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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.05.2021 710 20 454/130

May 17, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,463 words·~17 min·4

Summary

Schadenersatz

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Mai 2021 (710 20 454 / 130) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Prüfung der Haftungsvoraussetzungen; Verneinung des Entschuldigungsgrundes der sogenannten Business Defense

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Schadenersatz

A. Die B.____ GmbH mit Sitz in C.____ war mit Wirkung ab 1. Februar 2013 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 6. März 2018 wurde über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft D.____ vom 12. März 2019 als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 30. April 2020 forderte die Ausgleichskasse von A.____ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'719.90 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. Eine dagegen von der ehemaligen Gesellschafterin und Geschäftsführerin erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 24. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 und die zugrundeliegende Schadenersatzverfügung vom 30. April 2020 aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin verjährt sei. Würde eine Verjährung nicht bejaht, so könne ihr als einzigem Organ jedenfalls keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 wurde die vorliegende Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ GmbH ihren statutarischen Sitz in C.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist nach dem Ausgeführten einzutreten. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 18'719.90 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 4. Vorab ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass die Schadenersatzforderung verjährt sei. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so galt bzw. gilt nach altem wie nach neuem Recht diese Frist (Art. 82 Abs. 2 aAHVV bzw. Art. 52 Abs. 4 AHVG). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens im Sinne der genannten Bestimmung von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1, 119 V 92 E. 3). Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 121 V 234, 119 V 92 E. 3, 118 V 196 E. 3a, je mit Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.3 Der Konkurs über die B.____ GmbH wurde am 6. März 2018 eröffnet. Mit Verfügung des Konkursamtes E.____ vom 17. Januar 2019 wurde der Ausgleichskasse die Kollokation der Forderungen angezeigt und der Kollokationsplan lag vom 23. Januar 2019 während 20 Tagen bis zum 12. Februar 2019 auf. Indem die Ausgleichskasse am 30. April 2020 – und somit etwas mehr als ein Jahr nach Auflage des Kollokationsplans – gegenüber der Beschwerdeführerin die Schadenersatzverfügung erliess, hat sie die zweijährige Frist des hier anwendbaren Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt. 4.4 Die Verjährungsfrist ist auch in Bezug auf den Eintritt des Schadens gewahrt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entsteht der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge, sondern in demjenigen, in welchem die Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 527). Unter einem rechtlichen Grund ist in erster Linie an die Verwirkung der Beiträge gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG zu verstehen, die vorliegend unbestrittenermassen keine Rolle spielt. Bei den hier interessierenden tatsächlichen Gründen ist an die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers zu denken. Diesfalls beginnt die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber zu laufen (BGE 141 V 487 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Da die Schadenersatzforderung am 30. April 2020 und bloss etwas mehr als zwei Jahre nach der Konkurseröffnung über die B.____ GmbH am 6. März 2018 geltend gemacht wurde, ist die Forderung nicht verwirkt. 5. Nachdem feststeht, dass die Schadenersatzforderung nicht verjährt ist, sind die Haftungsvoraussetzungen (vgl. E. 3.1 hiervor) zu prüfen.

6.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (vgl. BGE 98 V 26 E. 5). 6.2 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 18'719.90 geltend. Die Höhe des Schadens wird aus der Darstellung, die der angefochtenen Verfügung beigelegt wurde, ersichtlich. Die Höhe des Schadens und der Schadenersatzforderung werden berechnungsmässig von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese eingehend zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 21. April 2006 H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 18'719.90 auszugehen. 7.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2 und 118 V 195 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 7.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____ GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2016 und 2017 den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin gemahnt und betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 18'719.90 offen. Damit ist die GmbH ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. 8. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der ehemaligen B.____ GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Dieser Kausalzusammenhang wurde denn

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – durch eine angebliche Untätigkeit der Ausgleichskasse unterbrochen, da sie, wie bereits in Erwägung 4 hiervor ausgeführt, nicht verspätet gehandelt hat. Vielmehr ist die in diesem Zusammenhang beanstandete Höhe des Schadens – womit die Beschwerdeführerin wohl die Äufnung von Verzugszinsen meint – bloss auf die Nichtzahlung der Beiträge durch die B.____ GmbH zurückzuführen. 9. Streitig und zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob und inwieweit der Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.

9.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens-haftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). 9.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B.____ GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 536; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243 und 132 III 523; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017, 9C_41/2017, E. 7.2). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2017, 9C_436/2016, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4, vgl. auch KIESER, a.a.O., Rz. 472).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.3 Vorliegend hat die B.____ GmbH die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verletzt (vgl. E. 7.2 hiervor), weshalb grundsätzlich von einem Verschulden ihrerseits auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin bringt als Rechtfertigungsgrund vor, dass das Unternehmen nach dem Jahr 2014 unverhofft und unverschuldet in einen finanziellen Engpass geriet, als sie aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig wurde und die Auftragslage deswegen zusammenbrach. Sie habe sich stets darum bemüht, die ausstehenden Beiträge zu begleichen. Über grössere Reserven habe das noch junge Unternehmen jedoch nicht verfügt. Dies habe sich selbstredend negativ auf das Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Die vorübergehende Nichtzahlung sei jedoch bloss aus dem Umstand erfolgt, dass sie bis zuletzt glaubte, dadurch das Überleben des Unternehmens zu sichern. 9.4 Wie in Erwägung 9.2 hiervor ausgeführt, bildet ein finanzieller Engpass kein Entschuldigungsgrund für die (teilweise) Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Vorliegend ist überdies festzuhalten, dass die B.____ GmbH gemäss den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2013 und 2014 Beitragsausstände zeigte, als das Unternehmen im Aufbau war. Die finanzielle Lage der B.____ GmbH war somit bereits vor dem Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin schwierig und verschlechterte sich nach der unfallbedingten Absenz der Geschäftsführerin massiv. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt werden können (Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in den vorliegend strittigen Jahren 2016 und 2017 weiterhin Löhne ausgezahlt, obwohl die finanzielle Situation des Unternehmens es ihr augenscheinlich nicht erlaubte, die Beiträge darauf zu entrichten. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, wird durch die über Jahre erfolgten Mahnungen und Betreibungen für Beitragsausstände deutlich, dass die Beschwerdeführerin langfristig stets andere Ausgaben priorisiert hat. Sanierungsbemühungen im Sinne der Rechtsprechung, namentlich in Form eines konkreten Sanierungskonzepts, wurden nicht unternommen. Nach dem Ausgeführten kann vorliegend keine Rede davon sein, dass aufgrund der objektiven Umstände und in einer seriösen Beurteilung der Lage damit gerechnet werden durfte, dass das Unternehmen saniert und die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen hätten werden können. 9.5 Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie geltend macht, die Hochrechnungen für das Jahr 2018 würden belegen, dass die Beitragsausstände innert eines Jahres hätten beglichen werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits derart überschuldet war, dass im März 2018 der Konkurs eröffnet wurde. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 noch immer nicht wieder jene Umsatzzahlen erzielen konnte, die es in den Aufbaujahren 2013 und 2014 aufwies. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst die Bezahlung der Akontobeiträge ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten nicht aus, denn die Pflicht zur Leistung der Arbeitgeberbeiträge umfasst neben den Akontozahlungen selbstredend auch die Begleichung der jährlichen Nachforderungen (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Von einem konkludenten Zahlungsaufschub der Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein, wurde die B.____ GmbH doch in den

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreffenden Jahren regelmässig gemahnt und betrieben. Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem unverschuldeten Verkehrsunfall ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, das Verschulden an der finanziellen Notlage des Unternehmens festzustellen. Auch bei unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten ist ein Betrieb verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Die strittige Frage des Verschuldens im Rahmen von Art. 52 AHVG betrifft lediglich die Frage, ob auf diese Entrichtung hat verzichtet werden dürfen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse durch die Beitragsausstände entstandenen Schaden zumindest grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht. 10.1 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt das Verschulden der Beschwerdeführerin, denn nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 10.2 Gemäss Handelsregisterauszug war die Beschwerdeführerin seit der Gründung der B.____ GmbH alleinige Gesellschafterin, Geschäftsführerin und Zeichnungsberechtigte. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch ihre formelle Organstellung nicht in Frage. Die B.____ GmbH ist als Kleinbetrieb mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Entsprechend darf und muss von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 108 V 203 E. 3a). In ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin, der die Geschäftsleitung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte die Beschwerdeführerin darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Die Akten enthalten keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin sprechen würden. Somit ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. 11. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für eine Schadensersatzforderung erfüllt sind. Rechtsfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin demnach zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 18'719.90 zu bezahlen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 12. Art. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden, hier massgebenden Fassung) bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht kostenlos zu sein hat. Es sind

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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