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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.10.2021 710 21 256/285

October 27, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,339 words·~17 min·4

Summary

Schadenersatz

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Oktober 2021 (710 21 256 / 285) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Haftung des Gesellschafters für Beitragsausstände gegenüber der Ausgleichskasse.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Jeannine Gass

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Schadenersatz

A. Die B.____ GmbH mit Sitz in X.____ war ab 1. Oktober 2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichkasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 10. März 2020 wurde über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Mangels Aktiven wurde der Konkurs am 11. März 2020 eingestellt und die Gesellschaft am 12. Juni 2020 von Amtes wegen gelöscht (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 17. Juni 2020). B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 forderte die Ausgleichskasse von A.____ als ehemaligem Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ GmbH Schadensersatz für ausstehende

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 12'682.60. Eine dagegen vom ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. August 2020 bzw. vom 27. Juli 2021 teilweise gutgeheissen und die Schadenersatzsumme infolge mangelnder Lohnauszahlung im Jahr 2020 auf Fr. 12'102.45 reduziert. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 2. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 und die zugrunde liegende Schadenersatzverfügung vom 29. Mai 2020 aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihn kein Verschulden treffe. D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 15. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Die B.____ GmbH hatte ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist die sachliche und die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 2. September 2021 ist demnach einzutreten. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'102.45 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die geltend gemachten Beitragsausstände der B.____ GmbH gegenüber der Ausgleichskasse haftbar ist. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch ab-sichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (vgl. BGE 98 V 26 E. 5). 4.2 Sofern der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, dass kein Schaden vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Ausgleichskasse erleidet bereits dann einen Schaden, wenn sie ihrer Beitragsforderung gegen den Arbeitgeber verlustig geht. Der Schaden begründet sich darin, dass die Ausgleichskasse dem individuellen Konto des Arbeitnehmers Beiträge anrechnen bzw. als beitragspflichtigen Lohn verbuchen muss, auch wenn sie diese nicht mehr erheben kann (vgl. Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Im vorliegenden Fall musste die Ausgleichkasse die nicht mehr einbringbaren Beiträge anrechnen, wodurch ein Schaden entstanden ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang von Fr. 12'104.45 geltend. Die Höhe des Schadens wird aus der Darstellung, die dem angefochtenen Einspracheentscheid beigelegt wurde, ersichtlich. Die Höhe des Schadens und der Schadensersatzforderung werden im Weiteren berechnungsmässig vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese eingehend zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 21. April 2006 H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 12'102.45 auszugehen. 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 172 E. 2 und 118 V 193 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 5.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____ GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie im Jahr 2019 den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 12'102.45 offen. Damit ist die GmbH ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. 6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorlie-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der ehemaligen B.____ GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu herbeizuführen. 7. Streitig und zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob und inwieweit der Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 7.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens-haftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). 7.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B.____ GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 536; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243 und 132 III 523; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017, 9C_41/2017, E. 7.2). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2017, 9C_436/2016, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4; vgl. auch KIESER, a.a.O., Rz. 472).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3.1 Vorliegend hat die B.____ GmbH die Beitragszahlungspflicht verletzt (vgl. E. 5.2. hiervor) weshalb grundsätzlich von einem Verschulden ihrerseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bringt als Rechtfertigungsgrund vor, dass das Unternehmen aufgrund einer nicht bezahlten Forderung in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Dabei habe es sich um einen durch einen «Bekannten» organisierten Auftrag für das mittlerweile konkursite Unternehmen C.____ AG gehandelt. Aufgrund der hinter der Organisation stehenden Personen habe er davon ausgehen können, dass genügend Vermögen vorhanden sei, um den Auftrag zu finanzieren. Auch sei ihm mündlich sowie schriftlich versichert worden, dass die Bezahlung des Auftrags erfolgen würde. Die Rechnungen habe er jeweils an den Auftraggeber abgegeben und diesen wiederholt auf die ausstehende Zahlung angesprochen. Nachdem er immer wieder vertröstet worden sei, habe er sich auch bereit erklärt, lediglich einen Teil der geleisteten Stunden abzurechnen. Nachdem er länger nichts mehr vom Auftraggeber gehört habe, habe er die Betreibung eingeleitet, diese sei jedoch abgelehnt worden, da das auftraggebende Unternehmen bereits Konkurs angemeldet habe. Die sodann erfolgte Forderungseingabe habe jedoch nichts mehr gebracht, da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden sei. Insgesamt habe er alles versucht, um sein Recht durchzusetzen und an das Geld aus dem Auftrag zu kommen. Infolge Nichtbezahlung der Forderung seien sowohl sein Unternehmen wie auch er privat in eine finanzielle Notlage geraten, woraufhin er sich habe entscheiden müssen, ob er die Beiträge bezahle oder sich etwas zu Essen kaufe. Aus diesem Grund sei ihm kein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. 7.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht (sinngemäss) auf den finanziellen Notstand infolge der Nichtbezahlung des Auftrags beruft, ist zu betonen, dass das Nichtbezahlen der Beiträge in finanziell schwierigen Situationen, um die Existenz des Unternehmens zu retten, nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der strengen bundesgerichtlichen Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht Zürich, AK.2008.00050 vom 23.03.2010 E. 5.3.2). Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen eines Sanierungsplans weder behauptet, noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. Aufgrund der Schilderungen in der Beschwerdeschrift ist vielmehr davon auszugehen, dass die B.____ GmbH mit der Bezahlung des Grossauftrags rechnete, ohne jedoch eine Anzahlung zu verlangen oder auf die Bezahlung der Zwischenrechnungen zu beharren. Als auch nach Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber keine Zahlung einging und der Beschwerdeführer dennoch weiterhin am Grossauftrag arbeitete, anstatt sich für anderweitige Kleinaufträge zur Verfügung zu stellen, um die weitere Finanzierung des Unternehmens zu sichern, geriet die B.____ GmbH in eine finanzielle Schieflage. Offensichtlich konnten die Ausgaben nicht mehr mit den Einnahmen (und allfälligen Reserven) gedeckt werden. Die Gesellschaft war mit der (offensichtlich ohne hinreichende Absicherung vorgenommenen) Bearbeitung des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grossauftrags ein sehr grosses Klumpenrisiko eingegangen. Der Beschwerdeführer versuchte zwar, mittels Betreibung die Kosten für den Auftrag einzuholen, konnte damit allerdings nicht durchdringen, da der Auftraggeber mittlerweile Konkurs gegangen war. Auch wenn der Beschwerdeführer mit allen Mitteln versuchte, den ausstehenden Betrag einzufordern, ändert dies nichts daran, dass die B.____ GmbH bzw. der Beschwerdeführer letztlich die Finanzierung des Unternehmens inklusive der Beiträge einzig vom (zwischenzeitlich immer wieder hinausgezögerten) Zahlungseingang abhängig machte, anstatt einen Sanierungsplan zu erstellen und weitere Auftraggeber zu finden, um die langfristige Finanzierung des Unternehmens zu sichern. Das damit die Anforderung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (seriöse Sanierungsaussichten und Bezahlung der Beitragsforderung binnen nützlicher Frist) nicht erfüllt sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Daran vermögen auch die Bemühungen des Beschwerdeführers – mit Schreiben vom 10. August 2020 und 17. August 2020 – ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdegegnerin zu vereinbaren, um den Sachverhalt klarzustellen, nichts zu ändern, zumal die B.____ GmbH in diesem Zeitpunkt bereits konkursit und aus dem Handelsregister gelöscht war. 7.4 Wie bereits in Erwägung 7.2 hiervor ausgeführt, bildet ein finanzieller Engpass keinen Entschuldigungsgrund für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt werden können (Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2). 7.5 Nach dem Ausgeführten kann vorliegend keine Rede davon sein, dass aufgrund der objektiven Umstände und in einer seriösen Beurteilung der Lage damit gerechnet werden durfte, dass das Unternehmen saniert und die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen hätten werden können. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Bemühungen, den Auftraggeber zur Zahlung zu bewegen, ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Verschulden an der finanziellen Notlage des Unternehmens festzustellen. Auch bei unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten ist ein Betrieb verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Die strittige Frage des Verschuldens im Rahmen von Art. 52 AHVG betrifft lediglich die Frage, ob auf diese Entrichtung hat verzichtet werden dürfen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse durch die Beitragsausstände entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht. 8.1 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt das Verschulden des Beschwerdeführers, denn nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 8.2 Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit der Gründung der B.____ GmbH alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigter. Der Beschwerdeführer stellt denn auch seine formelle Organstellung nicht in Frage. Die B.____ GmbH ist als Kleinbetrieb mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Entsprechend darf und muss von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 108 V 199 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter, dem die Geschäftsleitung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Die Akten enthalten keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Somit ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. 9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für eine Schadensersatzforderung erfüllt sind. Rechtsfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 12'102.45 zu bezahlen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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