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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.10.2015 715 15 123 / 257 (715 2015 123 / 257)

October 1, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,647 words·~8 min·4

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. Oktober 2015 (715 15 123 / 257) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung, da lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10,98 Monaten vorliegt

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1977 geborene A.____ erhob ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe während der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11,98 Monate nachweisen können und damit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 17. März 2015 unter Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 10,98 Monaten ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 24. März 2015 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. C. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Versicherungsgericht jenes Kantons örtlich zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Abweichung von dieser Bestimmung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 geregelt. Demgemäss richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung wiederum hält in Abs. 1 lit. a unter anderem fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit unter der kantonalen Amtsstelle für die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (vgl. Art. 119 Abs. 2 AVIV). Demzufolge richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Streitigkeiten über die Arbeitslosenentschädigung nach jenem Ort, an welchem der Versicherte beim Erlass der streitigen Verfügung seine Kontrollpflicht erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb vorliegend das hiesige Kantonsgericht örtlich zuständig ist. 1.2 Gemäss Art. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 57 ATSG und § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Laut Art. 8 Abs. 1 lit. AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragzeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Diese Erfordernisse müssen kumulativ gegeben

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sein. Das bedeutet, dass der Leistungsanspruch bei Fehlen auch nur einer Voraussetzung entfällt. 2.2 Damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, muss die versicherte Person somit unter anderem die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Einer beitragspflichtigen Beschäftigung geht nach, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert ist und für dieses Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt laut Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor diesem Tag. 3.1 Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer eine genügende Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nachweisen kann. 3.2 Unbestritten ist, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit im vorliegenden Fall vom 1 Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 gedauert hat. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist und mit dieser Tätigkeit demzufolge sechs Monate Beitragszeit erreicht hat. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass er vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 einer Tätigkeit bei der B.____ nachgegangen ist und damit die erforderliche Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten erreicht hat. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit erst am 3. Mai 2013 begonnen und demzufolge eine Beitragszeit von lediglich 11,98 Monaten erreicht hat. Im Einspracheentscheid korrigierte die Beschwerdegegnerin den Arbeitsbeginn auf den 3. Juni 2013 und gelangte damit zu einer Beitragszeit von insgesamt 10,98 Monaten. 3.3 Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der B.____ bis zum 31. Oktober 2013 gearbeitet hat. Strittig ist hingegen, wann der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei dieser Arbeitgeberin angetreten hat. 3.4 Mit Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer den Arbeitsbeginn bei der B.____ mit 01. Juni 2013 angegeben. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Januar 2015 wird von der B.____ ausgeführt, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer habe vom 3. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 gedauert. Mit Schreiben der B.____ vom 3. Mai 2013 wird gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er eine „Feststelle“ bei der genannten Firma ab 3. Mai 2013 habe. In den Akten befindet sich zudem eine vom 22. Januar 2015 datierte Lohnabrechnung der B.____ für den Monat Mai 2013, aus welcher der Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers aber nicht ersichtlich ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2015 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers unter Annahme des Arbeitsbeginns am 3. Mai 2013 mangels Erreichung der Beitragszeit abgelehnt hat, reichte der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse eine Arbeitgeberbescheinigung (datiert vom 9. Februar 2015) sowie zwei weitere Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin (Arbeitszeugnis datiert vom 23. Januar 2015 und Arbeitsbestätigung datiert vom 3. Mai 2013) ein, welche den Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers am 1. Mai 2013 bestätigen. Zudem hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 24. März 2015 eine weitere Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers (datiert vom 23. März 2015) eingereicht, wonach der Beschwerdeführer bereits am 1. Mai 2013 seine Tätigkeit aufgenommen habe, wie er dies der „AHV und SUVA gemeldet habe“. Aus den Unterlagen betreffend eine frühere Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich dieser damals per 31. Mai 2013 (mit Formular „Abmeldung von der Arbeitsvermittlung“ datiert vom 2. Mai 2013) von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat, da er per 3. Juni 2013 eine Stelle bei der B.____ antrete. Auch hat die B.____ gegenüber dem Beschwerdeführer gemäss einem beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Pratteln (RAV) am 29. Mai 2013 eingegangenen undatierten Schreiben bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine „Feststelle“ seit dem 3. Juni 2013 habe. Der Beschwerdeführer hat denn auch mit Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Mai 2013“ (datiert vom 29. Mai 2013) gegenüber der Arbeitslosenkasse unterschriftlich bestätigt, dass er im Mai 2013 weder einer unselbständigen noch einer selbständigen Arbeit nachgegangen sei. Gestützt auf die echtzeitlichen Angaben im Mai 2013 sowohl des Beschwerdeführers als auch der B.____ ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst am 3. Juni 2013 die Arbeit bei der B.____ aufgenommen hat. Bestätigt wird dies auch durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. Dezember 2014, worin dieser bestätigt, dass er die Arbeitstätigkeit im Juni 2013 – wenn auch entgegen anderen Ausführungen bereits am 1. Juni – aufgenommen habe. Damit weist der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 11 Monaten (bei Arbeitsbeginn 1. Juni 2013) bzw. 10,98 Monaten (bei Arbeitsbeginn am 3. Juni 2013) auf. Nicht abgestellt werden kann jedenfalls auf die nach der ablehnenden Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 5. Februar 2013 eingegangenen Schreiben, wonach der Beschwerdeführer bereits am 1. Mai 2013 seine Tätigkeit bei der B.____ aufgenommen habe. In den Akten befinden sich auch keine Belege für erfolgte Lohnzahlungen für den Monat Mai 2013 (der Lohn soll in Bar ausgerichtet worden sein) oder Bestätigungen der Ausgleichskasse oder der SUVA, dass Beiträge für den Monat Mai 2013 bezahlt worden wären. 3.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe bei der B.____ vom 3. Juni 2013 bis 31. Oktober 2013 gearbeitet und er habe daher in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt lediglich 10,98 Monaten ausgeübt. Demzufolge hat die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers infolge ungenügender Beitragszeit korrekterweise abgelehnt. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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