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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2019 710 19 61 / 211

August 28, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,167 words·~16 min·8

Summary

Beiträge

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. August 2019 (710 19 61 / 211) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beitragsberechnung einer nichterwerbstätigen versicherten Person; das Abstellen auf interkantonale Repartitionswerte in Sinne von Art. 29 Abs. 3 AHVV bei Liegenschaften, welche sich im Ausland befinden, ist nicht rechtens

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Die verwitwete A.____ wurde gemäss Schreiben der Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Kasse) vom 21. September 2018 als Nichterwerbstätige erfasst und der Kasse per 1. Januar 2013 angeschlossen. Mit gleichentags erlassenen Verfügungen erhob die Kasse von der Versicherten für die Periode 2013 bis 2016 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige. Für die Jahre 2017 und bis Ende September 2018 machte die Kasse Akontobeiträge geltend. Am 11. Oktober 2018 verfügte die Kasse auch die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2017. Die von der Versicherten gegen die Beitrags-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfügungen erhobene Einsprache lehnte die Kasse mit Entscheid vom 22. Januar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. B. Dagegen reichte A.____ mit Eingabe vom 18. Februar 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Januar 2019. C. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2019 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 18. Februar 2019 ist einzutreten. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann rechtsprechungsgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a). 1.2.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019, in welchem sich die Kasse im Wesentlichen zu den persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für Nichterwerbstätige der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 äusserte. Aufgrund der Tatsache, dass die Kasse am 11. Oktober 2018 auch die Beiträge für das Jahr 2017 festsetzte und die Beschwerdeführerin ihre Einsprache erst am 15. Oktober 2018 erhob, ist es im Interesse der Prozessökonomie, das vorliegende Verfahren auf das Beitragsjahr 2017 auszudehnen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dies umso mehr, als sich auch die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 18. März 2019 dazu äusserte und dieses Vorgehen grundsätzlich befürwortete. In Bezug auf die Beitragsjahre 2018 und 2019 wurden hingegen bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 22. Januar 2019 nur Akontobeiträge in Rechnung gestellt, da die definitiven Steuerveranlagungen noch nicht vorlagen. Über die Beiträge der Jahre 2018 und 2019 ist folglich noch keine Verfügung erlassen worden. Es fehlt deshalb diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb diese Akontoberechnungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und vom Gericht nicht zu überprüfen sind. 1.3 Nach § 55 Abs. 1 VPO, in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Verfügungen vom 21. September 2018 und 11. Oktober 2018 in Bezug auf die Beiträge Nichterwerbstätige für die Jahre 2013 bis 2017. Der strittige Gesamtbetrag liegt unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2.1 Der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstehen gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und sie dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Personen, welche über die Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, sind auch nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 versichert (Art. 1b IVG). Schliesslich unterstellt auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 die in Art. 3 AHVG genannten Versicherten der Beitragspflicht. 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt für die Beitragsjahre 2013 - 2017 Fr. 392.-- (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2012 und 15. Oktober 2014 [in der bis Ende 2018 gültigen Fassung]) und der Maximalbeitrag jeweils das 50-fache des Minimalbeitrages. Den Mindestbeitrag bezahlen nach Art. 10 Abs. 2 AHVG nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden (lit. a); Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten (lit. b) sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (lit. c). Art. 10 Abs. 2bis AHVG ermächtigt den Bundesrat, den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorzusehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG verpflichtet sodann den Verordnungsgeber, nähere Vorschriften über die Beitragsbemessung zu erlassen. Gestützt auf diese Norm hat der Bundesrat in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 bestimmt, dass sich die Beiträge der Nicht-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen, wobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügen Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 3.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV). 3.2 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 110 V 371). 4.1.1 Grundlage der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2013 war das Witwenrenteneinkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von insgesamt Fr. 34'472.-- (AHV-Witwenrente: Fr. 21'744.--; PK-Witwenrente: Fr. 12'727.80 [vgl. act. 21/24]). Dieser Betrag wurde gemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV mit dem Faktor 20 multipliziert, woraus Fr. 689'440.-- resultierten. Hinzugerechnet wurde das gemäss Steuerveranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2014 ausgewiesene Vermögen für das Jahr 2013 in Höhe von Fr. 80'863.--. Das für die Berechnung des Beitrags massgebliche Vermögen belief sich somit auf Fr. 770'303.-- bzw. abgerundet Fr. 750'000.--. Die Kasse stellte der Versicherten deshalb persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige in Höhe von Fr. 1'442.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 72.--, gesamt Fr. 1'514.--, in Rechnung, was korrekt ist. Die konkrete Berechnung wird denn auch von der Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt. Im Weiteren hat die Kasse Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 357.65 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 21. September 2018 geltend gemacht. Dies ist im Lichte der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 1 ATSG und von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 AHVV nicht zu beanstanden und wird ebenfalls nicht konkret bestrit-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Kasse im Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 verwiesen werden. 4.1.2 Bei der Berechnung der Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 berücksichtigte die Kasse wiederum das mit dem Faktor 20 multiplizierte Witwenrenteneinkommen in Höhe von Fr. 689'440.-- (2014) bzw. Fr. 691'360.-- (2015). Hinzugerechnet wurden das gemäss Veranlagungsverfügung vom 24. September 2015 ausgewiesene Vermögen für das Jahr 2014 in Höhe von Fr. 98'574.-- und für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 106'748.-- (vgl. Veranlagungsverfügung vom 19. Januar 2017, act. 38). Bei einem massgeblichen gerundeten Vermögen von Fr. 750'000.-- resultierten für die Jahre 2014 und 2015 wiederum persönliche AHV/IV/EO- Beiträge für Nichterwerbstätige von je Fr. 1‘442.--. Dazu kamen Verwaltungskosten von je Fr. 72.--. Weiter wurde der Betrag von Fr. 1'514.-- für das Beitragsjahr 2014 vom 1. Januar 2015 bis 21. September 2018 und für das Beitragsjahr 2015 vom 1. Januar 2016 bis 21. September 2018 zu 5 % verzinst, was nicht zu beanstanden ist und zu Recht nicht bestritten wurde. 4.2 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die von der Kasse für die Jahre 2013, 2014 und 2015 erhobenen persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige korrekt berechnet wurden. Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Während sie im vorinstanzlichen Verfahren ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige als solche bestritt, moniert sie vorliegend, es sei nicht gerecht, dass sie als Witwe Beiträge für Nichterwerbstätige zu entrichten habe, obwohl sie noch zwei Kinder mit Geburtsgebrechen unterstützen müsse. Diesbezüglich ist mit Blick auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 und der Vernehmlassung vom 18. März 2019 festzustellen, dass grundsätzlich alle in der Schweiz wohnhaften versicherten Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind. Ihre Argumentation geht daher fehl. Wie vorstehend ausgeführt, stütze sich die Ausgleichskasse zudem bei der Berechnung des Rentenvermögens einzig auf die der Beschwerdeführerin ausbezahlten Witwenrenten der AHV und der Pensionskasse. Die Kinderrenten wurden entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht miteinbezogen. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 erweist sich daher insofern als unbegründet, als sie sich gegen die Beiträge der Jahre 2013, 2014 und 2015 richtet. 4.3.1 Weiter sind die Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 zu prüfen. Dabei stützte sich die Kasse wiederum - wie im Jahr 2015 - auf das Witwenrenteneinkommen in Höhe von Fr. 34'568.--, welches sie mit dem Faktor 20 multiplizierte. Daraus resultierte für beide Jahre ein Rentenvermögen von je Fr. 691'360.--. Diese Berechnung erweist sich als korrekt. 4.3.2 Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen der Jahre 2016 und 2017 richtig feststellte. Wie in Erwägung 3.1 erwähnt, wird dieses gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV durch die Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Im vorliegenden Verfahren erging die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2016 am 24. August 2017. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte von insgesamt Fr. 186'003.-- (Wertschriften und Guthaben = Fr. 58'236.--, Lebens- und Rentenversicherungen = Fr. 29'940.--, Motorfahrzeuge = Fr. 1'000.--, Liegenschaften ausserhalb BL/X.____ = Fr. 96'827.--) verfügte. Weiter wies die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin eine Hypothekarschuld von Fr. 87'892.-- aus. Die Beschwerdegegnerin ging in der Beitragsverfügung jedoch von einem Vermögenswert von Fr. 253'034.-- aus. Dabei erhöhte sie den Liegenschaftswert von Fr. 96'827.-- auf Fr. 251'750.--, indem sie den in der Steuerveranlagungsverfügung angegebenen Katasterwert der Liegenschaft in X.____ unter Berücksichtigung des interkantonalen Repartitionswerts erhöhte (Fr. 96'827.-- x 2.6) und davon die private Hypothekarschuld von Fr. 87'892.-- in Abzug brachte (vgl. auch die Berechnung in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2019). Auch betreffend die Beiträge für das Jahr 2017 berechnete die Kasse das Gesamtvermögen unter Beachtung des Repartitionswerts. Gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung vom 23. August 2018 setzte sie für das massgebende Vermögen einen Betrag von Fr. 265'344.-- ein. Dabei berücksichtigte sie die in der Veranlagungsverfügung ausgewiesenen Vermögenswerte (Wertschriften und Guthaben = Fr. 47'252.--, Lebens- und Rentenversicherungen = Fr. 33'044.--, Motorfahrzeuge = Fr. 1'000.--, Liegenschaften ausserhalb BL = Fr. 270'24.-- [Fr 103'939.-- x 2,6] und zog die Hypothekarschuld von Fr. 86'193.-- davon ab (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2919). 4.3.3 Dieses Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Zwar kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf ein Doppelbesteuerungsabkommen von 1976 behauptet, die Liegenschaft sei nur in X.____ zu versteuern. Diese Frage wäre im Rahmen eines steuerrechtlichen Verfahrens zu beantworten. Nicht gefolgt werden kann ihr auch in ihrem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe bei der Bestimmung des anrechenbaren Vermögens einen Eigenmietwert und Mieteinnahmen berücksichtigt, wurde aufgrund der Angaben in den Beitragsverfügungen doch einzig der in der Veranlagungsverfügung angegebene Katasterwert der Liegenschaft berücksichtigt. 4.3.4 Hingegen ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 AHVV die Liegenschaft in X.____ mit dem Repartitionsfaktor von 260 % aufgerechnet hat. Betreffend die Repartitionswerte ist auf das Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018 der Schweizerischen Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, hinzuweisen. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass wegen der unterschiedlichen Bewertung der Grundstücke in den Kantonen, aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen ist. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen. Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse mit den jeweiligen kantonalen Steuerwerten verglichen und daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet. Bei nicht-landwirtschaftlichen Liegenschaften wurden bis 2018 die Repartitionswerte auf der Basis von 70% der Referenzgrösse (Kanton mit tiefstem Medianwert) ermittelt; der Repartitionswert im Kanton Basel-Landschaft beträgt (bis Ende 2018) 260 % des kantonalen Steuerwerts. 4.3.5 Vorliegend handelt es sich zwar unbestrittenermassen um eine Liegenschaft, welche sich ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft befindet. Da sie aber im Ausland liegt, kann nicht von einem interkantonalen Rechtsverhältnis gesprochen werden, weshalb Art. 29 Abs. 3 AHVV keine Anwendung finden kann. Es stellt sich daher die Frage, ob und wie Liegenschaften

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Ausland im Zusammenhang mit der Berechnung von Beiträgen für Nichterwerbstätige zu beachten sind. Da bei der Berechnung des massgebenden Vermögens unter anderem das gesamte in- und ausländische Vermögen zu berücksichtigen ist, ist auch die Liegenschaft in X.____ grundsätzlich miteinzubeziehen (vgl. FRANZISKA GROB, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 84; vgl. auch: Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], N 2080 ff.). Das massgebende Vermögen ergibt sich - wie bereits mehrfach erwähnt - aus der definitiven Steuerveranlagung der kantonalen Steuerbehörde. Gemäss Angaben im "Das Baselbieter Steuerbuch, Band 1, Vermögen 43 Nr. 1 Ziffer 2.3" haben die Steuerbehörden bei ausländischen Liegenschaften in der Regel den Kaufpreis zu übernehmen, welcher dem für die internationale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert entspricht. Dieser Wert ist dem Niveau des Kantons Basel-Landschaft anzupassen und mit dem Faktor 2.6 zu dividieren, woraus sich der in der definitiven Steuerveranlagung angegebene Katasterwert ergibt. Entsprechend dieser Regelung hat die kantonale Steuerverwaltung in den Details zu den definitiven Veranlagungsverfügungen der Staatssteuern die Beträge von Fr. 96'827.-- für das Jahr 2016 (vgl. act. 39) und Fr 103'939.-- für das Jahr 2017 (vgl. act. 40) aufgeführt. 4.4 Die Kasse hat bei der Berechnung der Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 gestützt auf Art. 29. Abs. 3 AHVV den interkantonalen Repartitionswert berücksichtigt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht jedoch fest, dass ein Abstellen auf interkantonale Repartitionswerte bei Liegenschaften, welche sich im Ausland befinden, nicht rechtens ist. Der anrechenbare Vermögenswert wurde daher auf einer fehlerhaften Grundlage kalkuliert. Aus diesem Grund ist der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 in Bezug auf diese beiden Jahre aufzuheben und die Angelegenheit an die Kasse zurückzuweisen, damit diese - unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen - die Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 neu berechnet. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2013, 2014 und 2015 nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 4.1.1 - 4.1.3). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. In Bezug auf die Erhebung der persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahr 2016 2017 ist jedoch festzustellen, dass diese zwar in Bezug auf das zu berechnende Renteneinkommen korrekt sind, betreffend das anzurechnende Vermögen aber auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage beruhen, weshalb sie diesbezüglich aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind. Diese hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 neu zu berechnen und zu verfügen. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie ausserstande sei, die von der Kasse verfügten Beiträge zu bezahlen, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit erlassen werden können (vgl. Art. 11 AHVG). 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird diese unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Januar 2019 in Bezug auf die Beitragserhebung für die Jahre 2016 und 2017 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige der Jahre 2016 und 2017 im Sinne der Erwägungen neu berechne und verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid würde von der Beschwerdegegnerin am 8.10.2019 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: 9C_665/2019) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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