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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.02.2024 710 2023 254 / 42 (710 23 254 / 42)

February 20, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,354 words·~12 min·6

Summary

Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG: Beginn der relativen dreijährigen Verjährungsfrist

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Februar 2024 (710 23 254 / 42 und 710 23 258 / 43) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Beginn der relativen dreijährigen Verjährungsfrist

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Jürg Galliker, Rechtsanwalt, Frau Tiziana Conti, Rechtsanwältin, c/o nigon Rechtsanwälte, Marktplatz 18, 4001 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Schadenersatz

A. A.____ war Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrates und B.____ Mitglied des Verwaltungsrates der C.____ AG. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts X.____ (Zivilkreisgericht) vom 26. September 2019 wurde der Konkurs über die C.____ AG eröffnet. Der Kollokationsplan inklusive des dazugehörigen Inventars wurden am 12. März 2020 im Schweizerischen Handelsblatt publiziert. Die 20-tägige Auflagefrist lief am 1. April 2020 ab. Die Auflage wurde der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit Schreiben vom 9. März 2020 angezeigt

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und gemäss beigefügtem Kollokationsplan wurde die angemeldete Forderung in Höhe von Fr. 27'569.30 für ausstehende AHV-Beiträge vollumfänglich zugelassen und in der zweiten Klasse kolloziert. Mit Zirkularschreiben vom 7. Juli 2020 teilte das Konkursamt mit, dass eine Dividendenaussicht für die privilegierten Gläubiger der ersten Klasse von 100 % und für die Gläubiger der zweiten Klasse von 40 % bestehe. Für die Gläubiger der dritten Klasse sei keine Dividende vorgesehen. Da die Forderung der Ausgleichskasse nicht vollständig durch die Konkursmasse gedeckt werden konnte, wurden ihr zwei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 16'358.98 und von Fr. 210.-- ausgestellt. Das Zivilkreisgericht erklärte mit Verfügung vom 7. August 2020 das Konkursverfahren als geschlossen. Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügungen vom 28. April 2023 von A.____ und B.____ als solidarisch verantwortliche Organe der ehemaligen Firma C.____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'568.98 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2018 und 2019. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit separaten Entscheiden vom 14. Juni 2023 ab. B. Dagegen erhoben A.____ und B.____ (beschwerdeführende Partei), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Galliker und Rechtsanwältin Tiziana Conti, nigon Rechtsanwälte, mit Eingaben vom 16. August 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragten die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 14. Juni 2023. Zur Begründung führten sie an, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin verjährt sei. Aber selbst wenn die Verjährung nicht bejaht werden würde, hätte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 keinen Anspruch auf Schadenersatz, da ihrerseits kein Verschulden vorliege und folglich auch keine Schadenersatzpflicht. C. Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 29. August 2023 in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. In materieller Hinsicht seien die Beschwerden abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 5. September 2023 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die C.____ AG ihren Sitz in Y.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden ist nach dem Ausgeführten einzutreten. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 16'568.98 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die beschwerdeführende Partei gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss. 2.2 Fügt eine Arbeitgeberin durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat sie diesen gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3.1 Vorab stellt sich die Frage der Verjährung der Schadenersatzforderung. 3.2 Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen und mithin drei Jahre, nachdem die Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat (relative Verjährungsfrist), jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt des Schadens (absolute Verjährungsfrist; Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911). 3.3 Die Schadenskenntnis, welche die relative Dreijahresfrist auslöst, ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten es nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1). 3.4.1 Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt beziehungsweise kennen muss. Die Kenntnis über einen Teilschaden genügt. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_373/2022, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.4.2 Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich in der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans inklusive Inventar sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beziehungsweise der Tag der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_373/2022, E. 4.2.2 und vom 6. Dezember 2021, 9C_260/2021, E. 4.1). 3.4.3 Die fristauslösende Schadenskenntnis kann ausnahmsweise schon vor dem jeweiligen Regelzeitpunkt gegeben sein. Rechtsprechungsgemäss wird diesbezüglich ein strenger Massstab angelegt und nicht nur eine Vermutung, sondern die gesicherte Kenntnis des entstandenen Schadens verlangt (Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2017, 9C_166/2017, E. 4.2.1 und vom 26. Juni 2018, 9C_599/2017, E. 4.5.2). Eine Vorverlegung auf die Zeit vor Auflegung des Kollokationsplans rechtfertigt sich etwa, wenn eine Ausgleichskasse anlässlich der Gläubigerversammlung vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall ungedeckt bleiben wird (BGE 118 V 193 E. 3b). 3.4.4 Unter besonderen Umständen ist ebenso möglich, dass die Ausgleichskasse erst nach dem Regelzeitpunkt Kenntnis vom Schaden erlangt. Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn der Kollokationsplan und das Inventar eine vollständige Deckung der Beitragsforderung erwarten lassen oder wenn die Aktiven bei der Auflage des Kollokationsplans völlig unklar sind und auch die Konkursverwaltung keine Angaben über eine mögliche Dividende machen kann (BGE 118 V 193 E. 3b). Auf eine spätere Schadenskenntnis wurde auch geschlossen, als es einer Ausgleichskasse vor der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ausnahmsweise nicht möglich war, die geschuldeten Beiträge und den Schaden zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022, 9C_373/2022, E. 4.2.2.2 und vom 6. Dezember 2021, 9C_260/2021, E. 4.1.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1 Der Konkurs über die C.____ AG wurde am 26. September 2019 eröffnet. Der Kollokationsplan inklusive des dazugehörigen Inventars wurden am 12. März 2020 im Schweizerischen Handelsblatt publiziert. Die 20-tägige Auflagefrist lief am 1. April 2020 ab. Die Auflage wurde der Ausgleichskasse vorab mit Schreiben vom 9. März 2020 angezeigt. Als Regelzeitpunkt für die Kenntnis des Schadens gilt gemäss E. 3.4.2 grundsätzlich der letzte Tag der Auflagefrist und somit der 1. April 2020. 4.2 Während die beschwerdeführende Partei den Standpunkt vertritt, der Fristenlauf beginne nach Ablauf der Auflagefrist des Kollokationsplans inklusive Inventar am 2. April 2020 (als Regelzeitpunkt), hält die Ausgleichskasse die Schadenskenntnis als Auslöser der relativen Verjährungsfrist erst nach dem Regelzeitpunkt für gegeben. Sie sei aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG um ein Massengeschäft handle, auf die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht aktive Mithilfe des Konkursamtes angewiesen, um die Einbringlichkeit ihrer Forderungen zu beurteilen. Aufgrund des Schreibens des Konkursamtes vom 9. März 2020 allein habe kein Anlass bestanden, an der Einbringlichkeit der Schadenersatzforderung zu zweifeln und von einem Schaden auszugehen. Erst mit der definitiven Ausstellung der zwei Verlustscheine am 5. August 2020 in der Höhe von Fr. 16'358.98 und Fr. 210.-- habe sie Kenntnis über den Schaden erlangt, frühestens jedoch am 8. Juli 2020 mit der Zustellung des Zirkularschreibens der Konkursverwaltung vom 7. Juli 2020. Darin sei der Ausgleichskasse mitgeteilt worden, dass die Gläubiger der in der zweiten Klasse kollozierten Forderungen lediglich eine 40%ige Dividende erhalten würden. Mit der Schadenersatzverfügung vom 28. April 2023 sei in jedem Fall die dreijährige relative Verjährungsfrist gewahrt worden. 4.3 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die beschwerdeführende Partei zu Recht ausführte, war bei der Auflage des Kollokationsplans sowie des Inventars am 12. März 2020 bereits ersichtlich, dass der erwartete Erlös relativ tief ausfallen würde. Die Gesamtschätzungssumme gemäss Inventar (Stichtag 11. März 2020) betrug Fr. 20'474.12. Auch war zum Zeitpunkt der Auflage bekannt, dass nach Kollokationsplan in der ersten privilegierten Klasse Forderungen in der Höhe von Fr. 23'688.40 angemeldet und zugelassen worden waren. Demzufolge war zu diesem Zeitpunkt bereits fraglich, ob überhaupt die Forderungen der ersten Klasse gedeckt werden könnten. Zwar konnte nachträglich noch das im Inventar aufgeführte Warenlager verwertet werden, was schliesslich zu einem Gesamterlös von Fr. 46'520.72 führte (Inventar vom 6. Juli 2020). Die Ausgleichskasse hätte aber bereits zum Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplans und des Inventars erkennen müssen, dass ihre in der zweiten Klasse kollozierten Forderung in Höhe von Fr. 27'569.30 – trotz allfälliger Verwertung der Ware – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vollständig gedeckt werden würde. Die Verjährungsfrist begann somit nach Ablauf der Auflagefrist (1. April 2020) am 2. April 2020 zu laufen. Soweit die Ausgleichskasse geltend macht, dass aufgrund des Schreibens der Konkursverwaltung vom 9. März 2020 kein Anlass bestand, an der Einbringlichkeit der Schadenersatzforderung gegenüber der C.____ AG zu zweifeln, da die Forderung vollständig zugelassen und im zweiten Rang kolloziert worden war, ist mit der beschwerdeführenden Partei festzuhalten, dass die vollständige Zulassung einer Forderung durch die Konkursverwaltung nicht bedeutet, dass die Forderung vollständig eingebracht beziehungsweise dem Gläubiger als Konkursdividende ausbezahlt werden kann. Die Zulassung bedeutet lediglich, dass die im Konkurs eingegebene Forderung belegt ist. Somit greift die Argumentation der Ausgleichskasse nicht, dass sie erst nach Eingang der Verlustscheine am 5. August 2020 beziehungsweise frühestens nach Eingang des Schreibens der Konkursverwaltung vom 7. Juli 2020 in der Lage gewesen sei, zu erkennen, dass die Beitragsforderung nicht gedeckt sei. Die Ausgleichskasse darf nicht zuwarten, bis sie seitens der Konkursverwaltung über den definitiven Schaden informiert wird, sie muss sich aktiv um die Schadenskenntnis bemühen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2021, 9C_260/2021, E. 4.5), um einen möglichen Schaden frühzeitig zu erkennen und die Verjährungsfrage zu prüfen. Die relative dreijährige Verjährungsfrist war vorliegend bei Erlass der Schadenersatzverfügung vom 28. April 2023 bereits verstrichen und die Forderung in Höhe von Fr. 16'568.98 somit verjährt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. Eine Beurteilung der Verschuldensfrage erübrigt sich damit. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind demnach für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Mit Honorarnote vom 15. September 2023 werden ein Aufwand von 26 Stunden und Auslagen von Fr. 195.-- geltend gemacht für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren zusammen. Auf das Beschwerdeverfahren fallen 11 Stunden und 25 Minuten, was angemessen ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin der beschwerdeführenden Partei ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'283.95 (11 Stunden und 25 Minuten x Fr. 250.-- zuzüglich Fr. 195.-- Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. 5.3.1 In Bezug auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist festzuhalten, dass gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG das Verfahren vor dem Versicherungsträger kostenlos ist. Parteientschädigungen werden laut Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel nicht ausgerichtet. Eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren ist lediglich unter folgender Konstellation zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E 8.2; BGE 130 V 570 E. 2.2). 5.3.2 Nachdem die beschwerdeführende Partei im Einspracheverfahren nicht um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht hatte und vorliegend auch nicht geltend macht, sie sei damals prozessual bedürftig gewesen, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren.

Demgemäss wird erkannt :

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 14. Juni 2023 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse hat der beschwerdeführenden Partei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'283. 95 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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