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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.05.2014 715 11 126 / 125 (715 2011 126 / 125)

May 23, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,167 words·~11 min·1

Summary

Rückforderung / Rechtsverweigerung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Mai 2014 (715 11 126 / 125) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderungsanspruch bejaht

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung / Rechtsverweigerung

A.1 Der 1960 geborene A.____ war vom 17. August 2004 bis 31. August 2008 bei der B____AG als Vorarbeiter angestellt. Am 21. Juli 2008 meldete er sich in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung und am 11. August 2008 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2008 an.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Am 14. Mai 2009 hiess das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) das Gesuch von A.____ um Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 24. März 2009 teilweise gut und gewährte ihm für die Planungsphase des Projekts „Gartenbau – A.____“ vom 18. Mai 2009 bis 10. Juli 2009 40 Taggelder. Das Gesuch vom 23. Juni 2009 um Verlängerung der Planungsphase lehnte das KIGA mit Verfügung vom 15. Juli 2009 ab, da der Versicherte die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hatte. Am 31. August 2009 teilte A.____ dem KIGA mit, dass er sich selbstständig gemacht habe und sich per sofort von der Arbeitsvermittlung abmelde. B. Am 21. Juli 2010 teilte das Revisorat der Kantonalen Steuerverwaltung der Arbeitslosenkasse mit, dass A.____ im Jahr 2009 teilweise sowohl Arbeitslosenentschädigung im angemeldeten Umfang von 100% bezogen als auch einen Verdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Die entsprechenden Unterlagen wurden der Arbeitslosenkasse am 22. Juli 2010 zugestellt. Nach Durchführung weiterer Abklärungen verneinte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ mit Verfügung vom 9. November 2010 die Vermittlungsfähigkeit von A.____ ab dem 1. Februar 2009. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Versicherte ab diesem Zeitpunkt eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. In der Folge verfügte die Arbeitslosenkasse am 19. November 2010 die Rückforderung der in der Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. August 2009 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 26‘951.15. Die dagegen am 30. November 2010 durch A.____ erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 24. Februar 2011 ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Feststellungsverfügung vom 9. November 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. C.1 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, am 23. März 2011 bzw. am 18. April 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2011 beantragte. C.2 Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde. C.3 Mit Beschluss vom 17. November 2011 stellte das Kantonsgericht fest, dass sich die Einsprache vom 30. November 2010 sowohl auf die Feststellungsverfügung vom 9. November 2010 als auch auf die Rückforderungsverfügung vom 19. November 2010 bezogen habe. Es wies die Vorinstanz an, betreffend die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers (Verfügung vom 9. November 2010) ein Einspracheverfahren durchzuführen. Gleichzeitig stellte es den Entscheid betreffend die Rückforderung aus und sistierte das Verfahren bis zum Entscheid über die Anspruchsberechtigung. D. Mit Entscheid vom 22. November 2012 wies die Einspracheinstanz des KIGA, Abteilung Arbeitsvermittlung, die Einsprache von A.____ vom 30. November 2010 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2013 wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2013 ab. Dieses Urteils erwuchs in Rechtskraft.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 hob der instruierende Präsident des Kantonsgerichts die Sistierung des Verfahrens auf. F. Am 16. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine ergänzende Beschwerdebegründung zukommen, wobei er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2011 beantragte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund mutwilliger und leichtfertiger Prozessführung sei dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Baselland erfüllt, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigungen um Umfang von Fr. 26‘951.15 zurückfordern darf. 3.1 Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hielt das Kantongericht fest, dass die Einspracheinstanz des KIGA, Abteilung Arbeitsvermittlung, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2009 zu Recht verneint habe. In der Folge wies es die Beschwerde vom 5. Januar 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2012 rechtskräftig ab. Damit steht fest, dass die ab 1. Februar 2009 ausgerichteten Versicherungsleistungen ohne Rechtsgrundlage erfolgten und vom Beschwerdeführer im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogen wurden. Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen und zu Recht unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2009 bis August 2009

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 26‘951.15 ausgerichtet wurden und der Rückforderungsbetrag von erheblicher Bedeutung ist. Demnach sind die unrechtmässig bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG). Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob der Rückforderungsanspruch verwirkt ist. 3.2 Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181 E. 4a mit Hinweis). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 112 V 181 E. 4a). 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe bereits im August 2009 Kenntnis vom massgebenden Sachverhalt gehabt resp. hätte den Sachverhalt weiter abklären müssen, nachdem er ihr am 31. August 2009 mitgeteilt habe, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit weiterführen wolle. Die Beschwerdegegnerin habe es aber unterlassen, in jenem Zeitpunkt die zumutbaren Abklärungen durchzuführen. Der Rückforderungsanspruch sei verwirkt. 4.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Weder die telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers an den Personalberater Ende August 2009, wonach er die selbstständige Erwerbstätigkeit weiterführen wolle, noch die in diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten gaben der Vorinstanz Anlass, einen Rückforderungsanspruch zu prüfen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, konnte sie aufgrund der Umstände und Angaben des Versicherten in jenem Zeitpunkt nicht erkennen, dass dieser bereits seit Februar 2009 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachging. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer noch im Juni 2009 um Verlängerung der Planungsphase seines Projekts ersuchte und damit zum Ausdruck brachte, weiterhin in der Vorbereitung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu sein. Für die Arbeitslosenkasse bestand unter diesen Umständen kein Grund, den Sachverhalt weiter abzuklären. Demnach ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als Zeitpunkt der Kenntnis des Rückforderungstatbestandes und -betrages nicht der 31. August 2009, sondern der 21. Juli 2010 anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die Arbeitslosenkasse von der Steuerbehörde die Mitteilung, dass der Versicherte in gewissen Monaten des Jahres 2009 so-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wohl Arbeitslosenentschädigung im angemeldeten Umfang von 100% bezogen als auch einen Verdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte. Die entsprechenden Unterlagen wurden der Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 22. Juli 2010 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt war es der Arbeitslosenkasse zumutbar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bereits per 1. Februar 2009 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnahm und damit Grund für eine Rückforderung bestand. Wenn die Arbeitslosenkasse somit nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen mit Verfügung vom 19. November 2010 die Rückforderung geltend machte, erfolgte dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des unrichtigen Leistungsbezugs und damit rechtzeitig. 5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 26‘951.15 zurückzufordern. Indem die Kasse die strittige Rückforderungsverfügung am 19. November 2010 erliess, machte sie den Rückforderungsanspruch rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend. Der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2011 ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund mutwilliger und/oder leichtsinniger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.1 Laut Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht, wobei dieses einer Reihe von Anforderungen zu genügen hat, die in Art. 61 lit. a-i ATSG aufgeführt werden. Bezüglich der Verfahrenskosten hält § 20 Abs. 2 VPO fest, dass das Verfahren vor dem Kantonsgericht in Sozialversicherungssachen - vorbehältlich des hier nicht weiter interessierenden Absatz 2bis - für die Parteien kostenlos ist (Satz 1). Einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferleget werden (Satz 2). Diese Regelung stimmt grundsätzlich mit derjenigen von Art. 61 lit. a ATSG überein, wonach das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos sein muss, und wonach jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können. Die massgebende kantonalrechtliche Verfahrensbestimmung genügt somit den bundesrechtlichen (Mindest-) Anforderungen von Art. 61 lit. a ATSG. 6.2 Es stellt sich die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, dem Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmung von § 20 Abs. 2 Satz 2 VPO wegen mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens Verfahrenskosten zu auferlegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinniges oder mutwilliges Prozessverhalten vorliegen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 324 f. E. 1b; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 68 E. 2.2, je mit Hinweisen). 6.3 Wie oben aufgezeigt (vgl. E. 5 hiervor), ist die Beschwerde zwar als unbegründet abzuweisen. Indessen sind vorliegend weder die Elemente der Tatsachen- noch der Gesetzwidrigkeit noch der Mitwirkungspflichtsverletzung gegeben. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht allein deswegen mutwillig oder leichtsinnig handelt, wenn er einen nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt - selbst bei geringen Erfolgsaussichten - durch das Gericht beurteilen lassen will. Die vorliegende Beschwerde ist demnach weder mutwillig noch leichtsinnig. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten werden demnach wettgeschlagen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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