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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.10.2014 715 13 360 (715 2013 360)

October 2, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,603 words·~18 min·4

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Oktober 2014 (715 13 360) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund arbeitgeberähnlicher Stellung; Ausführungen betreffend die Kritik an der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG von Franz Schlauri (JaSo 2012, S. 203 ff.); Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. A.____ arbeitete seit dem Jahr 2002 in einem 40%-Pensum als Verantwortliche für das Marketing, das Personalmanagement und die Projekte bei der B.____ in Frenkendorf. Wegen Arbeitsüberlastung kündigte sie am 30. Oktober 2012 ihre Anstellung per 30. April 2013. In der Folge meldete sich A.____ am 8. Januar 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Liestal zur Arbeitsvermittlung an. Am 30. Januar 2013 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Kasse) einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Mai 2013. Mit Verfügung Nr. 1336/2013 vom 19. Juli 2013 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab 1. Mai 2013 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sie gemäss Eintrag im Handelsregister vom 19. Juli 2013 weiterhin Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien sei. Sie übe deshalb eine arbeitgeberähnliche Stellung aus und könne die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen. Sie gehöre zum Kreis der Personen, denen kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zukomme. Aus diesem Grund müsse der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden. Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (KIGA), mit Entscheid vom 7. November 2013 ab. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 erhob A.____, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. November 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Arbeitslosentaggelder in der gesetzlichen Höhe auszurichten. Zudem wurde die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde zusammenfassend vortragen, dass die Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 nicht auf ihren Fall anwendbar sei. Unter Hinweis auf die Lehre wurde weiter ausgeführt, dass der Analogieschluss von der Vorschrift über Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unzulässig sei. Selbst wenn dieser ungesetzlichen Praxis des Bundesgerichts gefolgt würde, sei der angefochtene Einspracheentscheid dennoch aufzuheben. So habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die konkrete Missbrauchsgefahr darzulegen. Insbesondere habe sie nicht abgeklärt, wie hoch die prozentuale Beteiligung der Beschwerdeführerin am Familienunternehmen sei. Wäre sie ihrer Pflicht zum umfassenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes nachgekommen, hätte die Beschwerdegegnerin feststellen müssen, dass der Anteil lediglich 5% betrage und damit unbedeutend sei. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis auch aufgrund von Streitigkeiten mit dem Hauptaktionär aufgelöst habe. Weiter wurde ausgeführt, dass die Vermittlungsfähigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. C. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen hielt sie fest, dass der kritisierte Analogieschluss des Bundesgerichts als Rechtens erachtet werde und es keinen Anlass gebe, von dieser Praxis abzuweichen. Die Beschwerdeführerin gehöre zum Kreis jener Personen, die vom Bezug von Arbeitslosentaggeldern ausgeschlossen sei, weshalb ihr Anspruch zu Recht abgelehnt worden sei. D. Die Beschwerdeführerin liess am 17. Juni 2014 ihre Replik einreichen. Die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2014 ging am 22. Juli 2014 beim Kantonsgericht ein. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, an welcher die Beschwerdeführerin, Advokat Schmid, Caroline Roth-Scheck als Vertreterin der Beschwerdegegnerin sowie die Auskunftspersonen C.___, D.___ und E.___ teilgenommen haben, hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die konkreten Ausführungen der Parteien und der Auskunftspersonen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen fristund formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 9. Dezember 2013 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied des Verwaltungsrates und Aktionärin der B.____ aufgrund der vom Schweizerischen Bundesgericht (Bundesgericht) im Bereich von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG entwickelten Rechtsprechung zum Kreis jener Personen gehöre, die vom Bezug von Arbeitslosentaggeldern ausgeschlossen seien. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder Gesellschafterin, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestim-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht men oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, kraft derer sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für sich selbst herbeizuführen. So können sie insbesondere auch die dafür nötigen Bescheinigungen selber ausstellen bzw. solche Bescheinigungen aus Gefälligkeit erlangen (REGINA JÄGGI, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 48/2004, S. 4). Mit der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wollte der Gesetzgeber somit verhindern, dass arbeitgeberähnliche Personen missbräuchlich Kurzarbeitsentschädigung erhalten (vgl. zum Ganzen: GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, Art. 31 N 35 ff.). 3.2. Für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung gibt es keine dem Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG entsprechende, unmittelbar anwendbare Norm. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [Bundesgericht]) im Grundsatzentscheid vom 4. September 1997 (BGE 123 V 234 ff.) erwog, kann Kurzarbeit nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er bzw. sie aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des Bundesgerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Bundesgericht begründete den Umgehungstatbestand im erwähnten Entscheid damit, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007, C 32/06, E. 4.2). Andererseits kann dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers bzw. der betreffenden Arbeitsnehmerin mit arbeitgeberähnlicher Stellung definitiv ist oder wenn das Unternehmen zwar weiter besteht, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliert, derentwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (BGE 123 V 234 E. 7b/bb, vgl. dazu auch AVIG Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2014, Rz. B12 ff.). Der Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist gemäss Bundesgericht als absolut zu verstehen. Es ist nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Urteil des EVG vom 17. Oktober 2005, C 179/05, E. 2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt, nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des EVG vom 12. September 2005, C 131/05, E. 2). 3.3 Bei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, muss jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Hiervon ausgenommen sind einzig die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft, da diese unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 bis 716b des Bundesgesetztes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]) über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügen. Handelt es sich somit um ein Mitglied des Verwaltungsrates, so greift der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres, und es bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen zu den konkreten Verantwortlichkeiten im Unternehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2009, 8C_989/2008, E. 2; BGE 123 V 234 E. 7a, 122 V 270 E. 3; ARV 2004 Nr. 21 S. 196, C 113/03, 2002 Nr. 28 S. 183, C 373/00, 1996/97 Nr. 10 S. 48, C 35/94, Nr. 31 S. 170, C 296/96, Nr. 41 S. 224, C 42/97). Bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften jedoch kommt es mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vielmehr – in Angleichung an die Praxis nach Art. 52 AHVG – der tatsächliche Rücktritt, welcher unmittelbar wirksam wird, massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008, 8C_245/2007, E. 3.2; ARV 2000 Nr. 34 S. 176 zu Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134 mit Hinweisen). Die Löschung des Eintrags aus dem Handelsregister kann sich, aus welchen Gründen auch immer, verzögern. 3.4 Vorweg ist bereits an dieser Stelle auf die an der vorstehend zitierten Rechtsprechung geäusserte Kritik der Beschwerdeführerin einzugehen. Sinngemäss wendet sie ein, diese sei gesetzeswidrig und diskriminiere einen bestimmten Kreis von Versicherten, die zwar beitragspflichtig seien, bei Arbeitslosigkeit aber von Leistungen ausgeschlossen seien. Sie verweist hierfür auf den Aufsatz von FRANZ SCHLAURI, Ungesetzliche Ausschlüsse von der Arbeitslosenentschädigung, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht (JaSo) 2012, S. 203 ff. Der Autor erachtet insbesondere den Analogieschluss zwischen der Vorschrift über KAE und dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf die Gesetzesmaterialien als unzulässig; der generelle Ausschluss von Versicherten in arbeitgeberähnlicher Stellung sei rechtswidrig. Die Analogie verkenne zudem, dass es zwischen den Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsund der Schlechtwetterentschädigung und dem Zweck der Arbeitslosenentschädigung erhebliche Differenzen gäbe, seien doch die ersteren Leistungsarten faktisch eher Subventionen für den – aus konjunkturellen Gründen oder wetterbedingt – in Schwierigkeiten geratenen Arbeitgeber. Diese unterschiedliche Struktur der Leistungen spreche von Anfang an dagegen, eine anspruchsbeschränkende Norm wie Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG aus dem einen Bereich auf den anderen Bereich zu übertragen. Das Missbrauchspotenzial bei den verschiedenen Leistungen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei völlig unterschiedlich, was ebenfalls gegen die analoge Anwendung spreche. Das Bundesgericht hat nun allerdings die mit BGE 123 V 234 ff. begründete Praxis seither vielfach bestätigt, differenziert und sogar ausgeweitet (zur Kasuistik: BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, AVIG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff.). Insbesondere die Abwendung von der ursprünglichen Rechtsmissbrauchsargumentation zur blossen Gefahr des Missbrauchs führte zu einer erheblichen Verschärfung der Praxis, gemäss welcher der blosse (formelle oder nach der Praxis auch faktische) Status als arbeitgeberähnliche Person (oder als Ehepartner einer solchen) für die Vereitelung der Anspruchsberechtigung reicht; selbst wenn klar ersichtlich ist, dass im konkreten Fall kein Missbrauch angestrebt oder wahrscheinlich ist (Urteile des Bundesgerichts vom 14. April 2004, C 92/02 = ARV 2003 240 und vom 2. Juni 2006, C 324/05). Das Bundesgericht hat diese Rechtsentwicklung in Kenntnis und Auseinandersetzung mit kritischen Lehrmeinungen, insbesondere auch derjenigen von SCHLAURI, vollzogen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2014, 8C_536/2013). In Übereinstimmung mit dem Bundesgericht ist denn auch davon auszugehen, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses inhaltlich von derjenigen Variante der Kurzarbeit, die in der vorübergehenden Schliessung des Betriebes besteht, kaum zu unterscheiden ist. In beiden Fällen besteht solange die arbeitgeberähnlicher Stellung im Betrieb anhält, tatsächlich eine Missbrauchsgefahr, welcher mit der Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung begegnet werden kann. Unter diesem Aspekt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als gesetzeswidrig anzusehen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie bis zu ihrer Abwahl im Mai 2014 aktiv im Verwaltungsrat tätig war und ihr Interesse am weiteren Verbleib im Gremium offen kundtat. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie Einfluss auf die Entscheide nehmen möchte, weshalb aber die Missbrauchsgefahr im Sinne der Rechtsprechung nicht von der Hand zu weisen war. Auch ihr Einwand der unzulässigen Diskriminierung vermag nicht zu überzeugen. Gibt die versicherte Person ihre arbeitgeberähnliche Stellung nachträglich auf, so hat sie wie jeder bzw. jede andere Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen von Art. 8 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Kantonsgericht hat demnach keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b mit Hinweis). 5. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist zu nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 5.1 Gemäss der schriftlichen Bestätigung vom 31. Oktober 2012 (unterzeichnet von C.____, CFO, und F.____, Personalassistentin), hat die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2012 ihre Stelle als Leiterin Marketing (40%-Pensum) und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung wegen Arbeitsüberlastung per 30. April 2013 mündlich gekündigt. Diese Aussage wurde durch die Beschwerdeführerin und den Verwaltungsratspräsidenten D.____ anlässlich der Parteiverhandlung bestätigt. In den Akten findet sich zudem das Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin vom 30. April 2013. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Kündigung als Marketingverantwortliche dem Unternehmen in Zukunft im Rahmen ihres derzeitigen Verwaltungsratsmandates zur Verfügung stehe und der B.____ als Aktionärin verbunden bleibe. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Ausscheiden als Marketingverantwortliche weiterhin als Verwaltungsrätin der B.____ tätig war. Unter diesen Umständen verfügte sie jedoch von Gesetzes wegen (vgl. Art. 716, 716a und 716 b OR) über massgebliche Einflussmöglichkeiten im Sinne von Art. 31. Abs. 1 lit. c AVIG. Da jedoch bei einem Mitglied des Verwaltungsrats der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz greift und es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführerin, keiner weiteren Abklärungen zu den konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma und zu deren Organisationsstruktur bedarf, erweist sich ihr Einwand, die Beschwerdegegnerin habe in diesem Zusammenhang ihre Abklärungspflicht verletzt, als nicht stichhaltig (vgl. oben E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2009, 8C_851/2009). Es ist jedoch zu beachten, dass ihr kein konkreter Missbrauch vorgeworfen wird. Aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsratsmitglied bei der B.____ kann das Risiko des Missbrauchs jedoch nicht ausgeschlossen werden, was für die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung genügt. Weiter kann ihrer Argumentation, wonach neben der Eigenschaft als Verwaltungsrätin auch eine Mehrheitsbeteiligung vorliegen müsse, damit Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Anwendung finde, nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass Versicherte, denen neben der Funktion als einzelzeichnungsberechtigter bzw. kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrätin nur eine Minder-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht beteiligung zukam, trotzdem zum Kreis der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG aufgezählten Personen zu zählen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008, 8C_245/2007 und vom 11. Dezember 2009, 8C_851/2009; ARV 1996/97, N. 10, S. 48 ff. [Verwaltungsratsmitglied, das lediglich 2% der Aktien besitzt und über Kollektivunterschrift zu zweien verfügte]). Die Beschwerdeführerin, die über 5% der Aktien der B.____ verfügt, kann auch unter diesem Aspekt nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2.1 In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung der tatsächliche Rücktritt massgebend ist (vgl. E. 3.2 hiervor), gilt es deshalb noch die Frage zu klären, ob der Zeitpunkt des effektiven Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat anhand eindeutiger Kriterien, welche keine Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übrig lassen, eruiert werden kann. Ist es nicht mehr möglich, einen solchen Zeitpunkt festzustellen, ist zwingend auf den Eintrag im Handelsregister abzustellen. 5.2.2 Dem Protokoll über die Generalversammlung der B.____ vom 23. Mai 2014 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Generalversammlung nicht mehr als Mitglied des Verwaltungsrates gewählt wurde und deshalb ab diesem Zeitpunkt keine Organstellung mehr hatte. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung vom 8. Januar 2013 wie auch in jenem des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids am 7. November 2013 unbestrittenermassen und ununterbrochen ihre Funktion als Verwaltungsrätin der B.____ wahrgenommen hat. Daran ändert nichts, dass die Stelle der Beschwerdeführerin ab Februar 2013 – noch während ihrer Kündigungsfrist - durch einen neuen Mitarbeiter mit einem 100% Pensum ersetzt wurde und für sie faktisch keine Möglichkeit mehr hatte, Einfluss auf die betrieblichen Abläufe zu nehmen oder - auch aufgrund der zerrütteten Verhältnisse (vgl. Aussage des Verwaltungsratspräsidenten D.____ anlässlich der Parteiverhandlung) - in den angestammten Tätigkeitsbereich zurückzukehren. 5.3 Nach dem Gesagten erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. Mai 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. Da die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin bereits daran scheitert, dass sie zu einem Kreis von Personen gehört, denen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keine Anspruchsberechtigung zukommt, kann die Frage offen gelassen werden, ob und allenfalls ab wann eine Anspruchsberechtigung rückwirkend aufgrund subjektiver Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Art. 15 AVIG) verneint werden müsste.

6. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zu.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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