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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.10.2013 715 13 36 (715 2013 36)

October 24, 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,013 words·~20 min·7

Summary

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Oktober 2013 (715 13 36) ___________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung; 12-monatige Beitragszeit während dafür vorgesehener Rahmenfrist mangels Nachweises einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erfüllt

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin & Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. A.____ meldete sich am 15. September 2011 bei seiner Wohngemeinde B.____ zur Arbeitsvermittlung an. Weiter ersuchte er am 3. Oktober 2011 die Arbeitslosenkasse Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft (Kasse) um Ausrichtung von Taggeldern ab 1. Oktober 2011. Die Kasse klärte in der Folge den rechtserheblichen Sachverhalt ab und verfügte am 19. Januar 2012 die Ablehnung der Anspruchsberechtigung. Sie begründete diesen Entscheid dahingehend, dass A.____ während der Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche vom 3. Oktober 2009 bis zum 2. Oktober 2011 gedauert habe, nicht während mindestens 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Die gegen die ablehnende Verfügung durch den Versicherten erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 abgewiesen. B. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche der Versicherte, vertreten durch Advokat Otan Polatli, am 1. Februar 2013 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben und seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2011 sei zu bejahen. Weiter stellte er das Rechtsbegehren, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Zudem seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Kasse anzuweisen, ihm umgehend sämtliche entscheidrelevanten Verfahrensakten zur Einsicht zukommen zu lassen und es sei ihm nach Eingang der angeforderten Unterlagen eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren. Schliesslich sei ihm zu allfälligen Ausführungen der Kasse das Replikrecht einzuräumen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit während 14,73 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei, weshalb er ab 3. Oktober 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Aus diesem Grund wurde von der Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abgesehen. Weiter wurde auch der Antrag abgewiesen, wonach die Kasse dem Beschwerdeführer alle entscheidrelevanten Verfahrensakten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen habe. D. Am 22. April 2013 ging die Vernehmlassung der Kasse ein, in welcher die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt wurde. E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien (Replik vom 30. Mai 2013/Duplik vom 5. August 2013) an den bereits gemachten Ausführungen und Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt der in B.____ wohnhafte Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft seinen Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. ARV 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern – allenfalls in Form von Zeugenaussagen – in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV-Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: SZS 2005, S. 138 f.). 2.3 In BGE 131 V 444 ff. E. 3.3 hat das Bundesgericht festgehalten, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jenes eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Dies bedeute mit anderen Worten, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht nur dann Beitragszeiten bildend ist, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung erbracht ist. Für eine solche den klaren Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 AVIG einschränkende Auslegung sprächen keine triftigen Gründe. Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 2.4 In zwei weiteren Urteilen (vom 18. August 2006, C 83/2006, und vom 6. März 2007, C 111/2006) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesslich präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/2006, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe in diesem Fall grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/2006, E. 3.4). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche vom 3. Oktober 2009 bis zum 2. Oktober 2011 dauerte, während mindestens zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. 4.1.1 Der Beschwerdeführer gibt zunächst an, vom 1. April 2010 bis 17. August 2010 bei der C.____ gearbeitet zu haben. Weiter sei er vom 1. September 2010 bis Ende Dezember 2010 sowie vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 bei der D.____ beschäftigt gewesen. Insgesamt sei er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AVIG während 14,5 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. 4.1.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Mai, Juni und Juli 2010 die Lohnzahlungen der C.____ sowie in den Monaten Juni, Juli, August und September 2011 jene der D.____ mittels Banküberweisungen belegt. Da die Auszahlung des Lohnes auf ein auf den Namen des Versicherten lautendes Bank- oder Postkonto gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 131 V 444 E. 1.2) als Beweis für den tatsächlien Lohnfluss genügt, ist für diese Zeit (wohl in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) und gestützt auf die weiteren

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter E. 2 vorstehend gemachten Ausführungen davon auszugehen, dass er während diesen 7 Monaten die gesetzlichen Voraussetzunge an eine beitragspflichtige Beschäftigung erfüllt. 4.2 Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer auch für die übrigen Monaten, von denen er behauptet, gearbeitet zu haben, diesen Nachweis erbringen kann. 4.2.1.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe bereits im Monat April 2010 und auch im Monat August 2010 bis zu deren Konkurs bei der C.____ gearbeitet. In diesen Monaten habe er den Lohn bar bezogen. Hierzu ist festzustellen, dass auf den Lohnabrechnungen für diese beiden Monate, welche am 13. Oktober 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden, ein Barbezug vermerkt ist. In den Akten finden sich jedoch keine weitergehenden Unterlagen wie zum Beispiel Lohnquittungen, welche die effektive Auszahlung der Löhne für die Monate April 2010 und August 2010 bestätigen würden. Erst nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diesen Mangel hingewiesen hatte, reichte er am 21. Dezember 2011 von ihm unterzeichnete Lohnabrechnungen für die Monate April 2010 und August 2010 ein. Diese erst nachträglich unterschriebenen und eingereichten Unterlagen vermögen den Beweis einer effektiven Lohnauszahlung jedoch nicht zu erbringen. 4.2.1.2 Daran ändert auch die Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft vom 13. Dezember 2013 nichts, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Juli 2010 ordnungsgemäss die Quellensteuer entrichtet habe. Ein Blick auf die Lohnabrechnungen für die besagte Zeit zeigt indes, dass dem Beschwerdeführer keine Quellensteuer vom Lohn abgezogen wurde. Damit ist auch bezüglich der Quellensteuer davon auszugehen, dass diese nachträglich und nur aufgrund der von der Vorinstanz monierten fehlenden Unterlagen einbezahlt wurde. Auffallend ist auch, dass gemäss Quellensteuernachweis vom 13. Dezember 2011 der Lohn für den Monat April 2010 mit Fr. 2'093.15 beziffert wurde, während der Lohnabrechnung ein Betrag von Fr. 1‘842.01 zu entnehmen ist. Der Monat August 2010 wurde zudem nicht für die Erhebung der Quellensteuer gemeldet. 4.2.1.3 Auch das Kündigungsschreiben der C.____ vom 18. August 2010 reicht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, um den Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung erbringen zu können; es ist höchstens als Indiz dafür zu werten. 4.2.1.4 Gesamthaft betrachtet ist deshalb davon auszugehen, dass der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung für die Monate April 2010 und August 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erbracht ist. 4.2.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 bei der D.____ gearbeitet. Den Akten sind für diese Zeitspanne keine Unterlagen für den effektiven Lohnfluss mittels Banküberweisung zu entnehmen; der rechtsgenügliche Beweis für die Verrichtung einer beitragspflichtigen Beschäftigung fehlt somit (vgl. E. 2.2 vorstehend). Dass der Lohn anscheinend bar ausbezahlt wurde, wiegt diesen Mangel nicht auf, kann der Beschwerdeführer diese Aussage wiederum nicht belegen. So sind

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Lohnabrechnungen für diese vier Monate, welche auch am 13. Oktober 2011 der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden, mit Ausnahme des Monats September 2010 abermals nicht unterschrieben. Erst am 21. Dezember 2011 gingen bei der Kasse unterzeichnete Lohnabrechnung ein. Wie bereits oben in Erwägung 4.2.1.1 ausgeführt, bilden die nachträglich eingereichten Lohnabrechnungen jedoch beweismässig kein taugliches Mittel, um die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzuweisen. Damit steht für den Zeitabschnitt September 2010 bis Dezember 2010 fest, dass einzig in Bezug auf den Monat September 2010, bei welchem die Lohnabrechnung von Anfang an mit einer unterschriftlichen Quittierung versehen war, der Lohnfluss nicht hinreichend belegt ist. Ob aufgrund der Quittierung des Lohnerhaltes der Monat September 2010 als beitragspflichtiger bezeichnet werden kann, kann jedoch letztlich offen gelassen werden, denn selbst unter Berücksichtigung dieses Monats kann insgesamt der Nachweis einer 12-monatigen beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbracht werden. 4.2.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe am 17. November 2010 einen Unfall erlitten und in der Folge Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezogen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der Unfallmeldung bei der SUVA und der möglichen Taggeldzahlungen noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der erforderliche Lohnfluss nachgewiesen werden kann. In Bezug auf die SUVA-Taggelder ist ohnehin festzustellen, dass auf diese - anders als bei der Arbeitslosenentschädigung, wo unter anderem auch Prämien für die Unfallversicherung erhoben werden und damit während der Arbeitslosigkeit ein Versicherungsschutz besteht (Art. 22a Abs. 4 AVIG) keine Prämien für die Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Das entsprechende Ersatzeinkommen selber (SUVA-Taggelder) ist demzufolge auch beim versicherten Verdienst nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 1 AVIG, wonach sich die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung am massgebenden Lohn nach AHV-Gesetzgebung bemessen, wo nur "echte" Arbeitseinkünfte berücksichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Art. 3 Abs. 2 AVIG setzt den Beitragssatz sodann in Beziehung zum versicherten Verdienst in der Unfallversicherung, der sich aber wiederum nach AHV-Recht bemisst (Art. 22 Abs. 2 UVV). Damit bilden die SUVA-Taggelder keinen Nachweis für den Bestand einer beitragspflichtigen Beschäftigung. 4.2.2.3 Gegen die Annahme eines beweismässig nachvollziehbaren Lohnfluss in den Monaten Oktober bis Dezember 2010 spricht auch - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die den Angaben in den Lohnabrechnungen widersprechende Quellensteuerrechnung für diese Periode. Am 21. Dezember 2011 erhob die Steuerverwaltung, nachdem sie die D.____ erfolglos gemahnt hatte, für den Monat Oktober 2010 Quellensteuern auf einem Lohn von Fr. 4‘104.90, während der Lohnabrechnung ein solcher von Fr. 3‘609.21 zu entnehmen ist. Im Monat November 2010 betrug der Lohn gemäss Lohnabrechnung Fr. 3‘072.20 und für die Quellensteuer wurde ein Betrag von Fr. 3‘658.25 geltend gemacht. Schliesslich stimmen auch die Angaben für den Monat Dezember 2010 nicht überein. Die Quellensteuer wurde auf einen Lohn von Fr. 3‘178.60 abgerechnet. Der Lohn selbst betrug lediglich Fr. 2‘683.65.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.2.4 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer auch für diesen Zeitabschnitt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, den Nachweis eines effektiven Lohnflusses und damit einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu erbringen. 4.2.3.1 Schliesslich ist zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei der D.____ im Jahr 2011 bis Ende September 2011 (Ende Rahmenfrist für die Beitragszeit) einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1.2), ist dieser Nachweis aufgrund der Banküberweisungen für die Monate Juni bis September 2011 erbracht. Strittig sind aber die Monate März 2011 bis Mai 2011. Zunächst ist betreffend den Monat Mai 2011 festzustellen, dass für diesen Monat von Anfang an eine quittierte Lohnabrechnung eingereicht wurde. Ob damit auch eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich nachgewiesen ist, kann letztlich offen bleiben, denn - wie bereits in Erwägung 4.2.2.1 vorstehend bezüglich den Monat September 2010 ausgeführt - belegt der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung dieses Monats nicht, dass er gesamthaft während 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Für die Monate März 2011 und April 2011 fehlte ursprünglich eine Quittierung des Lohnerhaltes auf der Lohnabrechnung. Diese wurde wiederum erst nachträglich eingereicht, weshalb ihre Beweistauglichkeit - wie bereits mehrfach erwähnt - zu verneinen ist. Dieser Schluss ist erst recht in Bezug auf die ebenfalls nachträglich eingereichte und quittierte Lohnabrechnung für den Monat Februar 2011 zu ziehen, nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der vorliegenden Beschwerde ohnehin erst ab April 2011 bei der D.____ arbeitete. 4.2.3.2 Entgegen seinen Ausführungen kann eine beitragspflichtige Beschäftigung wiederum auch nicht durch die Quellensteuerzahlungen belegt werden. Diesbezüglich ist - wie bereits für den Zeitabschnitt September 2010 bis Dezember 2010 aufgezeigt - festzustellen, dass keine einzige Angabe im Quellensteuerabrechnungsformular vom 9. Januar 2012, welches von der Arbeitgeberin ausgefüllt wurde, mit den behaupteten Lohnbezügen übereinstimmt. Auffallend ist zudem, dass auch für den Monat Februar 2011 auf einen Bruttolohn von Fr. 3‘192.-- eine Quellensteuer erhoben wurde, obwohl der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - im Monat Februar 2011 gar nicht gearbeitet hat. Diese Tatsache hinterlässt einen äusserst zweifelhaften Eindruck des gesamten Geschäftsgebahrens der D.____. 4.2.3.3 Auch die Angaben im IK-Auszug für die Monate April 2011 bis September 2011 weisen diverse Ungereimtheiten auf. So ist für diesen Zeitabschnitt ein Eintrag von Fr. 27‘000.-- zu entnehmen, was grundsätzlich auf die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung hinweist. Dem eingetragenen Betrag steht jedoch die bei der Quellensteuerabrechnung aufgeführte Lohnsumme von Fr. 43'546.-- gegenüber. Zwar sind in diesem Betrag auch Steuern für die Monate Februar 2011 und März 2011 enthalten. Dennoch erscheint die Differenz von mehr als Fr. 16‘000.-- bezogen auf zwei Monatslöhne als sehr hoch und unglaubwürdig. Dies umso mehr, als davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit gar nicht gearbeitet hat. 4.2.3.4 Schliesslich gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung auch in Bezug auf die Behauptung nicht, er sei in den fraglichen Monaten weder

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fürsorgeabhängig gewesen noch habe er Arbeitslosentaggelder bezogen. Dies kann höchstens als Indiz gewertet werden, welchem aber aufgrund der zahllosen Widersprüche im vorliegenden Fall kein besonderes Gewicht beigemessen und aus welchem nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Oktober 2009 bis 2. Oktober 2011 während höchsten 7 Monaten (Mai bis Juli 2010 und Juni bis September 2011) belegt ist. Für die darüber hinaus behaupteten Monate (April 2010, August 2010 [bis zum Konkurs der Arbeitgeberin], September - Dezember 2010 sowie März - April 2011] gelingt es dem Beschwerdeführer nicht mit überweigender Wahrscheinlichkeit, den effektiven Lohnfluss aufzuzeigen, weshalb keine beitragspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers die Monate September 2010 und Mai 2011 berücksichtigt würden, wäre vorliegend nicht von einer 12-monatigen beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AVIG auszugehen. Die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist daher zurecht verneint worden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012 ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. 5.2 Abschliessend ist der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Einer Beschwerde führenden Person wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Gemäss Praxis ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die betroffene Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen bejaht werden. Sodann ist die Beschwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Vertretung als geboten zu bezeichnen. Der Rechtvertreter des Beschwerdeführers hat in der Honorarnote vom 17. September 2013 einen Zeitaufwand von insgesamt 10,166 Stunden ausgewiesen, wobei 9,833 Stunden durch ihn persönlich erbracht wurden und 0.333 Stunden auf den Aufwand des Volontärs entfallen. Zudem machte er Auslagen von Fr. 77.50 gelten, was - ebenso wie der Aufwand - umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde; der Entschädigungsanspruch für den durch den Volontär getätigten Aufwand beträgt gemäss § 3 Abs. 3 Tarifordnung Fr. 120.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘037.40 (9,8333 Stunden à Fr. 180.-- und 0,333 Stunden à Fr. 120.-- plus Auslagen von Fr. 77.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'037.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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