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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.02.2012 715 11 378 / 45 (715 2011 378 / 45)

February 9, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,056 words·~20 min·1

Summary

Vermittlungsfähigkeit

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Februar 2012 (715 11 378 / 45) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Vermittlungsfähigkeit während der Vorbereitung und der Dauer der Anwaltsprüfung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Vermittlungsfähigkeit

A. A.____ hatte sich am 26. Juli 2010 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. In der Folge richtete ihm die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland Taggelder aus. Da A.____ am 1. September 2010 eine Stelle als juristischer Volontär in einem Advokaturbüro in B.____ antreten konnte, meldete er sich auf den genannten Termin hin von der Arbeitsvermittlung ab. Nach der am 8. April 2011 erfolgten Beendigung des Volontariats meldete sich A.____ am 13. April 2011 erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei er wiederum angab, eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 sprach das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Liestal Süd A.____ die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 13. April 2011 bis 14. De-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zember 2011 mit der Begründung ab, er habe bestätigt, dass er im zweiten Halbjahr 2011 die Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Landschaft absolvieren werde. Diese Prüfung beginne am 8. August 2011 mit der fünftägigen Hausarbeit und ende am 14. Dezember 2011 mit den mündlichen Prüfungen. Da der Versicherte vom 13. April 2011 bis 14. Dezember 2011 in die Vorbereitung und die Absolvierung der Prüfung eingebunden sei, was einer Vollbeschäftigung gleichkomme, sei er für diesen Zeitraum nicht vermittlungsfähig. Daran hielt das KIGA Baselland (im Folgenden: KIGA) auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 19. September 2011 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 19. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit den Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 19. September 2011 aufzuheben, es sei seine Vermittlungsfähigkeit ab 13. April 2011 festzustellen und es seien ihm ab diesem Datum Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ihm von der Beschwerdeinstanz angemessene Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei das beschleunigte Verfahren anzuwenden und es seien die Parteien direkt zur Hauptverhandlung zu laden. Diesen Verfahrensantrag wies das Kantonsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2011 ab. C. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2011 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. D. Am 24. November 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er gemäss Entscheid der Anwaltsprüfungskommission auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Klausuren nicht zu den mündlichen Examen der Anwaltsprüfung 2011/II zugelassen sei. E. Da sich das KIGA in seiner Vernehmlassung auf ein nicht publiziertes Urteil C. des Kantonsgerichts vom 22. August 2007 bezogen hatte, stellte das Gericht dem Beschwerdeführer diesen Entscheid zur Einsichtnahme zu. Gleichzeitig räumte es ihm die Möglichkeit ein, im Rahmen einer Replik hierzu und zur Vernehmlassung des KIGA Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. November 2011 machte der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch, wobei er an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen festhielt. Das KIGA wiederum ersuchte in seiner Duplik vom 22. Dezember 2011 weiterhin um Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig vertrat es die Auffassung, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich noch die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 13. April 2011 bis zur Bekanntgabe des Entscheides über die Nichtzulassung zur mündlichen Anwaltsprüfung 2011/II zur Beurteilung stehe. Über allfällige Ansprüche des Versicherten, die über diesen Zeitpunkt hinausgingen, habe erstinstanzlich wiederum das zuständige RAV zu befinden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 teilte das Gericht dem KIGA mit, es sei ebenfalls der Auffassung, dass es Sache des zuständigen RAV sei, gegebenenfalls neu über die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten für die Zeit nach der Bekanntgabe des (negativen) Ergebnisses der Anwaltsprüfung 2011/II zu befinden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingaben vom 30. Dezember 2011 und 11. Januar 2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei mittels einer amtlichen Erkundigung beim juristischen Sekretär der Anwaltsprüfungskommission abzuklären, wann ihm dieser den Entscheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Anwaltsprüfung 2011/II mitgeteilt habe. Diesem Ersuchen gab das Gericht mit Anfrage vom 13. Januar 2012 statt. In der Folge reichte der juristische Sekretär der Anwaltsprüfungskommission die gedruckte Fassung einer elektronischen Nachricht ein, aus welcher ersichtlich ist, dass er den Beschwerdeführer am 9. November 2011 über den Nichtzulassungsentscheid der Anwaltsprüfungskommission in Kenntnis gesetzt hat.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 19. Oktober 2011 ist demnach einzutreten. 2.1 In seiner Verfügung vom 17. Juni 2011, welche das KIGA mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2011 bestätigt hat, sprach das RAV Liestal Süd dem Versicherten für den Zeitraum vom 13. April 2011 bis 14. Dezember 2011 die Vermittlungsfähigkeit ab. Die in der Verfügung angeordnete Terminierung bezog sich dabei auf den per 14. Dezember 2011 vorgesehenen Abschluss der basellandschaftlichen Anwaltsprüfung der Session 2011/II. In der Folge schied der Beschwerdeführer jedoch bereits in einem früheren Zeitpunkt aus der Anwaltsprüfung 2011/II aus. Wie eine amtliche Erkundigung bei der Anwaltsprüfungs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommission Basel-Landschaft ergeben hat, musste diese dem Beschwerdeführer am 9. November 2011 mitteilen, dass er auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Klausuren nicht zu den mündlichen Prüfungen der Session 2011/II zugelassen sei. In Anbetracht dieser (nachträglichen) Entwicklung ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in zeitlicher Hinsicht nicht mehr - wie ursprünglich angeordnet - bis zum 14. Dezember 2011, sondern lediglich bis zum effektiven Ausscheiden aus der Prüfung, d.h. bis zu der am 9. November 2011 erfolgten Bekanntgabe des Entscheides über die Nichtzulassung zur mündlichen Anwaltsprüfung 2011/II, zu beurteilen. Allfällige über diesen Zeitpunkt hinausgehende Ansprüche des Versicherten bilden nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Über die Frage der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten für die Zeit nach der am 9. November 2011 erfolgten Bekanntgabe des (negativen) Ergebnisses der Anwaltsprüfung 2011/II wird - gegebenenfalls - wiederum erstinstanzlich das zuständige RAV zu befinden haben. 2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob dem Versicherten für den Zeitraum vom 13. April 2011 bis 9. November 2011 zu Recht die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden ist mit der Folge, dass dieser während der genannten Periode keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2258 Rz 261 mit Hinweisen). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 E. 6a). 3.3 Unter Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn ("in der Lage sein") ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die soziale Eignung und die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 Rz 266 mit Hinweisen). Versicherte, die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (BGE 112 V 327 E. 1a mit Hinweisen). Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 f. Rz 266 mit Hinweisen). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stünde, in der Regel nicht vermittlungsfähig ist. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 208 E. 1 mit Hinweisen). 3.4 Das subjektive Element der Vermittlungsfähigkeit besteht in der Bereitschaft der versicherten Person, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2261 Rz 270 mit Hinweisen). 3.5 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil B. des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010, 8C_382/2010, E. 3.2; BGE 120 V 387 E. 2). 4.1 Im vorliegenden Fall steht ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit ("in der Lage sein") als objektives Element der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zur Diskussion, wobei insbesondere die Frage streitig ist, ob der Beschwerdeführer einige Monate vor und während der Dauer der Anwaltsprüfung objektiv als vermittelbar bezeichnet werden kann. Wie den Akten zu entnehmen ist, fand die basellandschaftliche Anwaltsprüfung der Session 2011/II an folgenden Terminen statt: Vom 8.-12. August 2011 die fünftägige Hausarbeit, am 17. September 2011 und am 15. Oktober 2011 je eine ganztägige schriftliche Klausur und am 13./14. Dezember 2011 die mündlichen Prüfungen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er die Prüfungsvorbereitung mit einem vollen Arbeitspensum hätte in Einklang bringen können. Er wäre durchaus in der Lage gewesen, sich den Prüfungsstoff an den Abenden und an den Wochenenden anzueignen. Was die Prüfungen selber betreffe, so hätten die beiden ganztägigen schriftlichen Klausuren jeweils an einem Samstag stattgefunden und für die restlichen Prüfungstermine hätte er entweder frei bekommen oder aber Ferientage beziehen können. Demgegenüber erachtet das KIGA die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum ab Prüfungsbeginn (8. August 2011) von Vornherein als nicht gegeben, es spricht dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit aber auch be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht züglich der Zeitspanne zwischen der am 13. April 2011 erfolgten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und dem Prüfungsbeginn ab, da er während dieses Zeitraums vollumfänglich in die Prüfungsvorbereitung eingebunden gewesen sei. 4.2.1 Das KIGA verweist in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2011 zur Begründung seines Standpunktes auf ein Urteil C. des Kantonsgerichts vom 22. August 2007 (Verfahren-Nr. 715 07 24 / 214). Darin sei ausdrücklich anerkannt worden, dass eine versicherte Person während der Dauer der Anwaltsprüfung nicht in der Lage sei, auch nur einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im damaligen Verfahren ging es allerdings nicht um den Aspekt der Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person, sondern um die Frage, ob jemand wegen des angehenden Erwerbs des Anwaltspatentes gestützt auf Art. 14 Abs.1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. In seinen Erwägungen hielt das Kantonsgericht vorab fest, dass die eigentliche Prüfungszeit, d.h. der Zeitraum ab Beginn der Hausarbeit bis zum Abschluss der mündlichen Prüfungen, als Hinderungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit gelte (E. 3.1 des Urteils). Sodann ging das Gericht der Frage nach, wie es sich diesbezüglich mit der Zeit der Prüfungsvorbereitung verhalte. Es wies darauf hin, dass sich die damalige Beschwerdegegnerin im Rahmen der Sachverhaltsabklärung bei der Anwaltsprüfungskommission Basel- Landschaft nach der durchschnittlichen Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfungen erkundigt hatte. Gemäss Auskunft des juristischen Sekretärs der Anwaltsprüfungskommission sei der Aufwand abhängig von der jeweiligen Person und der absolvierten Praktika. Erfahrungsgemäss betrage die Vorbereitungszeit im Durchschnitt sechs vollzeitliche Monate. Gestützt auf diese Auskunft und unter Berücksichtigung des zu erlernenden Stoffes erachtete das Kantonsgericht die Richtzahl von durchschnittlich sechs vollzeitlichen Monaten Vorbereitungszeit als verhältnismässig. Es erwog weiter, dass diese Zahl aber nicht absolut gelten dürfe, werde doch je nach Lebenssituation etwas mehr oder weniger als sechs Monate Vorbereitungszeit benötigt. Eine genaue Grenzziehung bei sechs vollzeitlichen Monaten sei kaum möglich, weshalb auch eine geringfügige Überschreitung der Richtzahl von zwei bis drei Wochen durchaus noch im zumutbaren Rahmen liege (E. 3.2 des Urteils). 4.2.2 Im erwähnten Urteil C. vom 22. August 2007 hatte das Kantonsgericht auf einen Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) vom 4. Oktober 2004 (C 139/2004) hingewiesen, in welchem sich ebenfalls die Frage stellte, wie die Vorbereitungszeit auf die Anwaltsprüfung im Hinblick auf eine allfällige Befreiung von der Beitragszeit zu behandeln sei. Das EVG führte diesbezüglich aus, dass Anwärterinnen und Anwärtern auf das Anwalts- und Notariatspatent zumindest kurz vor den Abschlussprüfungen eine als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anzuerkennende erwerbslose Vorbereitungszeit zuzugestehen sei. Welcher Zeitrahmen dabei als gerechtfertigt gelte, geht jedoch aus dem Entscheid nicht hervor. Immerhin beurteilte das EVG die damals zur Diskussion stehende Vorbereitungszeit von zwölf oder mehr Monaten als übermässig. 4.2.3 In einem weiteren Urteil vom 5. Juli 2002 (C 274/01) hatte sich das EVG direkt mit der Frage der Vermittlungsfähigkeit während einer Prüfungsvorbereitung zu befassen. Im damals zur Beurteilung stehenden Fall besuchte die Versicherte ab anfangs März 2000 jeweils sams-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tags einen Vorbereitungskurs für die KV-Lehrabschlussprüfungen, welche vom 29. Mai 2000 bis 15. Juni 2000 stattfanden. Streitig und zu prüfen war, ob die Versicherte im Zeitraum vom 1. März 2000 bis zum Prüfungsbeginn Ende Mai 2000 vermittlungsfähig war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Fribourg hatte vorinstanzlich eine Vermittlungsfähigkeit mit dem Argument verneint, dass es für die Versicherte schwierig gewesen wäre, in den knapp drei Monaten, welche für die Prüfungsvorbereitung zur Verfügung standen, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre kein Arbeitgeber bereit gewesen, sie unter solchen Umständen vor Ende der Prüfungen anzustellen. Die Beschwerdeführerin wendete ihrerseits ein, dass sie im Hinblick auf die Prüfung bereits einen sehr guten Wissensstand aufgewiesen und der Vorbereitungskurs samstags stattgefunden habe. Das damalige EVG verneinte die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es verwies zunächst auf die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von Studierenden, die nur bejaht wird, wenn diese als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind, einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen (BGE 120 V 385). Hauptargument für die Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit war aber, dass eine Vorbereitungszeit von drei Monaten für die Prüfungen als notwendig betrachtet wurde, weshalb auf Grund dieser notwendigen Zeit eine gewissenhafte Prüfungsvorbereitung und die gleichzeitige Ausübung einer Vollzeitstelle nicht mehr als realistisch anzusehen sei. 4.2.4 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2009 (B-5877/2008) lag die Frage der Vermittlungsfähigkeit einer Dentalassistentin zu Grunde, die ihre Stelle gekündigt hatte, um sich beruflich weiterzubilden. Sie besuchte in der Folge einen Kompaktlehrgang einer Diplom-Handelsschule, welcher einem Schulpensum von vier Wochentagen entsprach. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass auf Grund der vorgegebenen und zeitlich festgelegten Ausbildungsstunden zwar theoretisch eine Teilzeitarbeit im Umfang von 50 % möglich wäre, die Chancen seien aber in der Praxis als gering einzustufen, eine derartige, auf das Kursprogramm abgestimmte Tätigkeit zu finden. Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber die Versicherte unter diesen Umständen für eine Dauer von weniger als vier Monaten für ein Teilzeitpensum angestellt hätte. Das Gericht verneinte deshalb eine Vermittlungsfähigkeit auch für ein Teilzeitpensum von 50 %. 4.2.5 In einem Urteil vom 3. März 2011 (AL.2011.00007) hatte das Sozialversicherungsgericht Zürich die Vermittlungsfähigkeit einer Studentin zu beurteilen, die sich im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per Dezember 2008 angemeldet, ab Juli 2009 den Beschäftigungsgrad in Absprache mit ihrem RAV-Berater auf 50 % reduziert und per 1. September 2009 wieder auf 70 % und per 1. Dezember 2009 wieder auf 100 % erhöht hatte. Die Reduktion des gesuchten Beschäftigungsgrades auf 50 % per 1. Juli 2009 erfolgte aufgrund des Aufwandes für die Lizentiatsarbeit. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie habe das Pensum während fünf Monaten reduziert, um ihre Lizentiatsarbeit zu schreiben. Sie schätze, dass sie etwa 500 Stunden in die Lizentiatsarbeit investiert habe. Das Sozialversicherungsgericht Zürich erwog, soweit die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Pensums auf 70 % per September 2009 geltend gemacht habe, vermöge dies nicht zu überzeugen. So sei sie im Zeitraum Juli bis November 2009 unbestrittenermassen mit dem Verfassen der Lizentiatsarbeit beschäftigt gewesen. Ausgehend von der eigenen Schätzung der Beschwerdeführerin von 500 Stunden Aufwand, würden auf jeden Monat 100 Stunden entfallen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dies entspreche rund 5 Stunden pro Arbeitstag oder etwa drei vollen Arbeitstagen pro Woche. Vor diesem Hintergrund erscheine bereits ein Pensum von 50 % als zu hoch. Damit sei wenig realistisch, dass die Beschwerdeführerin während diesen fünf Monaten bereit und in der Lage gewesen sei, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mehr als 50 % anzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe dazu angegeben, dass sie neben einer 50 %-Beschäftigung, beispielsweise von 8.00 bis 12.00 Uhr, problemlos am Nachmittag noch sechs Stunden an ihrer Lizentiatsarbeit hätte schreiben können. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass es durchaus üblich sei, dass Studenten auch an den Wochenenden an ihren Lizentiatsarbeiten schreiben würden. Zu diesem Einwand hielt das Sozialversicherungsgericht Zürich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil B. des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2009, 8C_854/2009, E. 3.3; BGE 129 V 105 E. 2). fest, die Arbeitslosenversicherung biete nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz. Dagegen sei keine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammten. Somit ergebe sich, dass von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen sei und ein diese übersteigender Aufwand an den Werktagen nicht berücksichtigt werden könne. Arbeitsstunden am Wochenende würden aus Sicht der Arbeitslosenversicherung ebenfalls nicht in Betracht fallen. Die seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Arbeitszeiten für die Lizentiatsarbeit und eine 50%ige Anstellung würden eine normale vollzeitliche Beschäftigung übersteigen. Es sei aber nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, ein Pensum von mehr als 100 % zu entschädigen (Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil AL.2011.00007, E. 3.2.1). 5.1 Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung hat das KIGA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 13. April 2011 bis 9. November 2011 zu Recht verneint. Wie das Kantonsgericht im erwähnten Urteil C. vom 22. August 2007 gestützt auf die Ergebnisse einer amtlichen Erkundigung bei der Anwaltsprüfungskommission festgehalten hat, erweist sich unter Berücksichtigung des zu erlernenden Stoffes die Annahme einer Richtzahl von durchschnittlich sechs vollzeitlichen Monaten Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung als verhältnismässig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb heute von dieser im Jahre 2007 erfolgten Einschätzung abzuweichen wäre. Im hier zu beurteilenden Fall lagen von der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 13. April 2011 bis zum Beginn der fünftägigen Hausarbeit am 8. August 2011 knapp vier Monate und bis zur ersten ganztägigen schriftlichen Klausur am 17. September 2011 etwas mehr als fünf Monate. Diese Zeitspannen liegen innerhalb der sechs Monate, welche nach dem Gesagten im Durchschnitt für eine vollzeitliche Prüfungsvorbereitung aufzuwenden sind. Musste sich der Beschwerdeführer aber im fraglichen Zeitraum vollzeitlich der Prüfungsvorbereitung widmen, so war er aus diesem Grund nicht vermittlungsfähig. 5.2 An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er bereit und in der Lage gewesen wäre, sich den Prüfungsstoff jeweils abends und an den Wochenenden anzueignen, und es ihm dadurch möglich gewesen wäre, trotz der Prüfungsvorbereitung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diesbezüglich ist auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts Zürich im erwähnten Urteil vom 3. März 2011 (AL.2011.00007, E. 3.2.1) zu verweisen, wonach es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist, ein Pensum von mehr als 100 % zu entschädigen. Dieser Beurtei-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung ist vollumfänglich beizupflichten. Sie deckt sich denn auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in welcher wiederholt festgehalten worden ist, dass die Arbeitslosenversicherung praxisgemäss nur normale Arbeitnehmertätigkeiten versichert (vgl. etwa Urteil B. des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2009, 8C_854/2009, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend gehörten für den Beschwerdeführer in der vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten beruflichen Haupttätigkeit als juristischer Volontär aber weder das Wochenende noch die Nacht zur üblichen Arbeitszeit. 5.3 Zu einer Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangt man schliesslich auch auf Grund einer anderen Überlegung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Ausbildung, welche die versicherte Person gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1995 ALV Nr. 46 S. 135 E. 2a; Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2000 Nr. 28 S. 146). Als Abschluss der Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person davon Kenntnis erhält, dass sie die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat. Die Ausbildung, welche die versicherte Person als Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht geltend macht, muss überdies genügend überprüfbar sein (vgl. BGE 108 V 103 E. 2a; ARV 1990 Nr. 28 S. 147). Auch wenn diese Frage vorliegend nicht zu beurteilen ist, so dürfte es sich bei der Anwaltsprüfung um eine anerkannte, ja geradezu institutionalisierte Ausbildung handeln, welche mit den Zulassungsvoraussetzungen, wie sie im Anwaltsgesetz umschrieben sind, und mit dem gemäss Prüfungsreglement exakt vorgeschriebenen Prüfungsablauf genau reglementiert ist. Damit ist aber klar, dass sich der Beschwerdeführer während der Vorbereitung und der Absolvierung der Anwaltsprüfung noch in Ausbildung befunden hat mit der Folge, dass die Vorbereitungs- und die Prüfungszeit als Befreiungstatbestände gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu gelten haben. Umgekehrt bedeutet dies dann aber auch, dass für diesen Zeitraum keine Vermittlungsfähigkeit gegeben ist. 5.4 Zusammenfassend folgt als Ergebnis, dass das KIGA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 13. April 2011 bis 9. November 2011 zu Recht verneint hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 19. September 2011 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_431/2012).

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