Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2015 715 14 244 (715 2014 244)

January 30, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,777 words·~19 min·4

Summary

Taggeld

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Januar 2015 (715 14 244) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Berechnung des versicherten Verdienstes: Bonuszahlungen in Form von Zusatzaktien bilden aufgrund des Entlöhnungssystems der Arbeitgeberfirma massgebenden Lohn im Sinne des AHVG; Tilgung der Wartetage

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Die 1955 geborene A.____ arbeitete seit 1. Oktober 1986 als gelernte Laborantin in einem Teilzeitpensum von zuletzt 70 % bei der B.____. Am 14. Dezember 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis infolge Restrukturierung per 30. Juni 2013. Im Rahmen eines Sozialplans der Arbeitgeberin entschloss sich A.____ zur Frühpensionierung per 1. Dezember 2013.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Bereits am 24. April 2015 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 25. April 2013 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2013. Da die Versicherte während der Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses erkrankte, verlängerte sich diese bis 30. November 2013. In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Dezember 2013 bis 1. Dezember 2015. Am 10. Januar 2014 stellte die Arbeitslosenkasse der Versicherten eine Übersicht der Versicherungsleistungen zu. Darin wurde der versicherte Verdienst mit Fr. 6'261.-beziffert. Mit Schreiben vom 11. Januar 2014 und E-Mail (Eingang: 14. Januar 2014) beanstandete die Versicherte die Ermittlung des versicherten Verdienstes. Gemäss ihrer Berechnung belaufe sich der versicherte Verdienst auf Fr. 6'352.10. Sie führe die Differenz auf die Nichtberücksichtigung der ihr ausbezahlten Boni in Form von Aktien und Zusatzaktien zurück. Zudem machte sie geltend, dass die Tilgung der gesetzlichen Wartetage falsch vorgenommen worden sei. Mit Verfügung Nr. 175/2014 vom 27. Januar 2014 teilte die Arbeitslosenkasse der Versicherten mit, dass der versicherte Verdienst korrekt berechnet worden sei. Beim ermittelten Verdienst in Höhe von Fr. 6'261.-- seien die Monatslöhne Dezember 2012 bis November 2013 sowie Bonuszahlungen von insgesamt Fr. 7'629.-- berücksichtigt. Weiter seien die seit 1. Dezember 2013 ausgerichteten Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge von der Bruttoarbeitslosenentschädigung abzuziehen, was dazu führe, dass sie im Monat Dezember 2013 lediglich Anspruch auf ein Taggeld habe. Da sie zudem 10 Wartetage zu einem Taggeld von Fr. 201.95 zu bestehen habe, könnten ihr bis zu deren vollständigen Tilgung keine Arbeitslosentaggelder ausgerichtet werden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 14. August 2014 ab. C. Hiergegen erhob A.____ am 24. August 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. August 2014 seien bei der Berechnung des versicherten Verdienstes die Boni in Form von Zusatzaktien zu berücksichtigen und dementsprechend der versicherte Verdienst zu erhöhen. Zudem seien die Wartetage gemäss ihrer Berechnung bereits im Dezember 2013 getilgt worden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da die Versicherte der Kontrollpflicht im Kanton Baselland nachgeht, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. August 2014 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist die Taggeldabrechnung für den Monat Dezember 2013 strittig. Dabei liegt der Streitwert unter Fr. 10'000.--, weshalb über die Beschwerde präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Vorliegend ist die Höhe des versicherten Verdienstes und die Tilgung der Wartetage strittig. Dabei sind sich die Parteien einig, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2011 bis 1. Dezember 2013 dauert. Zu prüfen ist als Erstes die Höhe des versicherten Verdienstes. 2.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Person (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus der gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 anknüpft. Es kommt damit nicht darauf an, ob es sich um ein Erwerbseinkommen handelt, sondern darauf, ob dieses Einkommen massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung ist. Aus diesem Grund ist nicht entscheidend, ob die Bezüge aus einer eigentlichen Arbeitnehmertätigkeit stammen, sondern ob sie als massgebender Lohn im Sinne der AHV gelten. Wie der in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG enthaltene Rechtsbegriff "normalerweise" deutlich macht, stimmt der versicherte Verdienst nicht deckungsgleich mit dem AHV-rechtlichen massgebenden Lohn überein. Mit dem Rechtsbegriff "normalerweise" sollen auch Einkünfte, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in; Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Basel 2007, S. 2287 f.). 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn grundsätzlich jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen; ebenfalls nicht massgebend ist, ob es sich um ein unmittelbares (oder bloss um eine mittelbares) Entgelt handelt. Es reicht zur Erfassung als massgebender Lohn also aus, dass die Entschädigung irgendeine (wirtschaftliche) Beziehung zum Arbeitsverhältnis hat (BGE 124 V 102; vgl. auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, zu Art. 5 Rz. 124). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören Bonuszahlungen zum massgebenden Lohn (vgl. BGE 122 V 363 E. 3a). Diese werden in jenen Beitragsmonaten angerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht wurde (Entstehungsprinzip), unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet werden (vgl. Weisung des seco [Staatssekretariat für Wirtschaft], AVIG-Praxis ALE C2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2011, 8C_757/2011, E. 3.4). 2.4 Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien der Arbeitgeberin oder ihr nahestehenden Gesellschaften, die den Mitarbeitenden aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses übertragen werden. Geldwerte Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegebenen Mitarbeiteraktien stellen massgebenden Lohn dar (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Dezember 2013, Rz. 2015). Gesperrte Mitarbeiteraktien sind in der Regel mit einer zeitlich befristeten Verfügungssperre (Sperrfrist) belegt, während welcher die Mitarbeitenden die Aktie weder veräussern, verpfänden noch anderweitig belasten dürfen. Der Rechtsgrund für die Sperrfrist ist regelmässig ein Beteiligungsreglement zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitenden (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV], Nr. 37 vom 22. Juli 2013). 3.1 Die Arbeitslosenkasse ermittelte den versicherten Verdienst aufgrund eines monatlichen Durchschnittslohnes der letzten 12 Monate (Dezember 2012 = Fr. 5'600.-- und für die Monate Januar 2013 bis November 2013: 11 x Fr. 5'628.--). Hinzu rechnete sie die Bonuszahlung für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9'980.-- und für das Jahr 2013 in Höhe von Fr. 6'798.-- (11 Monate) anteilsmässig auf den Bemessungszeitraum von Dezember 2012 bis November 2013 an, so dass sie ein betragspflichtiges Einkommen von Fr. 75'137.65 bzw. einen versicherten Verdienst von Fr. 6'261.-- (Fr. 75'137.65 : 12) erhielt. Die Versicherte bestreitet die Berechnung des versicherten Verdienstes nur insoweit, als sie beanstandet, dass die Arbeitslosenkasse den Bonus, den sie in Form von Zusatzaktien der B.____ erhalten habe, nicht als Lohnbestandteil berücksichtigt habe. Seit 2002 lasse sie sich die jährlichen Boni in Aktien umwandeln. Diese seien jeweils mit einer Sperrfrist von drei Jahren belegt worden. Während dieser Frist habe sie nicht über die Aktien verfügen können. Zudem seien diese Kursschwankungen unterworfen. Seit 2006 erhalte sie jedes Jahr zusätzlich die Hälfte der vor drei Jahren erworbenen Aktien gratis dazu, auf welche sie Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahle. Diese Zusatzaktien seien ein Teil des Bonus; Bonuszahlungen seien gemäss Arbeitsvertrag ein variabler leistungs- und ereignisbezogener Gehaltsanteil. Gemäss ihren Berechnungen müsse während des Bemessungszeitraums von Dezember 2012 bis November 2013 ein zusätzlicher Betrag von Fr. 1'980.10 (Zusatzaktien 2012 = Fr. 363.20 [1/12 von Fr. 4'358.60] und Zusatzaktien 2013 = Fr. 1'616.90) berücksichtigt werden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.2 Die Arbeitslosenkasse geht mit der Versicherten einig, dass die Auszahlung des Bonus in Form von Aktien grundsätzlich ein Lohnbestandteil bildet. Dies gelte aber nicht für die Zusatzaktien, welche die Versicherte nach Ablauf der Sperrfrist erhalten habe. Im Zeitpunkt der Fälligkeit des Bonus habe die Versicherte zwischen der Barauszahlung und der Zuteilung der gesperrten Unternehmensaktien wählen können. Indem sie sich für die gesperrten Aktien entschieden habe, habe sie einen Anlageentscheid getroffen. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie nach Ablauf deren Sperrfrist als Entschädigung weitere Aktien zugeteilt bekomme. Diese Aktien seien jedoch keine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung, weshalb ihnen kein Lohncharakter zukomme. 4. Es ist somit zu prüfen, ob die Zusatzaktien massgebenden Lohn gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG darstellen. 4.1 In der B.____ wie auch in der C.____ erhalten die Mitarbeitenden neben ihrem fixen Grundgehalt einen Bonus. Dieser hängt von der individuellen Leistung, dem individuellen Verhalten sowie vom Erfolg des Unternehmens ab. Der variable Vergütungsanteil wird in kurzfristige variable Vergütungsbestandteile bestehend aus einer Barauszahlung oder in langfristige variable Vergütungsbestandteile bestehend aus Aktien sowie einem Optionsplan unterteilt (vgl. SIMONE OESCH, Chancen und Gefahren der leistungsorientierten Entlöhnung, dargestellt anhand von Fallbeispielen aus der Novartis, Fachhochschule beider Basel Nordwestschweiz, Basel 2004, S. 18). Um die Mitarbeiter zusätzlich einerseits am langfristigen Erfolg des Unternehmens zu beteiligen und sie für eine Investition ins Unternehmen zu ermutigen, andererseits deren Betriebsbindung zu erhöhen, sieht der im Jahr 2002 eingeführte Aktienbeteiligungsplan ESOP (Employee Share Ownership Plan) vor, dass die Mitarbeiter nach einer Sperrfrist von drei Jahren für je zwei investierte Aktien eine Gratisaktie zum aktuellen Kurs erhalten. Eine Sperrfrist von drei Jahren bedeutet, dass die Aktien für diese Zeit von den Mitarbeitenden nicht bezogen werden können (vgl. OESCH, a.a.O., S. 29). Normalerweise haben die Mitarbeitenden die Differenz aus dem Ausgabepreis der Aktie und deren Verkehrswert direkt zu versteuern und dafür Sozialabgaben zu leisten. Unterliegt die Aktie einer Sperrfrist, dann vermindert sich das zu versteuernde Einkommen, da der Verkehrswert der Aktie diskontiert, d.h. abgezinst, wird. Je länger die Sperrfrist, desto geringer ist der zu versteuernde Anteil. Die Mitarbeitenden können ihre Aktien wahlweise auch für fünf oder zehn Jahre sperren lassen und so weitere Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf den Aktienteil sparen (vgl. FRED HENNEBERGER, Das leistungsund verhaltensorientierte Entlöhnungssystem von Novartis: Chancen und Risiken, Teil 2, in; Zeitschrift der internen Angestelltenorganisation Novartis [NAV], Juli 2005, S. 5). 4.2 Das Entlöhnungssystem der B.____ galt auch für die Versicherte. Aus dem Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 1997 geht hervor, dass sie als Gegenleistung für ihre Arbeitstätigkeit bei der B.____ nebst einem fixen Jahresgehalt einen variablen leistungs- und ergebnisbezogenen Gehaltsanteil erhielt (Ziffer 2). Weiter ist auf der Zusammenstellung der Aktienbezüge vom 15. Mai 2013 ersichtlich, dass die Versicherte ihre jährlichen Boni von 2003 bis 2013 nicht bar, sondern in Form von Aktien bezog. Diese Aktien waren mit einer Sperrfrist zwischen 3 und 10 Jahren belegt und wurden auf ein Depot lautend auf den Namen der Versicherten hinterlegt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach Ablauf von drei Jahren seit Aktienerwerb erhielt die Versicherte gestützt auf den Aktienbeteiligungsplan ESOP kostenlos Zusatzaktien im Umfang der Hälfte der vor drei Jahren erworbenen Aktien. Zur Veranschaulichung des Aktienerwerbs folgendes Beispiel: Im Jahr 2006 wandelte die Versicherte ihren Bonus vom Vorjahr in Höhe von Fr. 9'420.-- in Aktien um. Sie erwarb dabei 133 Stück à Fr. 71.30 = Fr. 9'482.90. Nach einer Mindestsperrzeit von 3 Jahren erhielt sie 2009 gratis 67 Aktien (133 : 2) dazu (vgl. Aktienbeteiligungsplan vom 15. Mai 2013; Gehaltsabrechnung März 2006). Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten vom 6. Dezember 2013 seien diese Aktien erst nach Ablauf der Sperrfrist steuer- und AHV-pflichtig geworden. Infolge der Pensionierung per 1. Dezember 2013 seien im Fall der Versicherten jedoch die restlichen hinterlegten Aktien sofort fällig geworden und zum AHV-pflichtigen Lohn hinzugezählt worden (vgl. auch Lohnausweis für das Jahr 2013). 4.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die der Versicherten in den Jahren 2006 - 2013 eingeräumten gebundenen Zusatzaktien in engem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der B.____ stehen. Dafür spricht der Umstand, dass die Zusatzaktien der Versicherten gestützt auf den Aktienbeteiligungsplan ESOP ausgerichtet wurden, an dessen Teilnahme ausschliesslich Mitarbeitende berechtigt sind. Zu beachten ist weiter, dass sich die Zuteilung der Zusatzaktien am Umfang der entsprechenden Bonuszahlung orientierte und somit von der persönlichen Leistung der Versicherten abhängig war. Daran vermag die Tatsache, dass sich die Anzahl der Zusatzaktien aufgrund der Bonushöhe bzw. der erworbenen Mitarbeiteraktien vor drei Jahren berechnete, nichts zu ändern, ist doch der zeitlich gestaffelte Erwerb von Gratisaktien auf das Entlöhnungssystem der B.____ zurückzuführen. Dass die Ausgabe der Zusatzaktien eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist, zeigt sich auch darin, dass bei dessen Beendigung alle im Rahmen des Aktienbeteiligungsplanes erworbenen Zusatzaktien vor Ablauf der Sperrfrist verfallen (vgl. Abrechnung über Zusatzaktien pro rata vom 16. Dezember 2013; HENNEBERGER, a.a.O., S. 10). Damit stellt aber die Ausgabe von Zusatzaktien - entgegen der Ansicht der Arbeitslosenkasse - keine Vergütung für die Sperrfrist dar. Gegen diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass einem Mitarbeitenden, der das Unternehmen vor Ablauf der Sperrfrist verlässt, keine Entschädigung für die bereits bestandenen Tage erhält. Zudem unterliegen entsperrte Aktien einer Rediskontierung, d.h. sie werden für die abgekürzte Sperrfrist besteuert (vgl. Reglement über das Mitarbeiterkonto und die Aktiendepotverwaltung 2013, Ziffer 13.3). Die Zuteilung der Zusatzaktien hat somit im Arbeitsverhältnis ihren hinreichenden Rechtsgrund. Damit handelt es sich aber nicht um eine geldwerte Leistung, welche die Mitarbeitenden aufgrund ihrer Beteiligungsrechte als Aktionäre vom Unternehmen erhält und ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet wird (BGE 135 V 297 E. 2 S. 299 f. mit Hinweis auf BGE 103 V 1 E. 2b S. 4). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Zusatzaktien als massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG zu qualifizieren. Da die in Art. 23 AVIG genannten Ausnahmen nicht vorliegen, welche ein Abweichen vom AHV-rechtlichen Begriff des massgebenden Lohnes rechtfertigen würden, und der Erwerb von Zusatzaktien im üblichen Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der B.____ erfolgte, entspricht der versicherte Verdienst dem AHV-rechtlichen massgebenden Lohn (vgl. Erwägung 2.2). 4.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zum von der Arbeitslosenkasse ermittelten Einkommen für den Zeitraum von Dezem-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 2012 bis November 2013 in Höhe von Fr. 75'137.65 der Wert der in den Jahren 2012 und 2013 erworbenen Zusatzaktien anteilsmässig zu addieren ist. Aus der Abrechnung der Zusatzaktien pro rata vom 16. Dezember 2013 ergibt sich, dass die Versicherte im Jahr 2012 62 und im Jahr 2013 23 Zusatzaktien zum Aktienkurs von je Fr. 70.30 erhielt. Der Gesamtwert der Zusatzaktien betrug im Jahr 2012 somit Fr. 4'358.60 und im Jahr 2013 Fr. 1'616.90. Demzufolge erhöht sich das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 76'983.-- (Fr. 363.20 [1/12 von Fr. 4'358.60] für den Monat Dezember 2012 und Fr. 1'482.15 [11/12 von Fr. 1'616.90] für die Monate Januar bis November 2013). Daraus resultiert ein versicherter Verdienst von Fr. 6'415.--. Bei einem Durchschnitt von 21.7 Arbeitstagen pro Monat und der Anspruchsberechtigung von 70 % des versicherten Verdienstes beläuft sich das Taggeld auf Fr. 206.95 (Fr. 6'415.-- x 70 % : 21,7 Tage). 5.1 Die Versicherte beanstandet weiter die Berechnungsmethode der Arbeitslosenkasse bei der Tilgung der Wartezeit. Die Arbeitslosenkasse zog in der Taggeldabrechnung Dezember 2013 vom ermittelten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 4'442.90 (22 kontrollierte Tage x Fr. 201.95 Taggeld) die monatliche Altersleistung der Pensionskasse C.____ von Fr. 4'232.-- ab, was einen Betrag von Fr. 210.90 ergab. In Beachtung, dass Wartetage wertmässig, d.h. in Form von vollen Taggeldern, zu tilgen seien, könne bei einem Taggeld in Höhe von Fr. 201.95 von den 10 Wartetagen nur ein einziger abgebucht werden; es seien somit noch weitere 9 Wartetage zu bestehen. Die Versicherte bestreitet nicht, dass gestützt auf Art. 18c Abs. 1 AVIG von der Arbeitslosenentschädigung die Altersleistung in Höhe von Fr. 4'232.-- abzuziehen ist und die Anzahl der Wartetage in ihrem Fall 10 Tage beträgt (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG). Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass bei der Tilgung der Wartezeit nicht von einem Taggeld von Fr. 201.95 bzw. Fr. 206.95 auszugehen sei, weil sich dieses infolge der Reduktion der Altersleistung auf Fr. 9.60 (Fr. 210.90 : 22 Kontrolltage) reduziere. Bei 22 Kontrolltagen im Monat Dezember 2013 resultiere nach Abzug von 10 Wartetagen eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 115.60 (22 Kontrolltage - 10 Wartetage x Fr. 9.60 Taggeld). 5.2 In dieser Hinsicht ist anzuführen, dass für die Tilgung der Wartezeit massgebend ist, wie viele volle Taggelder in einer Kontrollperiode hätten bezogen werden können (BGE 114 V 197 E. 2b; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE C109). Demzufolge können die 10 Wartetage nicht einfach von den 22 Kontrolltagen abgezogen werden. Im Hinblick auf die für die Tilgung der Wartetage massgebende Taggeldhöhe ist das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht) vom 22. November 2007, C 251/06, heranzuziehen, in welchem in Erwägung 2.3 die Berechnungsmethode dargelegt wurde. Dies ergibt auf den vorliegenden Fall Folgendes: Ausgehend von der in Erwägung 4.4 berechneten Taggeldhöhe von Fr. 206.95 (Fr. 6'415.-- x 70 % : 21,7 Tage) entspricht die monatliche Altersleistung von Fr. 4'232.-- im Monat Dezember 2013 20 vollen Taggeldern (Fr. 4'232.-- : Fr. 206.95). Diese Tage sind von der Anzahl der kontrollierten Tage abzuziehen, was im Monat Dezember 2013 grundsätzlich zwei entschädigungsberechtigte Tage ergibt. Daraus folgt, dass die Versicherte im Monat Dezember 2013 2 Wartetage getilgt hat. Dieses Vorgehen ist in den Folgemonaten zu wiederholen, bis die Wartetage getilgt sind. Danach sind die nach Abzug der 20 Tage verbleibenden kontrollierten Tage zu entschädigen. Es gibt keine sachlichen Gründe, um von dieser

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berechnungsmethode abzuweichen; zumal das damalige EVG dieses Vorgehen als rechtmässig erachtete. 5.3 Die Versicherte macht weiter geltend, dass sie sich mit der von ihrer Arbeitgeberin erhaltenen Abgangsentschädigung von Fr. 86'882.-- mit einem Betrag von Fr. 80'358.20 in die Pensionskasse C.____ eingekauft habe, um ihre Altersrente von monatlich Fr. 3'691.70 auf Fr. 4'232.-- erhöhen zu können. Durch dieses Vorgehen reduziere sich ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung um Fr. 540.30. Dagegen müssten ehemalige Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, welche sich die Abgangsentschädigung bar auszahlen liessen, keine ALVrechtlichen Einbussen hinnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen worden. Als Altersleistungen gelten die für das versicherte Risiko des Alters ausgerichteten Leistungen, ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder nur teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21 [C 72/03]). Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" rechtsprechungsgemäss das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ohne Belang ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (BGE 129 V 381 E. 4.1 S. 382 und 120 V 306); Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2011, 8C_188/2011). Sinn und Zweck der Koordination von Arbeitslosenentschädigung und Leistungen aus beruflicher Vorsorge ist, den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug dieser Leistungen zu verhindern, wenn vorzeitig pensionierte Personen Arbeitslosenentschädigung beanspruchen können (ALFRED BLESI, Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers: Ungereimtheiten im Arbeitslosenversicherungsrecht, in: ARV 2006, S.92 und Rz. 50). Abgangsentschädigungen, die keine Altersleistung darstellen, sind deshalb nicht abzuziehen. Darunter fallen beispielsweise Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen, da diese Leistungen nicht für das versicherte Ereignis Alter ausgerichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn sie gegen das Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahekommen (BGE 123 V 148 E. 5a; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 113 f.; für weitere konkrete Beispiele: AVIG-Praxis ALE C160)). Es ist deshalb anzunehmen, dass es sich bei den Abgangsentschädigungen der Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, die in ihren ALV- Abrechnungen keinen Abzug hinnehmen mussten, nicht um Altersleistungen im Sinne des AVIG handelte. 5.4 Der von der Versicherten getätigte Einkauf hat Vorsorgecharakter und ist deshalb als Altersleistung zu qualifizieren. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn diejenigen Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die mit einer Abgangsentschädigung der Arbeitgeberin finanziert wurden, nicht berücksichtigt würden. Denn es ist zu beachten, dass die Versicherte mit dem Einkauf ihre Altersrente erhöhen konnte, während diejenigen Personen, welche die Abgangsentschädigung nicht in die berufliche Vorsorge investierten, aufgrund fehlender Beiträge eine geringere Altersrente erhalten.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Versicherte mit ihrem Begehren, ihre Boni in Form von Zusatzaktien seien in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen im Wesentlichen durchgedrungen ist. Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Die Taggeldabrechnung für den Monat Dezember 2013 ist dahingehend zu korrigieren, als das Taggeld von Fr. 201.95 auf Fr. 206.95 und die Anzahl der getilgten Wartetage von 1 auf 2 zu erhöhen ist. 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 14. August 2014 aufgehoben und die Taggeldabrechnung für den Monat Dezember 2013 dahingehend zu korrigieren ist, als das Taggeld von Fr. 201.95 auf Fr. 206.95 und die Anzahl der getilgten Wartetage von 1 auf 2 zu erhöhen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

715 14 244 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2015 715 14 244 (715 2014 244) — Swissrulings