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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.01.2016 715 15 313 / 33

January 28, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,274 words·~16 min·4

Summary

Arbeitslosenversicherung Guter Glaube als Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderung; dieser ist zu bejahen, da bezüglich der begangenen Meldepflichtverletzung lediglich von einer leichten Nachlässigkeit der Versicherten auszugehen ist

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Januar 2016 (715 15 313 / 33) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Guter Glaube als Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderung; dieser ist zu bejahen, da bezüglich der begangenen Meldepflichtverletzung lediglich von einer leichten Nachlässigkeit der Versicherten auszugehen ist

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass einer Rückforderung

A. Die 1961 geborene A.____ arbeitete seit 1. Januar 2003 als Hilfshauswartin mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % bei B.____. Ab 26. August 2008 war sie zusätzlich im Rahmen eines Teilzeitpensums von 50 % als Betriebsmitarbeiterin für die C.____ AG tätig. Diese Arbeitsstelle kündigte sie am 22. Juli 2010 per Ende September 2010. Am 4. Oktober 2010 meldete sich A.____ bei ihrer Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Kasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. In ihrem Antrag gab sie an, dass sie eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung suche; gleichzeitig erklärte sie auf die Frage, ob sie gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele, dass sie weiterhin als “Abwartin und Putzfrau“ für B.____ arbeite. Nach Eingang des Leistungsbegehrens beauftragte die Kasse das RAV D.____, die Vermittlungsfähigkeit von A.____ zu überprüfen. Gestützt auf seine Abklärungen entschied das RAV D.____ mit Verfügung vom 2. November 2010, dass die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 4. Oktober 2010 zu 80 % als gegeben zu betrachten sei. In der Folge bezog A.____ bis zu ihrer Aussteuerung im Juni 2012 Taggelder der ALV. Während der gesamten Dauer des Leistungsbezugs war die Versicherte weiterhin in einem Pensum von 20 % für B.____ tätig gewesen, sie unterliess es jedoch, dieses Arbeitsverhältnis in den jeweiligen Formularen “Angaben der versicherten Person“ für die Monate Oktober 2010 bis Juni 2012 anzugeben. Auf Intervention des seco hin unterzog die Kasse im Juli 2013 die Anspruchsvoraussetzungen von A.____ für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer erneuten Überprüfung. Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass der Lohn, den die Versicherte im Zeitraum von Oktober 2010 bis Juni 2012 von B.____ bezogen hatte, jeweils als Zwischenverdienst hätte angerechnet werden müssen. Mit Verfügung vom 6. August 2013 forderte die Kasse deshalb von A.____ zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von Fr. 14'066.90 zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 15. August 2013 stellte A.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, welches das KIGA Baselland (nachfolgend: KIGA) jedoch mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 ablehnte. Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 4. September 2015 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es für einen Erlass der Rückforderung am erforderlichen guten Glauben fehle. Die Versicherte könne sich nicht darauf berufen, dass sie ihre Tätigkeit für B.____ von Anfang an mitgeteilt habe. Aufgrund eines entsprechenden Gesprächs hätte sie vielmehr wissen müssen, dass sie den Verdienst bei B.____ allmonatlich als Zwischenverdienst deklarieren müsse, wie sie dies in Bezug auf den Zwischenverdienst bei anderen Arbeitgebern auch getan habe. Diese Meldepflichtverletzung der Versicherten müsse als grobfahrlässiges Verhalten eingestuft werden, sodass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu verneinen sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Advokat Dr. Aeberli namens und im Auftrag von A.____ am 6. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die geltend gemachte Rückforderung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland im Betrag von Fr. 14'066.90 wegen Gutgläubigkeit und grosser Härte zu verzichten, unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihm als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen seien. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Versicherte nachweislich von Anfang an über ihre Stelle bei B.____ offen informiert habe und dass sowohl die Arbeitslosenkasse als auch das RAV explizit einräumen würden, von dieser weiterhin aus-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht geübten Tätigkeit gewusst zu haben. Ferner sei unbestritten, dass die Versicherte weitere Zwischenverdienste als Dolmetscherin stets deklariert habe. Im Hinblick auf diese Tatsachen sei nicht nachvollziehbar, dass die Kasse die Meldepflichtverletzung als grobfahrlässiges Verhalten, welche den guten Glauben ausschliesse, qualifiziert habe. Die Versicherte habe mehrfach darauf hingewiesen, dass sie in einem Pensum von 20 % bei B.____ arbeite. Ferner habe sie erklärt, dass sie aufgrund dieser Anstellung zu einem Pensum von 70-80 % vermittelbar sei. Sie habe somit nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, so dass von einem grobfahrlässigen Verhalten nicht die Rede sein könne. Hätte die Beschwerdeführerin unrechtmässige Versicherungsleistungen beziehen wollen, so hätte sie wohl eher ihre weiteren Zwischenverdienste als Dolmetscherin nicht deklariert. Diese wären sicherlich einfacher zu verheimlichen gewesen, als der von B.____ bezogene Lohn. Die Versicherte sei sodann nicht in der Lage, den zurückgeforderten Betrag zu bezahlen, da sie inzwischen von ihrem Mann geschieden sei und mit ihrem Sohn zusammen unter dem Existenzminimum lebe. Die Rückforderung stelle somit zweifellos (auch) eine grosse finanzielle Härte dar. C. In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2015 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Art. 100 Abs. 3 AVIG ist der Bundesrat nun allerdings ausdrücklich ermächtigt worden, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 6. Oktober 2015 ist demnach einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Nachdem die Rückforderungsverfügung der Kasse vom 6. August 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat vorliegend als unbestritten zu gelten, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 14'066.90 bezogen hat. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob ihr die Rückforderungsschuld erlassen werden kann. 3.1 Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin - sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind - ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 3.2 Im Folgenden ist als erstes zu prüfen, ob bei der Versicherten die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ist zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens auszugehen, ob er vorliegt, muss aber trotzdem im Einzelfall aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände geprüft werden. 3.3 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil H. des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 220 f. E. 4). Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt, wer nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt anwendet (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, Bern 1988, S. 781, N 41 zu Art. 95, mit weiteren Hinweisen). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objekti-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 221 E. 4 mit Hinweis). 3.4 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 221 E. 4; 112 V 103 E. 2c mit Hinweisen). 4. Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin der Kasse gegenüber in ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung - und somit von Anfang an - offengelegt hat, dass sie seit 2003 und bis auf Weiteres in einem Pensum von 20 % als “Abwartin und Putzfrau“ für B.____ arbeitet. Zudem hat die Versicherte Lohnabrechnungen von B.____ eingereicht, aus denen ersichtlich ist, dass der an dieser Arbeitsstelle erzielte Verdienst nicht schwankend, sondern jeden Monat gleich hoch ist und B.____ hat in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Oktober 2010 seinerseits angegeben, dass das Arbeitsverhältnis „nicht gekündigt“ sei. Die betreffende Tätigkeit wurde sodann auch im Erstgespräch mit der zuständigen RAV-Beraterin thematisiert. Es steht deshalb ausser Frage, dass der Versicherten bezüglich der Deklaration dieser Teilzeittätigkeit keine Absicht zu Falschangaben vorgeworfen werden kann. Dies wird denn auch vom KIGA zu Recht nicht geltend gemacht. Dieses gesteht der Versicherten im angefochtenen Einspracheentscheid vielmehr zu, dass die fehlende Deklaration des Verdienstes aus der Tätigkeit für B.____ im Formular “Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperiode Oktober 2010 nur leicht fahrlässig sei, da sie ja die Kasse über diesen Verdienst von Anfang an vollumfänglich informiert und damals noch angenommen habe, sie sei wegen des Verlusts ihrer bisherigen, zusätzlich ausgeübten 50 %-Stelle bei der C.____ AG auch nur im Umfang von 50 % arbeitslos und vermittelbar. 5.1 Anders ist die Gutgläubigkeit der Versicherten nach Auffassung des KIGA in Bezug auf die Kontrollperioden ab November 2010 zu beurteilen. Das KIGA weist darauf hin, dass am 2. November 2010 ein Kontrollgespräch mit der Versicherten stattgefunden habe, welches dazu geführt habe, dass deren Vermittlungsfähigkeit auf 80 % angehoben worden sei (vgl. die Verfügung des RAV D.____ vom selben Tag). Im Rahmen dieses Gesprächs sei die Versicherte ausdrücklich auf die Pflicht hingewiesen worden, den Verdienst aus ihrer Tätigkeit für B.____ jeweils als Zwischenverdienst anzugeben. Die Versicherte habe dies jedoch in der Folge in den

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Formularen “Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperioden ab November 2010 unterlassen, was nicht (mehr) entschuldbar sei. 5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass am 2. November 2010 tatsächlich ein Gespräch zwischen der Versicherten und der zuständigen Beraterin des RAV D.____ stattgefunden hat. Im entsprechenden Protokoll wird vermerkt, dass die Versicherte seit 2003 zu 20 % bei B.____ jeweils nachmittags/abends als Putzfrau arbeite. Die Kinderbetreuung sei aufgrund des Alters des Sohnes kein Problem mehr, im Notfall könne dieser von einer Freundin betreut werden. Man habe deshalb festgelegt, dass die Vermittlungsfähigkeit auf 80 % angehoben werde. Sodann wird im Protokoll festgehalten, dass die Anstellung bei B.____ im Zwischenverdienst weiterzuführen sei. Dass die Versicherte anlässlich dieses Gesprächs zusätzlich darauf hingewiesen worden wäre, den Verdienst aus der Tätigkeit für B.____ allmonatlich im Formular “Angaben der versicherten Person“ anzugeben, lässt sich dem Gesprächsprotokoll - entgegen den Ausführungen des KIGA - nicht entnehmen. Es ist durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin die anlässlich des Beratungsgesprächs diskutierten Punkte und insbesondere die bezüglich ihrer Vermittlungsfähigkeit gefassten Beschlüsse nicht richtig und vollständig verstanden hat. So ist durchaus nachvollziehbar, dass die Versicherte angenommen hat, ihre Vermittlungsfähigkeit sei auf 80 % festgelegt worden, weil sie daneben bereits in einem Pensum von 20 % für B.____ arbeite und daher „nur“ im Umfang von 80 % arbeitslos sei. Stellt man auf diese Schilderung der Beschwerdeführerin ab, dann wäre die Situation vergleichbar mit derjenigen in der Kontrollperiode Oktober 2010, für die auch das KIGA der Versicherten hinsichtlich der fehlenden Deklaration des betreffenden Verdienstes nur eine leichte Fahrlässigkeit attestiert hat. Zu keiner anderen Einschätzung gelangt man aber auch, wenn die Versicherte tatsächlich realisiert haben sollte, dass das Einkommen aus der Tätigkeit für B.____ als Zwischenverdienst im Sinne der AVIG-Bestimmungen eingestuft wird. Aufgrund der von der Versicherten offen und vollständig erteilten Auskünfte hatte die Kasse unstreitig von Anfang an Kenntnis vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses und dem daraus regelmässig (monatlich) in derselben Höhe anfallenden Verdienst. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb durchaus nachvollziehbar, dass die Versicherte davon ausgegangen ist, sie müsse diesen Verdienst nicht jeden Monat von neuem im entsprechenden Formular ausweisen. In der fehlenden Deklaration des betreffenden Verdienstes kann unter diesen Umständen keine grobe Fahrlässigkeit der Versicherten erblickt werden. Dazu kommt, dass die Versicherte ihre weiteren, im Rahmen unregelmässiger Dolmetscherdienste erzielten Zwischenverdienste in den Formularen der betreffenden Monate jeweils ausnahmslos deklariert hat. Dieser Umstand spricht klar dafür, dass sie jederzeit um eine korrekte Ausübung ihrer Melde- und Auskunftspflicht bemüht war. Ebenfalls für die Annahme einer lediglich leichten Fahrlässigkeit spricht sodann der Umstand, dass die Versicherte ihre Tätigkeit für B.____ in diversen nachfolgenden RAV-Beratungsgesprächen erwähnt (vgl. etwa die Gesprächsprotokolle vom 27. Dezember 2010, vom 12. Januar 2011 und vom 3. August 2011) und somit auch während der Dauer des Leistungsbezugs - wenn auch nicht in den Formularen “Angaben der versicherten Person“ mehrfach auf die nach wie vor ausgeübte Tätigkeit hingewiesen hat.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 In Würdigung der geschilderten Umstände des konkreten Falles rechtfertigt es sich deshalb, vorliegend lediglich von einer leichten Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass ihr guter Glaube beim Bezug der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung bejaht werden kann. 6. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im Hinblick auf den beantragten Erlass der Rückforderung auf Seiten der Beschwerdeführerin die Voraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist. Die zusätzliche Frage, ob die Rückerstattung für die Versicherte auch eine grosse Härte bedeuten würde, ist vom KIGA bis anhin noch nicht geprüft worden. Die Angelegenheit ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zur Prüfung dieser weiteren Erlassvoraussetzung und zur anschliessenden Neuentscheidung an das KIGA zurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der kantonalen Amtsstelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 1. Dezember 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 5,87 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 158.--. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'755.55 (5,87 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 158.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des KIGA zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

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8.2 Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid und somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 4. September 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat. Die Angelegenheit ist zur Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte und zur anschliessenden Neuverfügung an das KIGA Baselland zurückzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das KIGA Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘755.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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