherten – zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen unstreitig gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ist es unter anderem Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung, durch arbeitsmarktliche Massnahmen zugunsten von versicherten Personen bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Zu diesen Massnahmen zählt die in den Art. 71a-71d AVIG geregelte Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Gefördert wird dabei der Statuswechsel vom Unselbständigerwerbenden zum Selbständigerwerbenden. Es liegen aber keine Leistungen an Selbständigerwerbende vor. Vielmehr sind die Leistungen als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit zu sehen. Dem Zweck
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Instruments entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gefördert werden, welche die Arbeitslosigkeit der versicherten Person voraussichtlich ganz beendet. Zur Absicherung des damit verbundenen Risikos wird die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG (in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung) um zwei Jahre verlängert (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2007, Rz. 766 ff.; vgl. auch BGE 126 V 214 E. 3a). 3.2 Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Versicherung arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 besonderen Taggeldern während der Planungsphase eines Projekts unterstützen. Während der Frist, für welche die besonderen Taggelder ausgerichtet werden, muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein; sie ist von ihren Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit (Art. 71b Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 71b Abs. 1 lit. a und c in Verbindung mit Abs. 2 AVIG wird für den Erhalt der Taggelder kumulativ vorausgesetzt, dass die versicherte Person ohne eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist und mindestens 20 Jahre alt ist. Wer selbstverschuldet arbeitslos wird, nimmt damit als zusätzliche Sanktion zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung den Verlust des Anspruchs auf Förderbeiträge in Kauf. Dahinter steht der Gedanke der Missbrauchsverhütung. Eine versicherte Person, die sich ohnehin selbständig machen will, soll nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen und sich auf Kosten der Arbeitslosenversicherung die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit finanzieren lassen. Der Kausalzusammenhang ist unterbrochen, wenn die versicherte Person eine während der laufenden Rahmenfrist angetretene unbefristete Stelle ohne eigenes Verschulden verliert und sich im Anschluss daran mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Gemäss Rz. K8 zur AVIG-Praxis Arbeitsrechtliche Massnahmen wird zudem ein bestehender Kausalzusammenhang aufgehoben, wenn die versicherte Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt während sechs Monaten ausübt (vgl. die Kritik dazu von NUSSBAUMER, a.a.O., FN 1606 zu Rz. 774). Ebenfalls unterbrochen wird der Kausalzusammenhang für den Fall, dass sich die versicherte Person erst nach mehrmonatigem Taggeldbezug zur Selbständigkeit entschliesst (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 772 und 774). 3.3 Der Wortlaut von Art. 71a Abs. 1 AVIG macht ferner deutlich, dass sich die Unterstützung durch besondere Taggelder auf die Planungsphase eines Projekts beschränkt. Als solche gilt gemäss Art. 95a Satz 1 AVIV derjenige Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Dies bedeutet, dass nur die allererste Phase des Beginns der Selbständigkeit durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt wird, nämlich diejenige Zeitspanne, in welcher die versicherte Person ihrer bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem sie sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt; so ist die versicherte Person gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung auch nur gehalten, ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit einzureichen. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der – an die Planungsphase anschliessenden – Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, da die Tatsache, dass zu Beginn der Tätigkeit kein oder nur ein geringer Ertrag erwirtschaftet wird,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit keine für den Schutz der Arbeitslosenversicherung notwendige Stellung als Arbeitnehmer mehr vorliegt. Das während dieser Zeit benötigte Kapital für das Geschäft (und den eigenen Lebensunterhalt) ist nicht von der Arbeitslosenkasse, sondern privat aufzubringen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2007, C 130/06, E. 3.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 7. März 2003, C 160/02, E. 3.2). 3.4 Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und wann die – in der Regel fliessend nachfolgende – Anlaufphase beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt werden muss. Eine Bevormundung der versicherten Person durch amtlichen Entscheid über den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme ist jedenfalls nicht zu befürchten, da die versicherte Person selber den Zeitpunkt der Umsetzung der getroffenen Pläne bestimmt, während die Verwaltung nur (aber immerhin) feststellt, wann die Planungsphase im konkreten Einzelfall abgeschlossen ist. Der effektive Markteintritt kann zwar einen Anhaltspunkt für den Abschluss der Planungsphase darstellen, er ist jedoch nicht das allein massgebende Kriterium: Wegen des in den allermeisten Fällen fliessenden Überganges zwischen den verschiedenen Phasen ist nicht klar, wann genau der Markteintritt erfolgt und ob er überhaupt ohne Unterbruch an die Planungsphase anschliesst (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2007, C 130/06, E. 3.1). 4.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12. November 2014 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Solothurn ausgeführt, sie habe sich während ihres Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt ihres Kindes am 28. Juli 2014 entschieden, ihre Stelle zu künden und eine neue Stelle zu suchen, die sich mit der Familie vereinbaren lasse. Damit stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der bisherigen Arbeitsstelle. Eine Arbeit, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert, gilt noch als zumutbar. Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbarkeitsprüfung aus (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2428, Rz. 832; JAQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat, bzw. ein zumutbares Vertragsänderungsangebot zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis bis zur Zusage einer anderen Erwerbstätigkeit weiterzuführen (Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 28. Februar 2013, 715 12 275, E. 5.1 ff.; vgl. auch CHOPARD, a.a.O., S. 116 und 119). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das bisherige Arbeitsverhältnis als unzumutbar erscheinen liessen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich mit der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin die familiäre Situation geändert hat. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, weshalb sie schon aus diesem Grund die Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.
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4.2 Die Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit werden nur während der Vorbereitungs- und Planungsphase eines Projekts ausgerichtet (vgl. oben Ziff. 3.3). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit datiert vom 3. Dezember 2014. In ihrem Beschrieb zum Grobprojekt führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass ein Arbeitszimmer und auch das Material für das mobile Arbeiten vorhanden seien. Sie stelle das Gesuch, da sie etwas Anlaufzeit brauchen werde. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits ein eingerichtetes Nagelstudio betreibe und über das für die beabsichtigte Ausdehnung der Dienstleistung (Dienstleistung alternativ bei den Kundinnen zu Hause) benötigte Material verfüge. Wie Erkundigungen im Internet ergeben, hat die Beschwerdeführerin am 30. November 2014 auf einer Webseite (Facebook) ihre Kundinnen informiert, dass sie sich entschlossen habe, per 1. Januar 2015 ihre Preise anzupassen. Ebenfalls auf der erwähnten Webseite informiert sie am 7. August 2014 darüber, dass aus freudigem Anlass, der Geburt ihrer zweiten Tochter am 28. Juli 2014, das „Nägel machen etwas im Hintergrund“ sei. Am 28. Juni 2014 führt sie an gleicher Stelle aus, dass eine liebe Kundin „heute“ bei ihr gewesen sei. Daran anschliessend wird ein nagelspezifisches Problem dieser Kundin geschildert. Auf einer weiteren Webseite (dem Gratisinserateportal OLX.ch) hat die Beschwerdeführerin ein Inserat aufgeschaltet, mit welchem sie Werbung für ihre Dienstleistung betreibt und unter anderem ausführt, sie „mache Nägel schon seit Dezember 2012“. In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, die Informationen auf ihrer Webseite im Facebook würden an ihre Models gehen und nicht an Kundinnen. Angesichts der Wortwahl an den angeführten Stellen ist diese Aussage nicht glaubwürdig. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit im Bereich der Fingernagel-Behandlung selbständig tätig ist. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich sicherlich nicht mehr in der Vorbereitungs- und Planungsphase befindet. Soweit eine Ausdehnung und Erweiterung der bereits erbrachten Dienstleistung beabsichtigt ist, ist festzuhalten, dass dies nicht mittels Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit finanziert werden kann. Demzufolge sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 4.3 Nach dem Gesagten kann die Frage, ob die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin mit der selbständigen Erwerbstätigkeit voraussichtlich ganz beendet werden kann (vgl. oben Ziff. 3.1), offen gelassen werden. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das KIGA das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Recht abgelehnt hat. Die gegen die betreffende Verfügung vom 6. Januar 2015 bzw. den betreffenden Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.
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5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sowie § 20 Abs. 2 VPO werden am kantonalen Versicherungsgericht keine Verfahrenskosten erhoben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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