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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.03.2022 710 21 373

March 4, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,361 words·~7 min·4

Summary

Ordnungsbussen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. März 2022 (710 21 373 / 53 und 710 21 432 / 54) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Auferlegung von Ordnungsbussen nach wiederholter Aufforderung, Lohnbescheinigungen auszufüllen (Art. 91 und 88 Abs. 3AHVG; Art. 205 Abs. 1 AHVV)

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____ SA, Beschwerdeführerin

B.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ordnungsbussen

A. Mit Verfügungen vom 20. und 23. August 2021 hat die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) der A.____ SA und der B.____ AG gestützt auf Art. 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 je eine

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. Zur Begründung brachte sie vor, dass die beiden Firmen wiederholt schriftlich aufgefordert worden seien, die ausstehenden Lohnbescheinigungen für die Abrechnungsperiode 2020 einzureichen. Bis anhin seien sämtliche Fristen unbenutzt verstrichen. Mit Einspracheentscheide vom 1. Oktober 2021 bestätigte sie die Verfügungen vom 20. und 23. August 2021. B. Dagegen erhob das einzige Verwaltungsratsmitglied der A.____ SA und der B.____ AG, C.____, am 28. Oktober 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide. Zur Begründung führte er aus, dass die B.____ AG seit über 20 Jahren keine Angestellten mehr beschäftige und seither keine Löhne mehr auszahle. Aufgrund der hohen Liquidationskosten sei die Firma bis anhin nicht liquidiert worden. Für die A.____ SA würden seit 5 Jahren keine Angestellten mehr arbeiten. Er wickle die Geschäfte alleine ab. Diese Sachlage habe er der Ausgleichskasse im Jahr 2018 wiederholt telefonisch dargelegt. Im Jahr 2019 habe er anlässlich eines persönlichen Besuchs bei der Ausgleichskasse in Binningen die Situation gegenüber einem Mitarbeiter nochmals geschildert. Dieser habe ihm versichert, er würde dies in den Akten vermerken. Weiter erklärte C.____, dass er momentan nicht gut zu sprechen sei auf die Ausgleichskasse, habe sie ihm doch im Rahmen der Corona-Krise sein Gesuch um Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgelehnt, weil er als Selbstständigerwerbender über ein zu kleines Jahreseinkommen verfügt habe, um anspruchsberechtigt zu sein. C. Die Ausgleichskasse beantragte in ihren Vernehmlassungen vom 10. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerden, da keine sachdienlichen Angaben bezüglich der Kontrollperioden 2020 gemacht worden seien. D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 legte das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts die beiden Verfahren 710 21 373 (A.____ SA) und 710 21 432 (B.____ AG) zusammen und überwies die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 84 AHVG entscheidet das Versicherungsgericht über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 1. Oktober 2021, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen – Beschwerden vom 28. Oktober 2021 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind Ordnungsbussen in Höhe von je Fr. 300.-- strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse der A.____ SA und der B.____ AG zu Recht Ordnungsbussen in Höhe von je Fr. 300.-- auferlegt hat. Gemäss Art. 88 Abs. 3 AHVG wird, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, mit Busse bestraft, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 87 AHVG (Vergehen) erfüllt ist. Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG). Die Bussenverfügung ist zu begründen (Art. 91 Abs. 2 AHVG). Dem Erlass der Bussenverfügung hat eine Mahnung vorauszugehen; mit Letzterer wird die pflichtige Person zur Erfüllung aufgefordert, wobei ihr eine angemessene Frist angesetzt wird und sie auf die Folgen für den Fall aufmerksam gemacht wird, dass sie der Aufforderung nicht nachkommt (Art. 205 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). 2.2 In vorliegender Sache stellte die Ausgleichskasse am 28. Dezember 2020 den beiden Beschwerdeführerinnen je ein Formular "Lohnbescheinigung / Kontrollperiode 2020" zu. Aus dem Begleitschreiben geht hervor, dass die B.____ AG und die A.____ SA der Ausgleichkasse gemeldet hätten, dass sie keine AHV-beitragspflichtigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hätten. Sie ersuche deshalb die beiden Beschwerdeführerinnen, die Richtigkeit dieser Angaben auf der Rückseite des jeweiligen Schreibens bis 30. Januar 2021 zu bestätigen. Nachdem innert Frist keine Eingaben der Beschwerdeführerinnen eingegangen waren, setzte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 12. Februar 2021 für die Einreichung der Bestätigungen eine Frist bis 14. März 2021. Da die Beschwerdeführerinnen innert dieser Frist wiederum nicht reagierten, forderte sie die Beschwerdeführerinnen mit Mahnungen vom 14. Juni 2021 auf, innert 10 Tagen das Versäumte nachzuholen. Dabei wies sie auf Art. 91 AHVG hin, wonach sie gezwungen sei, eine Busse in Höhe bis zu Fr. 1'000.-- aufzuerlegen, falls die Beschwerdeführerinnen diesen Aufforderungen nicht innert Frist nachkämen. Nachdem nach Ablauf der 10-tägigen Frist immer noch kein Antwortschreiben eingegangen war, auferlegte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 20. August 2021 der A.____ SA und mit Verfügung vom 23. August 2021 der B.____ AG eine Ordnungsbusse in Höhe von jeweils Fr. 300.--. 2.3 Das Vorgehen der Ausgleichskasse ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen haben es trotz mehrmaliger Aufforderungen unterlassen, auf den Lohnbescheinigungen für die Kontrollperiode 2020 zu bestätigen, dass sie keine AHV-beitragspflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigen, womit sie ihre Auskunftspflicht gemäss Art. 43 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG verletzt haben. Durch ihr Verhalten war es der Ausgleichskasse nicht möglich zu prüfen, ob die Angaben von C.____, wonach dieser bei einem persönlichen Besuch bei der Ausgleichskasse im Jahr 2019 mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerinnen keine Angestellten hätten,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch für das Jahr 2020 zutreffen. Die Ausgleichskasse hat sodann das Verfahren für die Auferlegung von Ordnungsbussen eingehalten, indem sie die Mahnungen mit der Androhung verbunden hat, dass nach unbenutztem Fristenablauf eine Busse auferlegt werde (Art. 205 Abs. 1 AHVV), und die Bussenverfügungen begründet hat (Art. 91 Abs. 2 AHVG). Bei dieser Sachlage sind die Verfügungen vom 20. und 23. August 2021 bzw. die Enspracheentscheide vom 1. Oktober 2021 nicht zu beanstanden. 2.4 An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts, wonach ihr Verwaltungsratsmitglied C.____ nicht gut auf die Ausgleichkasse zu sprechen sei, weil er aufgrund eines zu geringen Jahreseinkommens keine Corona-Erwerbsausfallentschädigung erhalten habe. Der Ärger von C.____ bzw. der Beschwerdeführerinnen ist bis zu einem gewissen Grad verständlich. Die Erwerbsausfallentschädigung hat jedoch keinen sachlichen Bezug zu den im Streit liegenden Ordnungsbussen, weshalb aus diesem Vorbringen nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden kann. Die Beschwerden sind demgemäss abzuweisen. 3. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.