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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.04.2022 710 22 3/77

April 8, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,686 words·~8 min·4

Summary

Beiträge

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. April 2022 (710 22 3 / 77) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verzugszinsen sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden der involvierten Personen bzw. der Verwaltungsträger an einer verzögerten Beitragsberechnung gemäss den im Art. 41bis AHVV festgelegten Verfahren zu berechnen und zu bezahlen

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügung vom 29. November 2021 betreffend die Beitragsperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 legte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die persönlichen Beiträge von A.____ definitiv fest und stellte ihr unter anderem Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 225.45 in Rechnung. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 Einsprache. Sie stellte zunächst klar, dass sie sich nicht gegen die persönlichen Beiträge an und für sich wehre, sondern nur gegen die in Rechnung gestellten Verzugszinsen in der Höhe

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 225.45. Sie sei selbständig und führe mit ihrem Ehemann gemeinsam eine Praxis, wohne mit ihm am selben Ort und sie hätten die Steuererklärung gemeinsam als Paar eingereicht. Die Steuerverwaltung habe die Daten der Steuerveranlagung an die Ausgleichskasse weitergeleitet. Es sei Aufgabe der Ausgleichskasse, dem Schuldner rechtzeitig die Verfügung der persönlichen Beiträge zuzustellen. Während der Ehemann diese am 1. März 2021 erhalten habe, sei ihre Verfügung erst mit einer Verspätung von neun Monaten zugestellt worden. Da sie die Steuererklärung gemeinsam mit dem Ehemann eingereicht habe und sie die Steuerveranlagung auch gleichzeitig erhalten hätten, gebe es keinen Grund, die Verfügung erst jetzt zu eröffnen. Es liege deshalb ein Fehler der Ausgleichskasse vor, weshalb erwartet werde, dass der Zinsbetrag auf Fr. 41.80 reduziert werde. Dies entspreche dem geschuldeten Zinsbetrag, wenn die Verfügung korrekterweise bereits am 1. März 2021 zugestellt worden wäre. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. In der Begründung führte sie aus, dass Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet würden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten hätten. Bei einem gemeldeten Einkommen von Fr. 23'700.-- seien Akontobeiträge für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 1'704.60 berechnet worden. Die tatsächlichen Beiträge seien auf der Grundlage von Fr. 58'300.-- bemessen worden und würden folglich Fr. 4'933.-- betragen, weshalb die von der Einsprecherin geleisteten Akontobeiträge um über 25 % von den tatsächlich geschuldeten Beiträgen abweichen würden. Daher seien ab 1. Januar 2021 Verzugszinsen zu entrichten. Eine vorangehende Korrektur der Einkommensmeldung durch die Versicherte hätte dazu geführt, dass keine Verzugszinsen geschuldet gewesen wären. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch ihren Ehemann B.____, am 12. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Reduktion der Verzugszinsen von Fr. 225.45 auf Fr. 41.80. In der Begründung führten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aus, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. Dezember 2021 bestätigt habe, wonach sie von der Steuerverwaltung bereits am 4. Januar 2021 über die definitive Steuerveranlagung informiert worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewusst, dass ab Anfang 2021 für das Beitragsjahr 2019 Verzugszinsen anfallen würden. Man akzeptiere aber nicht, dass im Einspracheentscheid mit keinem Wort erwähnt werde, weshalb die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 erst am 29. November 2021 zugestellt worden sei, also fast zehn Monate nach der Information durch die Steuerverwaltung und fast neun Monate nach Erhalt der Beitragsverfügung des Ehemannes. Man habe die Steuererklärung für das Jahr 2019 ja gleichzeitig eingereicht. Es gebe daher keinen Grund, die Verfügung erst neun Monate später zuzustellen. Man erwarte von der Beschwerdegegnerin eine Erklärung hierzu. Als Gründe für die verspätete Zustellung ziehe man in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin vergessen habe, die Verfügung im März 2021 zu verschicken, oder dass sie die Verfügung mit Absicht erst neun Monate später verschickt habe, um Verzugszinsen verrechnen zu können. Weniger wahrscheinlich sei ein Fall von Diskriminierung, da die Beschwerdeführerin Ausländerin sei. Bei allen drei Fällen liege der Fehler aber bei der Beschwerdegegnerin.

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C. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie ergänzend zu ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vor, dass praxisgemäss und im Einklang mit dem Gesetz Verzugszinsen erst bei einer Überschreitung von 25 % verlangt würden. In diesem Sinne werde eine allenfalls längere Bearbeitungsdauer berücksichtigt, als kleinere Abweichungen der tatsächlichen Beitragsschuld verglichen mit den geschätzten Angaben des Beitragsschuldners ohne Verzugszinsfolgen bleiben würden. Folglich sei es den Beitragsschuldnern möglich, die Akontobeiträge bereits im Vorfeld den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen zu lassen, sodass es gar nicht erst zu Verzugszinszahlungspflicht komme. Vorliegend sei eine Bearbeitungsdauer von zehn Monaten gegeben, die einerseits nicht übermässig sei und andererseits keine Ausnahme von der Verzugszinszahlungspflicht mit sich bringe. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2022 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind Verzugszinsforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 225.45 strittig, womit die Beurteilung der Beschwerde in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 3. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 haben beitragspflichtige Selbständigerwerbende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Das Bundesgericht bestätigte, dass die zum früheren Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG erlassene Ausführungsbestimmung des Art. 41bis Abs. 1 AHVV gesetzeskonform ist. Die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage (BGE 134 V 202 E. 3.2). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins keinen pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 f.). 4. Die Beschwerdegegnerin erhielt am 4. Januar 2021 von der Steuerverwaltung die Steuermeldung AHV der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 (act. 2). Mit Verfügung vom 29. November 2021 berechnete sie die definitiven Beiträge für das Jahr 2019. Aus dieser Verfügung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 bereits Akontobeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 1'704.60 geleistet hatte. Definitiv in Rechnung gestellt wurden ihr von der Beschwerdegegnerin Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 6'637.60. Damit lagen die von der Beschwerdeführerin bezahlten Akontobeiträge mehr als 25 % unter den von ihr tatsächlich geschuldeten Beiträgen, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Verzugszinsen zu Recht Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV anwendete. Die konkrete Höhe der Verzugszinsen von Fr. 225.45 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine Überprüfung der Berechnung zeigt denn auch, dass die Beschwerdegegnerin diese korrekt vornahm. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei an der verspäteten Beitragsverfügung schuld, weshalb sie lediglich bereit sei, Fr. 41.80 zu bezahlen, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar lässt die Beschwerdegegnerin offen, weshalb die Beitragsverfügung nicht wie diejenige des Ehemannes bereits im März 2021 erlassen wurde. Da die Verzugszinsen aber unabhängig von einem allfälligen Verschulden der involvierten Personen bzw. der Verwaltungsträger an einer verzögerten Beitragsberechnung gemäss den im Art. 41bis AHVV festgelegten Verfahren zu berechnen und zu bezahlen sind, spielt der Grund für die vorliegende Verzögerung keine Rolle. Für die Verzugszinspflicht der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht massgebend, ob und weshalb die Beschwerdegegnerin ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung trifft. 5. Damit ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht Verzugszinsen für das Jahr 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 225.45 geltend machte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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