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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.06.2016 715 15 326

June 1, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,161 words·~16 min·12

Summary

Arbeitslosenversicherung Der Beschwerdeführer kann nicht darlegen, dass zwingende gesundheitliche Gründe zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen haben, da die Konsultation eines Arztes erst nachträglich erfolgte; selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht; das Verschulden ist den besonderen Umständen entsprechend weniger streng zu beurteilen.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. Juni 2016 (715 15 326) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der Beschwerdeführer kann nicht darlegen, dass zwingende gesundheitliche Gründe zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen haben, da die Konsultation eines Arztes erst nachträglich erfolgte; selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht; das Verschulden ist den besonderen Umständen entsprechend weniger streng zu beurteilen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber i.V. Marcel Czaja

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1962 geborene A.____ war zuletzt vom 8. Juli 2013 bis 31. Januar 2015 bei der B.____ AG in X.____ mit Arbeitsort Y.____ als Bauleiter Gebäudetechnik mit einem Pensum von 60 % angestellt. Am 21. Januar 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Oberwil (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015. Mit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung Nr. 471/2015 vom 12. März 2015 stellte die Kasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Februar 2015 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel- Landschaft (KIGA) mit Entscheid vom 21. September 2015 fest. B. Hiergegen erhob A.____ am 17. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. September 2015 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ohne Einstelltage die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte und die Arbeitslosigkeit nicht selber verschuldet sei. Gleichzeitig reichte er einen Arztbericht des Ambulatoriums Frau C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2015 ein. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung in erster Linie auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass zwingende medizinische oder gesundheitliche Gründe zur Kündigung geführt hätten. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, solange seine Arbeitsstelle zu behalten, bis er eine neue Stelle gefunden hätte.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechti-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung im Umfang von 31 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 205.50 und damit ein Streitwert von Fr. 6‘370.50 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Streitig ist, ob die Kasse den Versicherten infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, Rz. 822). 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufsund ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]), hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). 3.3 Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl. SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323, C 128/96). Bei Schwierigkeiten wie Auseinandersetzungen, Stresssituationen und dergleichen ist es der versicherten Person grundsätzlich zuzumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Anschlussstelle aufzugeben. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Sie können aber allenfalls beim Verschulden berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 3.2 mit Hinweisen). Auch ein den Vorstellungen der versicherten Person nicht entsprechendes Betriebsklima genügt hierzu keineswegs (vgl. ARV 1986 Nr. 24 S. 95). Zur freiwilligen Stellenaufgabe können deshalb nur zwingende Gründe führen, so etwa medizinische oder gesundheitsgefährdende Gründe. Diese müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder Gutachten belegt sein. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben wird diesfalls strenger beurteilt als die Zumutbarkeit, eine neue Stelle anzutreten (vgl. BGE 124 V 234 E. 4bb mit Hinweisen). 3.4 Belegt die versicherte Person durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war, ist daher grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1; BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des EVG vom 6. Dezember 2006, C 161/06, E. 3.2 und vom 9. Februar 2006, C 299/05, E. 2.2; je mit Hinweis; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 14 zu Art. 30 AVIG; CHOPARD, a.a.O., S. 123). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit präzise Angaben zum Gesundheitszustand der versicherten Person (vgl. Urteil C 122/00 des EVG vom 30. März 2001, E. 2 b) bb)). Ärztliche Zeugnisse müssen einerseits eine Diagnose und andererseits eine aussagekräftige Erklärung für die Arbeitsunfähigkeit (Kausalität) enthalten (vgl. Urteil C 318/01 des EVG vom 15. Februar 2002, E. 2 b) und Urteil C 123/06 des EVG vom 13 Juli 2007, E. 5.2). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der Beschwerdeführer stand seit dem 8. Juli 2013 bei der B.____ AG in X.____ mit Arbeitsort Y.____ als Bauleiter Gebäudetechnik mit einem Pensum von 60% in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Januar 2015. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. Januar 2015 führte er aus, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Auch im Fragebogen betreffend rechtliches Gehör vom 9. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, die Stelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt zu haben. Im Begleitschreiben zu diesem Fragebogen führte der Versicherte zusammengefasst aus, dass sein Arbeitsbereich bei gleichbleibender Arbeitszeit ständig erweitert wurde, was im Laufe der Zeit zu einer Überbelastung geführt habe. In der Folge fasste er den Entschluss, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Gleichzeitig wurde ein Schreiben von pract. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Januar 2015 eingereicht, worin dieser bestätigte, dass die Kündigung bei der Firma B.____ Ende Oktober 2014 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. In der Begründung der Einsprache vom 16. März 2015 an die Einspracheinstanz des KIGA führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass er vor dem Vollzug der Kündigung am 27. Oktober 2014 seinen Arzt am 24. Oktober 2014 per E-Mail und telefonisch kontaktiert und schliesslich auf dessen Empfehlung hin die Stelle gekündigt habe. Die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und die Arbeitslosigkeit sei nicht selber verschuldet. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hielt pract. med. D.____ am 6. März 2015 in seinem Arztzeugnis fest, dass der Versicherte bei ihm in Behandlung stehe. Die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und auf seine Empfehlung hin, da der Patient nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeit zufriedenstellend auszuführen. Am 26. März 2015 liess der Versicherte der Einspracheinstanz per E-Mail ein weiteres Schreiben seines Arztes vom 18. März 2015 zukommen, worin dieser bestätigte, dass der Versicherte bei ihm in Behandlung gewesen sei. Aufgrund der Anamnese sowie der geschilderten Beschwerden und der erhobenen Befunde sei er zum eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses gesundheitlich nicht mehr tragbar gewesen wäre. Genauere Angaben über die Symptome und die Diagnose werde er selbstverständlich zuhanden des Vertrauensarztes weiterleiten. Um dies zu ermöglichen, entband der Versicherte seinen Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht im Zusammenhang mit den Gründen für die Kündigung bei der B.____ AG, woraufhin dieser zu den mittels amtlicher Erkundigung gestellten Fragen am 28. August 2015 Stellung nahm. Am 30. September 2015 hielt pract. med. D.____ zum daraufhin ergangenen negativen Einspracheentscheid fest, dass er den Beschwerdeführer am 12. November 2014 zum ersten Mal in der Sprechstunde gesehen habe. Aufgrund des psychischen Befundes habe er den Patienten sofort zur weiteren Behandlung an Frau C.____ überwiesen. Des Weiteren habe er ihm geraten, seine Arbeitsstelle aufzugeben, in der er deutlich überfordert gewesen sei. Im Rahmen des vorliegen Beschwerdeverfahrens hielt Frau C.____ am 14. Oktober 2015 fest, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) seit dem 20. November 2014 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Im Zuge der depressiven Entwicklung sei die Tätigkeit in der damaligen Arbeitsumgebung aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar gewesen, dies wegen Symptomen wie Schlafproblemen, Stimmungsschwankungen, Energielosigkeit, Konzentrationsstörungen und Müdigkeit. Ebenso bescheinigte sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50% zwischen dem 20. November 2015

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (recte: 2014) bis zum 31. Januar 2015. Der Beschwerdeführer meldete sich sodann per 30. April 2015 von der Arbeitsvermittlung und vom Leistungsbezug bei der Kasse aufgrund Stellenantritts per 1. Mai 2015 als Sachbearbeiter Patientenaufnahme beim Unispital in X.____ ab. 6.1 Bei der Prüfung der Unterlagen fällt zunächst auf, dass die Kündigung vom 27. Oktober 2014 vor einer ersten ärztlichen Konsultation vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Kündigung (noch) nicht in ärztlicher Behandlung. Am 24. Oktober 2014 nahm der Versicherte zwar per Mail und telefonisch Kontakt mit seinem Arzt auf, die Erstkonsultation in der Sprechstunde erfolgte aber erst am 12. November 2014, mithin 2.5 Wochen nach erfolgter Kündigung. Weiter fällt auf, dass weder vorgängig noch nach ausgesprochener Kündigung dem Arbeitgeber ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zugestellt wurde. Die Einschätzung der Unzumutbarkeit zum Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle wurde durch den Beschwerdeführer alleine getroffen. Die behandelnden Ärzte waren erst involviert, als die Kündigung schon ausgesprochen war. Im relevanten Zeitraum vor der Kündigung konnten sie sich noch gar kein eigenes fundiertes Zustandsbild des Patienten machen, geschweigen denn zufolge dessen eine Kündigungsempfehlung abgeben. Die nachträglichen Schreiben von pract. med. D.____ vom 26. Januar 2015, 6. März 2015 und 18. März 2015 mögen durchaus zutreffen, auch wenn er darin nur mitteilt, dass die Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle „aus gesundheitlichen Gründen“ erfolgte. Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht von Frau C.____ vom 14. Oktober 2015 ergibt sich dann, dass beim Beschwerdeführer verschiedene Symptome wie Schlafprobleme, Stimmungsschwankungen, Energielosigkeit, Konzentrationsstörungen und Müdigkeit vorgelegen haben. Sie bestätigt demnach zusammengefasst die Aussage des Versicherten, wonach die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen, namentlich psychischen Gründen aufgegeben werden musste. 6.2 Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass erhebliche gesundheitliche Gründe vorgelegen haben müssen. Nicht eindeutig und auch nicht (mehr) beweisbar ist dagegen, ob diese derart ausgeprägt waren, dass eine Kündigung unvermeidlich war. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, Therapiemöglichkeiten zu prüfen sowie vor der Kündigung und anlässlich einer persönlichen Konsultation vor Ort eine Empfehlung eines Arztes einzuholen, woraus allenfalls ersichtlich gewesen wäre, dass aus medizinischer Sicht eine Kündigung angezeigt war. Aufgrund einer vorgängigen fundierten ärztlichen Beratung und durch eine Reduktion der Arbeitsbelastung entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50%, wie sie im Bericht von Frau C.____ attestiert wird, hätte allenfalls eine Arbeitslosigkeit verkürzt oder vermieden werden können. Der Beschwerdegegnerin ist demnach insofern beizupflichten, als dass beim Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Probleme vorhanden waren, er aber für sein Fehlverhalten – nämlich ohne vorherige fundierte ärztliche Konsultation zu kündigen – einzustehen hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden. 7.1 Es ist sodann zu prüfen, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung getragen hat. 7.2 Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse das Verhalten des Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31 - 60 Tagen zur Folge hat. Innerhalb dieses Rahmens hat sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen verfügt. Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung hat sie zu Recht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass Probleme am Arbeitsplatz bestanden haben und der Versicherte gesundheitliche Beschwerden aufwies. Aus den ärztlichen Berichten geht aber hervor, dass sogar erhebliche gesundheitliche Probleme bestanden haben, weshalb diesem Umstand vorliegend gebührend Rechnung zu tragen ist. Die Arbeitslosenkasse hat der Schwere des Leidens bei der Bemessung des Verschuldens zu wenig Rechnung getragen. Der Versicherte hat seine Stelle nicht leichtfertig, sondern aufgrund doch starker Symptome wie massive Schlafstörungen, Energielosigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten aufgegeben (E-Mail vom 24. Oktober 2014). Es ist ihm zwar vorzuwerfen, dass er die Stellenaufgabe ohne vorgängige Konsultation eines Arztes tätigte (vgl. oben E. 6.2), die gesundheitliche Störung ist aber medizinisch bestätigt. Es kommt hinzu, dass sich der Versicherte bei seinem Arbeitgeber um eine Verbesserung der Situation bemühte, letztmals offenbar im September 2014, einen Monat vor der Kündigung. Unter diesen Umständen kann nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen werden. Das Verschulden des Versicherten erscheint arbeitslosenrechtlich auch deshalb in einem milderen Licht, weil die Kündigung am 27. Oktober 2014 offenbar auch aus dem Bestreben heraus erfolgte, durch die Aufgabe des belasteten Arbeitsverhältnisses einen grösseren Gesundheitsschaden und damit auch Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Dies ist ihm gelungen, bereits am 1. Mai 2015 trat er wieder eine neue Stelle an. Aufgrund dieser besonderen Umstände rechtfertigt es sich, das Verschulden des Beschwerdeführers im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens festzulegen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2015 wird deswegen insofern abgeändert, als dass die Dauer der Einstellung von 31 Tagen auf 16 Tage reduziert wird. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als dass in Abänderung des Einspracheentscheids der Öffentlichen Arbeitslosenkas-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht se vom 21. September 2015 die Einstellungsdauer von 31 Tagen auf 16 Tage herabgesetzt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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