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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.04.2025 710 24 273 (710 24 274)

April 3, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,621 words·~13 min·12

Summary

Nachweis der Zustellung der gesetzlichen Mahnungen wurde vorliegend nicht erbracht. Es fehlt damit an einer rechtserheblichen Voraussetzung für den Erlass einer Ordnungsbusse, womit die seitens der Ausgleichskasse erlassenen Sanktionen einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-- und Fr. 600.-- dahinfallen.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. April 2025 (710 24 273 und 710 24 274)

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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Nachweis der Zustellung der gesetzlichen Mahnungen wurde vorliegend nicht erbracht. Es fehlt damit an einer rechtserheblichen Voraussetzung für den Erlass einer Ordnungsbusse, womit die seitens der Ausgleichskasse erlassenen Sanktionen einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-- und Fr. 600.-- dahinfallen.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____ GmbH, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ordnungsbussen 2022/2023

A. Die A.____ GmbH ist seit 1. Juli 2020 der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 auferlegte die Ausgleichskasse der A.____ GmbH gestützt auf Art. 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.--. Zur Begründung führte sie an, dass die A.____ GmbH wiederholt schriftlich aufgefor- dert worden sei, die ausstehende Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2022 einzureichen. Bis anhin seien sämtliche Fristen unbenutzt verstrichen. Die Ordnungsbusse sei innert 30 Tagen zu begleichen. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Mai 2024 auferlegte die Ausgleichskasse der A.____ GmbH eine entsprechende Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 600.-betreffend die ausstehende Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2023. Mit zwei Einspracheentscheiden vom 17. Juli 2024 hielt die Ausgleichskasse jeweils an ihrer Auffassung fest. B. Gegen beide Einspracheentscheide erhob die A.____ GmbH, handelnd durch B.____ und C.____, jeweils mit Eingabe vom 16. September 2024 (Verfahren-Nr. 710 24 273 und 710 24 274) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin wurde sinngemäss die Aufhebung der beiden Einspracheentscheide vom 17. Juli 2024 beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Lohnbescheinigung für das Jahr 2022 mit Schreiben vom 10. Februar 2023 und diejenige für das Jahr 2023 mit Schreiben vom 3. Februar 2024 ordnungsgemäss und fristgerecht zugestellt worden seien. Ferner werde bestritten, dass angeblich in der Folge zahlreiche Schreiben an die A.____ GmbH versandt worden seien. Auch eine Mahnung, welche jeweils Voraussetzung für die Ordnungsbussen bilde, sei nie erfolgt. Die Ordnungsbussenverfügungen würden hingegen vorliegen, sie seien jedoch an die private Adresse der Gesellschafterin Dr. med. D.____ versandt worden. Dieses Vorgehen erweise sich als nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin vermische die Grenzen zwischen der juristischen Person und den dahinterstehenden natürlichen Personen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 1. November 2024 wurden beide Verfahren vereinigt und die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 AHVG entscheidet das Versicherungsgericht über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen – Beschwerden vom 16. September 2024 ist demnach grundsätzlich einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Ausgleichskasse der A.____ GmbH zu Recht Ordnungsbussen in der Höhe von Fr. 300.-- und Fr. 600.-- auferlegt hat. Die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Gemäss Art. 88 Abs. 3 AHVG wird, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, mit Busse bestraft, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 87 AHVG (Vergehen) erfüllt ist. Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG). Die Bussenverfügung ist zu begründen (Art. 91 Abs. 2 AHVG). Dem Erlass der Bussenverfügung hat eine Mahnung vorauszugehen; mit Letzterer wird die pflichtige Person zur Erfüllung aufgefordert, wobei ihr eine angemessene Frist angesetzt wird und sie auf die Folgen für den Fall aufmerksam gemacht wird, dass sie der Aufforderung nicht nachkommt (Art. 205 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung von Verwaltungsakten an jedes zur Vertretung berechtigte Organ erfolgen kann, wobei auch die Privatadresse infrage kommen kann (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2021, 5A_716/2020, E. 3.1). Wie eingangs dargelegt, beanstanden die für die A.____ GmbH handelnden Gesellschafter unter anderem auch die Zustellung der Korrespondenz an die Gesellschafterin und vorsitzende Geschäftsführerin Dr. med. D.____. Implizit wird damit auch die gültige Zustellung der Ordnungsbussenverfügungen vom 21. Mai 2024 sowie der Einspracheentscheide vom 17. Juli 2024 infrage gestellt, nachdem diese Verwaltungsakte an dieselbe Gesellschafterin versandt wurden. Diese wurden demnach indessen rechtsgültig eröffnet. Dessen ungeachtet haben die beschwerdeführenden Gesellschafter unstreitig sowohl von den Verfügungen als auch von den Einspracheentscheiden Kenntnis erlangt, was in rechtzeitig erhobenen Einsprachen bzw. Beschwerden mündete. 4.2 Es wird ferner geltend gemacht, dass die im Vorfeld an die Ordnungsbussenverfügungen ergangenen Schreiben, namentlich auch die gesetzlichen Mahnungen, der A.____ GmbH nicht zugestellt worden seien. Alsdann sei die Lohnmeldung für das Jahr 2022 der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 10. Februar 2023 und diejenige für das Jahr 2023 mit Schreiben vom 3. Februar 2024 ordnungsgemäss eingereicht worden. 4.3 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Umgekehrt hat die versicherte Person den Nachweis für die Einreichung der von ihr behaupteten Sendung zu leisten (BGE 103 V 63 E. 2a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Im Falle der Beweislosigkeit hat der Entscheid zuungunsten jener Partei auszufallen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201, 107 V 161 E. 3a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Wird die Tatsache der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Postsendung bestritten, muss daher im Zweifel jeweils auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Wählt der Absender den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Wege den Nachweis nicht erbringen, dass und wann seine Sendung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Falle obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein Fehler bei der Post- zustellung ist selbst bei Versendung mittels A-Post Plus nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). 5.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich hierzu im Wesentlichen wie folgt: Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 wandte sich die Ausgleichskasse an die A.____ GmbH und bat um die Bestätigung der Angaben, dass in der Kontrollperiode 2022 keine beitragspflichtigen Arbeitnehmende beschäftigt worden seien. Ferner ersuchte sie um Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars bis 15. März 2023. Am 15. März 2023 wurde seitens der Ausgleichskasse ein Erinnerungsschreiben adressiert an die A.____ GmbH versandt, mit der Bitte, die Lohnmeldung bis 4. April 2023 zuzustellen. Mit Schreiben vom 27. April 2023 versandte die Ausgleichskasse eine gesetzliche Mahnung unter Androhung einer Busse nach Art. 91 AHVG an die A.____ GmbH und ersuchte diese erneut um Bestätigung der Angaben innerhalb von 10 Tagen. Am 11. August 2023 versandte die Ausgleichskasse eine gesetzliche Mahnung mit Mahngebühren von Fr. 50.--. Das entsprechende Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Daraufhin versandte die Ausgleichskasse das gleiche Schreiben an die Gesellschafterin Dr. med. D.____. Am 14. September 2023 erfolgte eine weitere Zahlungserinnerung mit einer Zahlungsfrist bis 25. September 2023 und am 29. September 2023 erging eine "gesetzliche Mahnung" mit einer Zahlungsfrist bis 9. Oktober 2023, beide adressiert an die A.____ GmbH. Mit E-Mail vom 5. November 2023 liess der Gesellschafter C.____ der Ausgleichskasse die Zahlungsbestätigung der Mahngebühren zukommen. Dieser lässt sich entnehmen, dass die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.-- am 3. November 2023 beglichen wurden. 5.2 Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 ersuchte die Ausgleichskasse auch in Bezug auf die Kontrollperiode 2023 um die Bestätigung der Angaben, dass keine beitragspflichtigen Arbeitnehmende beschäftigt worden seien. Ferner bat sie um Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars bis 14. März 2024. Am 25. März 2024 wurde seitens der Ausgleichskasse ein Erinnerungsschreiben adressiert an die A.____ GmbH verschickt, mit der Bitte, die Lohnmeldung bis 14. April 2024 zuzustellen. Gleichzeitig wies sie für den Fall, dass die Lohnmeldung nicht fristgerecht eintreffen sollte, darauf hin, dass gemäss Art. 205 AHVV zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 50.-- in Rechnung gestellt werde. Das entsprechende Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Daraufhin versandte die Ausgleichskasse das gleiche Schreiben am 8. April 2024 an die Gesellschafterin Dr. med. D.____. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erliess die Ausgleichskasse eine gesetzliche Mahnung unter Androhung einer Busse nach Art. 91 AHVG und ersuchte erneut um Bestätigung der Angaben innerhalb von 10 Tagen. Das Schreiben war an die gleiche Gesellschafterin adressiert. Gleichzeitig wurde eine Mahngebühr von Fr. 50.-- erhoben. Mit zwei Verfügungen, beide datierend vom 21. Mai 2024, auferlegte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin die vorliegend angefochtenen Ordnungsbussen gemäss Art. 91 AHVG (bestätigt durch die Einspracheentscheide vom 17. Juli 2024). 6.1 Zunächst lässt sich den Beschwerdebeilagen zwar sowohl ein am 10. Februar 2023 sowie am 3. Februar 2024 seitens der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Formular betreffend die Kontrollperioden 2022 und 2023 entnehmen. Darin wurde jeweils die Ziffer 1. "Hiermit bestätigen wir, dass innerhalb der oben erwähnten Periode keine AHV-pflichtigen Löhne oder lohnähnlichen Entschädigungen entrichtet wurden" angekreuzt. Beide Formulare wurden indessen nicht mit eingeschriebener Post versandt. Damit vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis der Zustellung der besagten Formulare nicht zu erbringen (vgl. E. 4.3 hiervor). Unter Berücksichtigung des unter Erwägung 4.3 hiervor Dargelegten hat sie insofern die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, als davon auszugehen ist, dass sie die Lohnbescheinigungen für die Jahr 2022 und 2023 nicht einreichte. Wohl dürfte damit eine Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften nach Art. 88 Abs. 3 AHVG vorliegen. Wie es sich damit im Detail verhält, braucht vorliegend aber nicht abschliessend beantwortet zu werden, wie die nachfolgende Erwägung zeigen wird. 6.2 Aus den Akten geht ferner hervor, dass sämtliche der vorstehend aufgeführten Schreiben der Ausgleichskasse mit uneingeschriebener und nicht verfolgbarer Post erfolgten. Zwar ist der Ausgleichskasse dahingehend beizupflichten, als dass es wenig plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin, mit Ausnahme der am 11. August 2023 erhobenen Mahngebühren von Fr. 50.-- (vgl. Einsprachen vom 8. Juni 2024), keines der im Vorfeld an das Mahnschreiben vom 29. September 2023 ergangenen Schreiben erhalten hat. Ferner mutet es etwas seltsam an, dass das Mahnschreiben vom 29. September 2023 sowie die Verfügungen und auch die Einspracheentscheide die Beschwerdeführerin indessen erreicht haben. Gleichwohl vermag die Ausgleichskasse allein aufgrund der Menge der versandten Schreiben den Nachweis nicht zu erbringen, dass und wann die Sendungen der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zugestellt wurden (vgl. E. 4.3 hiervor). Entgegen ihrer Auffassung ist der rechtserhebliche Sachverhalt damit auch nicht anderweitig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bzw. glaubhaft dargetan. Aktenkundig ist, dass die Zahlungserinnerung vom 29. September 2023 (inkl. Hinweis auf die Gebührenabrechnung vom 11. August 2023) der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, was sich aus dem Umstand ergibt, dass die Mahngebühr in der Höhe von Fr. 50.-- am 3. November 2023 beglichen wurde (vgl. E. 5.1 hiervor). Wohl mag es entsprechend den Ausführungen der Ausgleichskasse zutreffen, dass die Beschwerdeführerin hätte erkennen können, dass es sich hierbei um eine Mahngebühr handelt. Massgeblich ins Gewicht fällt jedoch, dass eine rechtsgültige Mahnung nach Art. 91 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 205 Abs. 1 AHVV voraussetzt, dass die pflichtige Person nicht nur zur Erfüllung aufgefordert, sondern auch auf die Folgen für den Fall aufmerksam gemacht wird, dass sie der Aufforderung nicht nachkommt (vgl. E. 2 hiervor). Weder die gesetzliche Mahnung vom 27. April 2023 (Kontrollperiode 2022) noch diejenige vom 22. April 2024 (Kontrollperiode 2023), welche explizit unter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 91 AHVG ergingen, wurden per Einschreiben oder per A-Post Plus versandt. Damit gelingt es der Ausgleichskasse nicht, nachzuweisen, dass die gesetzlichen Mahnungen auf postalischem Weg in den Macht- bzw. Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangten. Damit fehlt es aber an einer rechtserheblichen Voraussetzung für den Erlass einer Ordnungsbusse. Mangels Nachweises korrekt ergangener Mahnungen (inkl. Androhung der Säumnisfolgen) fallen die seitens der Ausgleichskasse erlassenen Sanktionen einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-- und Fr. 600.-- dahin. Folglich sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 17. Juli 2024 aufzuheben und die Beschwerden sind somit gutzuheissen. 7. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide vom 17. Juli 2024 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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