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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.01.2022 710 21 225/19

January 25, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,012 words·~10 min·4

Summary

Anpassung der Verrechnungsverfügung vom 10.9.2019

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. Januar 2022 (710 21 225 / 19) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Nichteintreten / Fehlende funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach 205, 4010 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Anpassung der Verrechnungsverfügung vom 10.9.2019

A. Am 9. Februar 2021 stellte Advokat Dr. Peter Vetter namens und im Auftrag von A.____ bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft ein Gesuch um Anpassung der Verrechnungsverfügung, welche diese am 10. September 2019 gegenüber seinem Mandanten erlassen hatte. Er verwies dabei insbesondere auf die Existenzminimumberechnung vom 17. März 2020, welche eine neue Ausgangslage schaffen würde. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 teilte die Ausgleichskasse dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass sie eine neue Existenzminimumberechnung vorgenommen habe, welche aufzeige, dass die monatliche Verrechnung das

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Existenzminimum des Versicherten nicht tangiere. Aus diesem Grund werde die monatliche Verrechnung ab März 2021 vollzogen. Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter am 24. Februar 2021 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Diesem Begehren kam die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 21. April 2021 nach. Darin trat sie auf das Anpassungsgesuch von A.____ nicht ein. B. Kurz zuvor - mit Eingabe vom 16. April 2021 - hatte A.____ durch seinen Rechtsvertreter Dr. Peter Vetter beim Kantonsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Ausgleichskasse erheben lassen. Diese Beschwerde, die Gegenstand eines eigenen Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht (Verfahren Nr. 710 21 121) bildet, wird ebenfalls heute im Rahmen eines separaten Präsidialentscheids beurteilt. C. Gegen die vorstehend genannte Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. April 2021 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Peter Vetter, mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe auf jegliche Kürzungen seiner Rentenansprüche durch Verrechnung derselben mit Beitragsforderungen gegen ihn zu verzichten sowie bereits erfolgte Kürzungen mittels Nachzahlungen rückgängig zu machen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. Peter Vetter als Rechtsbeistand zu gewähren; unter Kostenund Entschädigungsfolge. D. Da der Instruktionsrichter nach Eingang der Beschwerde die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu deren Behandlung als nicht gegeben erachtete, leitete er die Eingabe samt einem entsprechenden Begleitschreiben am 2. Juni 2021 ohne Eröffnung eines kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens direkt zur Behandlung als Einsprache an die Ausgleichskasse weiter. In ihrer Eingabe vom 3. August 2021 an das Kantonsgericht vertrat die Ausgleichskasse jedoch die Auffassung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2021 nicht um eine einsprache-, sondern um eine beschwerdefähige Verfügung handle. Somit sei nicht sie, sondern das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 25. Mai 2021 zuständig. Die Ausgleichskasse sandte die Beschwerde deshalb - ebenfalls mit einem entsprechenden Begleitschreiben - an das Kantonsgericht zurück und ersuchte dieses um Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens. E. In der Folge eröffnete das Kantonsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren. In Anbetracht der bestehenden Unklarheit über die funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde vom 25. Mai 2021 beschränkte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 6. August 2021 das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen vorerst auf diese Frage. Die Parteien erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte am 6. September 2021 von dieser Möglichkeit Gebrauch, die Ausgleichskasse wiederum äusserte sich am 14. Oktober 2021 zur aufgeworfenen Thematik.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören unter anderen die örtliche, die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 1.2 Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde des Versicherten vom 25. Mai 2021 gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. April 2021 funktionell zuständig ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde deshalb mit prozessleitender Verfügung vom 6. August 2021 vorerst auf diese Frage beschränkt. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Für das Verwaltungs- und das erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt demnach in Fragen betreffend Beiträge und Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung - soweit vorliegend von Bedeutung - folgende Regelung: Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger, allenfalls auf entsprechendes Begehren, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG sowie Art. 51 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG). 2.2 Durch das dem Verwaltungsjustizverfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor das Gericht angerufen wird. Das Einspracheverfahren stellt nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsverfahrens dar. Vielmehr hat die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts die eigenen Anordnungen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch im Einspracheverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Im Einspracheentscheid hat somit eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Einsprecherin oder des Einsprechers zu erfolgen. Die Begründung darf sich insbesondere nicht in einer wörtlichen Wiederholung des bereits in der Verfügung Gesagten erschöpfen (Ur-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 25. November 2004, H 53/04, E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Verfügungen der Ausgleichskassen betreffend Beiträge oder Renten der AHV können somit - abgesehen von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen - nicht mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht weitergezogen werden. Vielmehr haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen. Die Durchführung des Einspracheverfahrens ist zwingend (Urteile des EVG vom 15. September 2005, C 120/05, E. 2.3, und vom 25. November 2004, H 53/04, E. 1.1.3). Es besteht deshalb kein im Belieben der Parteien stehendes verzichtbares Recht zur Einsprache. Die Rechtsuchenden haben nicht die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren, um ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Sie haben den Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (BGE 130 V 215 E. 7.2.1). 2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass bei AHV-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Versicherten und Ausgleichskassen nach dem Verfügungserlass zwingend ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, bevor das kantonale Versicherungsgericht angerufen werden kann. Dies hat auch im vorliegenden Fall in Bezug auf den in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2021 gefällten Entscheid der Ausgleichskasse, auf das Gesuch des Versicherten um Anpassung der Verrechnungsverfügung nicht einzutreten, zu gelten. 3.1 Auch die Ausgleichskasse stellt nicht in Frage, dass das oben (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) dargelegte Einspracheverfahren zwingend ist. In ihrer Eingabe vom 3. August 2021 an das Kantonsgericht vertrat sie allerdings (noch) die Auffassung, dass ihr Nichteintretensentscheid vom 21. April 2021 unter die prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen falle, gegen die gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht zu erheben sei. Dieser Betrachtungsweise erweist sich jedoch aus den nachfolgenden Gründen als unzutreffend. 3.2 Art. 52 Abs. 1 ATSG schliesst die Einsprache bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen und somit bei sämtlichen Zwischenverfügungen des Versicherungsträgers aus. Solche stellen einen Schritt während des Verfahrens dar. Als Beispiele von Zwischenverfügungen zu nennen sind etwa Entscheide betreffend Akteneinsicht, Sistierung, Ausstand, unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. Anordnung eines (medizinischen) Gutachtens (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz. 58 f.). Demgegenüber setzt eine Nichteintretensverfügung - wie die vorliegend angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. April 2021 - dem Verwaltungsverfahren ein Ende. Als Endverfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 kann eine solche Nichteintretensverfügung nicht als blosse prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden (vgl. BGE 131 V 42 Regeste; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2012, 9C_72/2020, E. 2.2; UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 17). Das verfügte Nichteintreten der Ausgleichskasse ist daher - entgegen der Angabe in der Rechtsmittelbelehrung - mittels Einsprache und nicht mit direkter Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht anzufechten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Da auch die Ausgleichskasse in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2021 nicht mehr an ihrer ursprünglichen, im Schreiben vom 3. August 2021 vertretenen Auffassung, wonach ihr Nichteintretensentscheid vom 21. April 2021 unter die prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen falle, festzuhalten scheint, kann an dieser Stelle von weiteren Erörterungen zur strittigen Zuständigkeitsfrage abgesehen werden. 4. Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass das Kantonsgericht auf die Beschwerde vom 25. Mai 2021 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintreten kann. Die Angelegenheit ist jedoch von Amtes wegen der Ausgleichskasse als verfügender Behörde zuzustellen. Diese wird die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 25. Mai 2021 als Einsprache entgegenzunehmen und zu behandeln haben. 5. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht interessierenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zulasten des unterliegenden Versicherungsträgers. Im vorliegenden Entscheid war einzig die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu beurteilen. Diesbezüglich ist die Ausgleichskasse mit ihrem Standpunkt unterlegen. Dazu kommt, dass die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit ihrer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung Anlass gegeben hat, anstatt einer Einsprache bei der Ausgleichskasse die vorliegende Beschwerde beim Kantonsgericht zu erheben. Da eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erfahrungsgemäss einlässlicher begründet wird als eine Einsprache an den Versicherungsträger, hat die Ausgleichskasse einen erheblichen Teil des vom Rechtsvertreter des Versicherten im Zusammenhang mit der Erstellung seiner Rechtsschrift erbrachten Aufwandes verursacht. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Ausgleichskasse vorliegend zum Ersatz der Parteikosten des Beschwerdeführers zu verpflichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 23. November 2021 einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 55 Minuten ausgewiesen. Zu beachten ist, dass der zu entgeltende Aufwand auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zu beschränken ist und demnach der vor Erlass der angefochtenen Verfügung erbrachte (vorprozessuale) Zeitaufwand von viereinhalb Stunden bei der Festsetzung der von der Ausgleichskasse zu leistenden Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden kann. Somit verbleibt vorliegend ein entschädigungsberechtigter Zeitaufwand von 5 Stunden und 25 Minuten. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'458.45 (5 Stunden und 25 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 6. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung. Der Erlass

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des vorliegenden Nichteintretensentscheids fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 25. Mai 2021 wird zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung als Einsprache der Ausgleichskasse Basel- Landschaft überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'458.45 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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