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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.06.2021 710 21 74/150

June 7, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,567 words·~13 min·4

Summary

Beiträge

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. Juni 2021 (710 21 74 / 150) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge; da der zusätzlich entstandene Aufwand der Beschwerdegegnerin bei korrektem Verhalten der Beschwerdeführerin ohne weiteres hätte vermieden werden können, gehen die Mahn-, Betreibungs- und Veranlagungskosten zu ihren Lasten.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____GmbH, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) verpflichtete die A.____GmbH mit Sitz in X.____ mit Veranlagungsverfügungen vom 9. und 28. Dezember 2020 zur Bezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2020, Verzugszinsen, Mahn-, Betreibungs- sowie Veranlagungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘120.90. Die hiergegen erhobenen Einsprachen vom 9. Januar 2021 hiess sie – nachdem sie davon

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kenntnis nahm, dass der Geschäftsbetrieb wegen der Corona-Pandemie ruhte – mit Entscheid vom 20. Januar 2021 insofern teilweise gut, als sie die Veranlagung der Beiträge und Verzugszinsen aufhob. Wegen unkooperativen Verhaltens der A.____GmbH hielt sie aber an der Bezahlung der Mahn-, Betreibungs- und Veranlagungskosten von insgesamt Fr. 720.40 fest. B. Hiergegen erhob die A.____GmbH, vertreten durch B.____ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, am 19. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2021 beantragte. Begründend hielt sie fest, sie habe sich weder mutwillig noch fahrlässig verhalten, weshalb die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 720.-- [recte: Fr. 720.40] von der Ausgleichskasse zu tragen seien. C. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 7. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 26. April 2021 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 19. Februar 2021 ist demnach einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die entstandenen Mahngebühren, Zahlungsbefehls- und Veranlagungskosten im Umfang von insgesamt Fr. 720.40 aufzukommen hat. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Die Beiträge sind vierteljährlich zu zahlen,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). 2.2 Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 2051 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2021). Die Ausgleichskassen setzen den Arbeitgebern eine angemessene Frist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte an (vgl. Rz. 2052 WBB) und stellen die Akontobeiträge vor Ablauf der Zahlungsperiode in Rechnung (vgl. Rz. 2055 WBB). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV), abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt dann den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.3 Laut Art. 34a Abs. 1 AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Abs. 2). Werden die Beiträge auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.4 In der WBB wird das durchzuführende Verfahren zur Einforderung von ausstehenden Beiträgen beschrieben. Es wird festgehalten, dass das Schuldbetreibungsverfahren durch das Betreibungsbegehren einzuleiten ist, wenn das Mahnverfahren ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Rz. 6010 WBB). Die Betreibung ist unverzüglich, nach erfolgter fruchtloser Mahnung, spätestens jedoch 70 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach Rechnungsstellung in die Wege zu leiten (vgl. Rz. 6014 WBB). Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne diese vorgängig verfügt zu haben, so hat die Ausgleichskasse bei Rechtsvorschlag durch die versicherte Person nachträglich eine Veranlagungsverfügung (Art. 38 Abs. 1 AHVV) zu erlassen (vgl. Rz. 6016 WBB). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889; Rz. 6017 WBB). Den Arbeitgebern können die Kosten des Veranlagungsverfahrens auferlegt werden, sofern sie die Veranlagung veranlasst haben, z.B. indem sie die erforderlichen Angaben nicht geliefert haben. Die Veranlagungskosten bestehen aus den Barauslagen und einer Entschädigung für die Arbeit, die der Ausgleichskasse der Veranlagung wegen erwachsen sind. Veranlagungskosten können bei jeder Veranlagung auferlegt werden

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Art. 38 Abs. 3 AHVV; Rz. 2179 f. WBB). Sobald diese Verfügung formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (vgl. Rz. 6018 WBB). Die Kosten des Betreibungsverfahrens sind vom Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.3 Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen, weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Weg von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkun-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018, 8C_571/2018, E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442, E. 5.2 mit Hinweisen). 4. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 27. Februar 2020 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht das amtliche Formular „Anmeldung Arbeitgeber“ vollständig auszufüllen und zu retournieren. Nachdem das Anmeldeformular nach wiederholter Mahnung nicht bei ihr eingegangen war, schloss sie die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 zwangsweise an (vgl. per Einschreiben verschickte Mitteilung vom 13. Mai 2020). Gleichzeitig informierte sie über die im Jahr 2020 zu leistenden Akontobeiträge. Da die Beschwerdeführerin auch auf die Zahlungsaufforderungen, Erinnerungen und Mahnungen vom 21. und 29. Juli 2020 sowie vom 14. Oktober 2020 nicht reagierte, setzte die Ausgleichskasse die Forderung für die ausstehenden Beiträge für das 1., 2. und 3. Quartal 2020 in Betreibung (vgl. Zahlungsbefehle vom 27. August 2020 [Betreibung Nr. 22044568], vom 1. September 2020 [Betreibung Nr. 22045484] und vom 17. November 2020 [Betreibung Nr. 22065978]). Gegen diese Zahlungsbefehle erhob der Vorsitzende der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin am 19. November 2020 und am 7. Dezember 2020 unbegründet Rechtsvorschlag. Mit Veranlagungsverfügungen vom 9. Dezember 2020 [Betreibung Nr. 22065978] und 28. Dezember 2020 [Betreibung Nr. 22044568] beseitigte die Beschwerdegegnerin die Rechtsvorschläge. In den hiergegen erhobenen Einsprachen vom 9. Januar 2021 machte die Beschwerdeführerin geltend, den Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht am 20. März 2020 retourniert zu haben. Darin habe sie vermerkt, dass der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Pandemie nicht aufgenommen worden sei. Zudem habe sie eine abweichende Zustelladresse für die Geschäftskorrespondenz angegeben. In der Folge habe sie von der Beschwerdegegnerin keine weitere Korrespondenz erhalten. Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprachen insofern teilweise gut, als sie die Veranlagung der Beiträge und Verzugszinsen aufhob. Wegen unkooperativen Verhaltens der Beschwerdegegnerin verpflichtete sie diese aber zur Zahlung von Mahn-, Betreibungs- und Veranlagungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 720.40. 5.1 In diesem Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin für die Mahn-, Zahlungsbefehls- und Veranlagungskosten im Umfang von insgesamt Fr. 720.40 aufzukommen hat. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Forderung damit, dass diese Kosten bei rechtzeitiger Einreichung des Anmeldeformulars hätten vermieden werden können. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das Anmeldeformular fristgerecht zurückgeschickt und sich gegenüber der Beschwerdegegnerin in keiner Weise fahrlässig oder mutwillig verhalten zu haben, weshalb diese die geltend gemachten Kosten selber tragen müsse. 5.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht beizupflichten. Es mag zwar zutreffen, dass sie der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2020 nachkam und das Anmeldeformular am 20. März 2020 mit gewöhnlicher Post zeitnah retournierte. Nach der Lage der Akten traf dieses Schreiben bei der Beschwerdegegnerin aber nicht ein, weshalb sie die Beschwerdeführerin am 30. März 2020 daran erinnerte und am 22. April 2020 erfolglos mahnte. In der Folge informierte sie die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 15. Mai 2020, dass

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Erfassung von Amtes wegen erfolgt sei. Gleichzeitig gab sie die zu zahlenden Akontobeiträge für das Jahr 2020 bekannt. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt und an die Beschwerdegegnerin retourniert worden wäre, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie erfolgreich zugestellt werden konnte. Soweit die Beschwerdeführerin Gegenteiliges behauptet, gehen die Folgen der Beweislosigkeit zu ihren Lasten (vgl. E. 3.1 hiervor). Nach Erhalt dieser Mitteilung hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG) bei der Bemessung der AHV-Beiträge mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen und die Sachlage klären müssen, was sie jedoch unterliess. Mit ihrem Verhalten liess sie die Beschwerdegegnerin im Glauben, dass beitragspflichtiges Personal beschäftigt werde, was weitere Mahnungen, die Betreibungsverfahren und die Veranlagungen zur Folge hatte. Spätestens aber nach Zustellung des (ersten) Zahlungsbefehls am 19. November 2020 an den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin hätte sie sich um die Angelegenheit kümmern und mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen und die Sachlage klarstellen müssen. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach der Einreichung des Fragebogens vom 20. März 2020 keine weitere Korrespondenz von der Beschwerdegegnerin erhalten habe. Der Einwand, aufgrund des Konkurses der unter derselben Adresse ansässigen C.____GmbH sei die postalische Zustellung der Geschäftskorrespondenz möglicherweise nicht zu 100 % gewährleitet gewesen, ist unbehelflich, da sie nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass ihr Akten der Verwaltung zugestellt werden können. Dies gilt auch unter besonderen Umständen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, sie habe sich gegenüber der Beschwerdegegnerin in keiner Weise mutwillig oder fahrlässig verhalten. Da der zusätzlich entstandene Aufwand der Beschwerdegegnerin bei korrektem Verhalten der Beschwerdeführerin ohne weiteres hätte vermieden werden können, gehen die Mahn-, Betreibungs- und Veranlagungskosten zu ihren Lasten. 5.3 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen entsprechend vorgegangen. Demnach war sie verpflichtet, mit den Mahnungen vom 21. und 29. Juli 2020 sowie 14. Oktober 2020 jeweils eine Mahngebühr aufzuerlegen (vgl. Art. 34a Abs. 1 und 2 AHVV). Hinsichtlich der Höhe von jeweils Fr. 70.-- lässt sich in Anbetracht der in Art. 34a Abs. 2 AHVV vorgeschriebenen Bandbreite von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- nichts aussetzen, woraus eine Mahngebühr von insgesamt Fr. 210.-- (3 x Fr. 70.--) resultiert. Da die Ausgleichskasse ihre Forderung zu Recht geltend gemacht hat, sind auch die Betreibungskosten für das Betreibungsbegehren und den Zahlungsbefehl gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG in der Höhe von Fr. 370.40 (3 x Fr. 73.30 [Ausstellung Zahlungsbefehl] und 2 x Fr. 75.25 [weitere Kosten]) von der Beschwerdeführerin zu tragen. Da sie durch ihr Verhalten zudem auch die Veranlagungsverfügungen vom 9. und 28. Dezember 2020 veranlasst hat, sind ihr auch diese Kosten von insgesamt Fr. 140.-- (2 x Fr. 70.--) aufzuerlegen. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Mahn-, Zahlungsbefehls- und Veranlagungskosten im Umfang von insgesamt Fr. 720.40 sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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