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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.02.2021 710 20 213 / 41

February 11, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,253 words·~11 min·4

Summary

Beiträge

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. Februar 2021 (710 20 213 / 41) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in den relevanten Beitragsperioden als Selbständigerwerbstätige immer Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt, weshalb die Beiträge des Beschwerdeführers als bezahlt gelten; die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für diese Beitragsperioden zu Unrecht Beiträge als Nichterwerbstätiger auferlegt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Philipp Ziegler, Advokat, Lenz Caemmerer Advokatur und Notariat, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A.1 Der 1952 geborene A.____ ist seit September 1998 mit der 1962 geborenen B.____ verheiratet. Diese ist seit 2005 bei der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) als

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht selbständigerwerbende Person angemeldet und bezahlt Beiträge an die AHV/IV/EO. A.____ geht seit Oktober 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 16. Oktober 2017 verfügte die Ausgleichskasse über die persönlichen Beiträge der Ehefrau für die Beitragsperiode 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 fest. Am 8. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 und schliesslich am 19. Februar 2020 diejenigen für die Beitragsperiode 2018. Des Weiteren stellte die Ausgleichskasse am 8. Januar 2019 die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2019 in Rechnung. A.2 Nach Vorliegen der Steuermeldungen 2018 der Ehegatten erliess die Ausgleichskasse am 25. Februar 2020 rückwirkend für die Beitragsperioden der Jahre 2015, 2016, 2017 sowie 2018 Verfügungen, in denen sie von der Ehefrau Beiträge als Nichterwerbstätige erhob, weil das erzielte Einkommen derart tief sei, dass sowohl sie als auch ihr Ehemann als Nichterwerbstätige beitragspflichtig seien. Ebenfalls am 25. Februar 2020 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge der Versicherten mittels Akontobeiträgen für Nichterwerbstätige für die Jahre 2019 und 2020 fest. Ausserdem stellte die Ausgleichskasse auch am 25. Februar 2020 Beitragsverfügungen Nichterwerbstätige für A.____ für die Beitragsperioden der Jahre 2015, 2016 und 2017 aus. Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte der Versicherte, vertreten durch Dr. Philipp Ziegler, Advokat, Einsprache gegen die drei ihn betreffenden Verfügungen vom 25. Februar 2020 ein. Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet. B. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. Philipp Ziegler, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, (1.) es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 26. März 2020 vollumfänglich gutzuheissen. Dementsprechend seien in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde auch die Verfügungen der Ausgleichskasse vom 25. Februar 2020 betreffend (1.1.) Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015, (1.2.) Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, (1.3.) Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 vollumfänglich aufzuheben. (2.) Eventualiter, für den Fall, dass die Rechtsbegehren 1-3 abgewiesen würden, beantragte der Beschwerdeführer, dass die mit Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 vom 25. Februar 2020 verfügte Zinsforderung von Fr. 5'083.- -, die mit Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 vom 25. Februar 2020 verfügte Zinsforderung von Fr. 3'842.95 sowie die mit Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2017 bis 31. August 2017 vom 25. Februar 2020 verfügte Zinsforderung von Fr. 1'749.35 vollumfänglich aufgehoben werden. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer für das vorliegende Verfahren und für das Einspracheverfahren zuzusprechen sei. In verfahrens-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, (4.) es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden sei. (5.) Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers zu vereinigen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin spätestens seit Januar 2016 Kenntnis davon gehabt habe, dass er seit Ende 2014 nicht mehr erwerbstätig sei. Dass die Beschwerdegegnerin nun fünf Jahre später die Beitragsberechnung rückwirkend auf eine andere Bemessungsgrundlage stütze, mithin seine Beiträge rückwirkend aufgrund des Renteneinkommens und Vermögens bemesse und hierfür auch noch Zinsen verlange, sei in höchstem Masse treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Des Weiteren sei seine Ehefrau dauernd und voll erwerbstätig und habe in den vorliegend relevanten Beitragsperioden immer Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt. Deshalb würden seine Beiträge als bezahlt gelten. C. Am 9. Juni 2020 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung des Sistierungsantrages und die Gutheissung des Antrages auf eine Vereinigung mit dem Verfahren 710 20 219. D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wies das Kantonsgericht den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde der Ehefrau ab. Der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren 710 20 213 und 710 20 219 wurde vorläufig abgelehnt. Die beiden Verfahren würden jedoch koordiniert und die Beschwerden zusammen behandelt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit keiner Ausgleichskasse gemeldet, womit er eine Meldepflichtverletzung begangen habe. Ob die Beiträge des Beschwerdeführers durch die Beiträge der Ehefrau im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt gelten, hänge vom Ausgang des Verfahrens 710 20 219 ab. Gelte die Ehefrau als Nichterwerbstätige, greife diese Bestimmung nicht. F. In seiner Replik vom 18. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vom 28. Mai 2020 vollumfänglich fest. G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich aber bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 56 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X.____ (BL). Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Materiell streitig und zu prüfen sind die Beiträge für die Beitragsperioden 2015, 2016 sowie 2017. Der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist von demjenigen des Verfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers (710 20 219) abhängig. Im Verfahren 710 20 219 wurde mit Urteil vom 11. Februar 2021 entschieden, dass die Ausgleichskasse nicht mehr auf die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 16. Oktober 2017, vom 9. Oktober 2017 sowie vom 8. Oktober 2018 betreffend die Beiträge für die Jahre 2015, 2016 und 2017 zurückkommen durfte, da diese nicht offensichtlich unrichtig gewesen sind. Die ursprünglichen Verfügungen der massgeblichen Beitragsperioden der Ehefrau haben demnach Bestand, weshalb diese als Selbständigerwerbstätige beitragspflichtig ist. 2.2 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Oktober 2014 frühpensionieren liess. Er geht seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht seit 2015 eine Rente aus der zweiten Säule sowie seit Erreichen des 65. Altersjahrs am 9. August 2017 eine AHV-Altersrente. Ab dem 1. Januar 2015 bis zum Erreichen des 65. Altersjahres qualifiziert die Beschwerdegegnerin ihn als nichterwerbstätige Person im Sinne von Art. 10 AHVG. Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelten die eigenen Beiträge von nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (vgl. auch Rz. 2071 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat in den vorliegend relevanten Beitragsperioden als Selbständigerwerbstätige immer Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt. Deshalb gelten die Beiträge des Beschwerdeführers in den Jahren 2015, 2016 und 2017 als bezahlt. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die vorgenannten Beitragsperioden zu Unrecht mittels Verfügungen vom 25. Februar 2020 Beiträge als Nichterwerbstätiger auferlegt hat. Im Ergebnis ist demzufolge der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 3. Nach Art. 28 Abs. 5 AHVV haben sich nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden (vgl. auch Rz. 2062 WSN). Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass die Beiträge einer

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nichterwerbstätigen Person nicht gemäss Rz. 2071 ff. als bezahlt gelten, so veranlasst sie umgehend deren Erfassung (Rz. 2065 WSN). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Oktober 2014 zwar keiner Ausgleichskasse umgehend gemeldet hat. Eine Meldepflichtverletzung hat er dadurch jedoch nicht begangen, weil er – wie sich nun aufgrund der beiden Urteile vom 11. Februar 2021 (710 20 219 / 40 und 710 20 213 / 41) herausstellt zu Recht – davon ausgegangen ist, dass seine Ehefrau mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt, sodass seine Beiträge als bezahlt gelten. Ausserdem ergibt sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers aus den jährlichen Steuermeldungen, mithin ist daraus ersichtlich, dass er ab 2015 bis heute nicht (mehr) erwerbstätig war, sondern eine Rente aus der zweiten Säule bezog. An dieser Stelle kann indes offengelassen werden, ab wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Frühpensionierung des Beschwerdeführers hatte bzw. hätte haben sollen. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 4.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 10. November 2020 von Advokat Dr. Ziegler für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 10.4 Stunden erweist sich als angemessen. Die Bemühungen sind jedoch zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 30.60. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'833.15 (10.4 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 30.60 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG hält fest, dass das Einspracheverfahren vor dem Versicherungsträger kostenlos ist. Parteientschädigungen werden laut Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel nicht ausgerichtet. Es stellt sich deshalb die Frage, unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, und ob im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmetatbestand gegeben ist. Im Entscheid 130 V 570 ff. zeigte das EVG anhand der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung auf, dass der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtete: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 572 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten, unabhängig der Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung, zulässt, wurde vom Bundesgericht lange Zeit offengelassen. In seinem jüngsten Urteil zu dieser Thematik verneinte das Bundesgericht diese Frage in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2). Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchte, und dieser vorliegend ebenfalls nicht geltend macht, er sei damals prozessual bedürftig gewesen, verletzt der angefochtene Einspracheentscheid die Bestimmung von Art. 52 Abs. 3 ATSG nicht, wenn er dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuspricht.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 28. April 2020 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'833.15 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 25.05.2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 9C_305/2021) erhoben.

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