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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.10.2023 710 23 199 / 224 (710 2023 199 / 224)

October 4, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·786 words·~4 min·7

Summary

Beiträge

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Oktober 2023 (710 23 199 / 224) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren können nur Rechtsverhältnisse geprüft und beurteilt werden, zu denen die Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügung vom 1. März 2023 stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) dem 1974 geborenen A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 254.50 (inkl. Verwaltungskosten) in Rechnung. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 2. Juni 2023 fest.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Dagegen erhob A.____ am 23. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). In seiner Eingabe vom 3. Juli 2023 stellte er klar, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Bemessung der Beiträge, sondern einzig gegen die Weigerung, diese zu erlassen, richte.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2023 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend umstrittene Betrag von Fr. 254.50 erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.

2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen).

2.2 Gegenstand des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2023 ist einzig die Höhe der vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2020 zu entrichtenden Beiträge. Die Beitragsforderung von insgesamt Fr. 254.50 (inkl. Verwaltungskosten) bestreitet der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht. Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Bemessung der Beiträge vorzunehmen wäre, erübrigt sich eine detaillierte materielle Auseinandersetzung mit der erhobenen Beitragsforderung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet aber den nichtgewährten Erlass der Beitragsforderung. Dazu ist festzustellen, dass im angefochtene Einspracheentscheid zwar in allgemeiner Form die Voraussetzungen für einen Beitragserlass gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG und Art. 32 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 aufgeführt werden. Eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erlass des Beitrags enthält er jedoch nicht. Darüber wird in der Regel auch erst nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügung entschieden (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1. Januar 2023, Rz. 3008), weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren den nichtgewährten Erlass der Beitragsforderung beanstandet, fehlt es demnach an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Den Anspruch auf Erlass der Beiträge wird die Beschwerdegegnerin – wie in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2023 angekündigt – nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügung 2020 zu prüfen haben.

3. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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