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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.05.2020 710 20 119/110

May 18, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·892 words·~4 min·3

Summary

Schadenersatz

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Mai 2020 (710 20 119 / 110) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Schadenersatz

A. Mit Verfügung vom 17. September 2019 verpflichtete die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ in seiner Eigenschaft als formelles Organ der ehemaligen B.____ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 im Betrag von Fr. 6'628.15. Die von A.____ hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2020 ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 14. März 2020 (Postaufgabe: 16. März 2020) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

C. Da das Kantonsgericht seine örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde als fraglich erachtete, gab es in einem ersten Schritt der Ausgleichskasse Gelegenheit, zu dieser Eintretensfrage Stellung zu nehmen. Die Ausgleichskasse vertrat in ihrer Eingabe vom 15. April 2020 die Ansicht, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft "für die Beurteilung des Schadenersatzes" zuständig sei.

D. In der Folge führte das hiesige Kantonsgericht mit dem Kantonsgericht C.____ - als Versicherungsgericht dieses Kantons - einen Meinungsaustausch über die Frage der örtlichen Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von A.____ durch. Dabei vertrat dieses in seiner Stellungnahme vom 28. April 2020 die Auffassung, dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Zuständigkeit des Kantonsgerichts C.____ gegeben sei.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderen die örtliche Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).

1.2 Vorliegend ist in formeller Hinsicht insbesondere zu prüfen, ob das Kantonsgericht Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von A.____ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 14. Februar 2020 örtlich zuständig ist.

2. Im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nach der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Schadenersatzverfahren gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (Urteile des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_725/2009, und vom 13. Februar 2007, H 130/06, E. 4.2 und 4.3, je mit Hinweisen). Wie das Kantonsgericht C.____ in seiner Stellungnahme vom 28. April 2020 zutreffend ausführt, ist ein Sitzwechsel in einen anderen Kanton zu berücksichtigen, selbst wenn dieser erst kurz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist und der Arbeitgeber am neuen Sitz keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl. dazu auch das Urteil des damaligen Eidge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. Januar 2001, H 236/00, E. 3b).

3.1 Laut Statutenänderung vom 11. Oktober 2017 verlegte die B.____ GmbH ihren Sitz von D.____ (BL) nach E.____ (Kanton C.____). Gemäss SHAB-Publikation vom 7. November 2017 wurde die Firma deswegen im Handelsregister des Kantons C.____ eingetragen und im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft von Amtes wegen gelöscht. Gemäss einer weiteren SHAB-Publikation vom 8. Dezember 2017 wurde über die Gesellschaft mit Wirkung ab 30. November 2017 der Konkurs eröffnet. Aus den genannten SHAB-Publikationen ergibt sich somit, dass die B.____ GmbH ihren Sitz im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in E.____ und somit im Kanton C.___ hatte. Nach dem vorstehend Gesagten ist deshalb nicht das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, sondern dasjenige des Kantons C.____ zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von A.____ örtlich zuständig. Diese Auffassung wird, wie oben ausgeführt, auch vom Kantonsgericht C.____ in seiner Stellungnahme vom 28. April 2020 geteilt.

3.2 Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass auf die Beschwerde von A.____ vom 14. März 2020 (Postaufgabe: 16. März 2020) mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Kantonsgerichts nicht eingetreten werden kann.

4. Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG hat das angerufene kantonale Versicherungsgericht, das sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen. Die Angelegenheit ist daher zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht des Kantons C.____, d.h. dem Kantonsgericht C.____, zur weiteren Behandlung zu überweisen.

5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

6. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Fall liegt eine Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 6'628.15 im Streit; die Beurteilung der Beschwerde vom 14. März 2020 (Postaufgabe: 16. März 2020) fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht C.____ überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Parteien erhalten eine Kopie der Stellungnahme des Kantonsgerichts C.____ vom 28. April 2020 zur Kenntnisnahme.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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