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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.06.2016 710 16 9

June 10, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,707 words·~9 min·5

Summary

Alters- und Hinterlassenversicherung Rückweisung des Herabsetzungsgesuchs an Vorinstanz, da die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Beurteilung der finanziellen Notlage fehlerhaft ist

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. Juni 2016 (710 16 9) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenversicherung

Rückweisung des Herabsetzungsgesuchs an Vorinstanz, da die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Beurteilung der finanziellen Notlage fehlerhaft ist

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2014 verlangte die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) von B.____ und A.____ Beiträge für Nichterwerbstätige für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von je Fr. 588.70 (inkl. Verzugszinsen). Gleichzeitig forderte sie vom Ehepaar mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 Akontobeiträge für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von je Fr. 3'288.--. Diese Verfügungen bestätigte die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 19. Dezember 2014. Die gegen diese Entscheide erhobene Beschwerde wies das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 7. Mai 2015 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dabei stellte es fest, dass die Beiträge für das Jahr 2012 rechtmässig erhoben worden und deshalb geschuldet seien. Da die Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 noch nicht rechtskräftig verfügt seien, könne diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. B. Mit Schreiben vom 25. September 2015 ersuchte A._____ die Ausgleichskasse sinngemäss um Herabsetzung seiner Beiträge und derjenigen seiner Ehefrau für das Jahr 2012. Mit Verfügung am 5. November 2015 lehnte die Ausgleichskasse dieses Gesuch ab. Daran hielt die Ausgleichskasse in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 fest. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 14. Januar 2016 bei der Ausgleichskasse Beschwerde, die am 15. Januar 2016 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht weitergeleitet wurde. Da die Beschwerde weder ein klares Rechtsbegehren noch eine ausreichende Begründung beinhaltete und ausserdem ungebührliche Ausführungen enthielt, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert. In seiner verbesserten Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2016 ersuchte er um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für das Beitragsjahr 2012. Er wies darauf hin, dass er und seine Ehefrau arbeitslos seien und deshalb nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert werden könnten. Da sie sich in einer finanziellen Notlage befänden, könnten sie die geforderten AHV-Beiträge nicht bezahlen. D. In der Vernehmlassung vom 1. April 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Vorliegend ist ein Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft strittig, so dass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend bestrittene Betrag erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial entschieden wird. 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016, mit welchem die Ausgleichskasse das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung seiner AHV- Beiträge und derjenigen seiner Ehefrau für das Jahr 2012 ablehnte. Gegenstand der Herabset-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung können in der Regel nur rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderungen sein. Im Herabsetzungsverfahren können diese Forderungen nicht mehr überprüft werden (BGE 120 V 273 E. 4). Dies ist auch hier der Fall, nachdem der Präsident des Kantonsgerichts in seinem Urteil vom 7. Mai 2015 zum Schluss kam, dass die von der Ausgleichskasse verfügten Beiträge für das Jahr 2012 rechtens seien. Auf den von der Ausgleichskasse festgelegten Beitragsstatus kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Ehefrau seien nicht als Nichterwerbstätige, sondern als arbeitslose Personen zu erfassen, ist daher nicht näher zu prüfen. Der Verständlichkeit halber wird aber auf Folgendes hingewiesen: Im AHV-Beitragsrecht wird zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen unterschieden. Ein anderer Status existiert nicht. Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gilt jede Person, die keine Erwerbstätigkeit ausübt. Als Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen gerichtet ist und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 152). Das massgebende Einkommen bildet das Abgrenzungskriterium zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Zum massgebenden Lohn gehören alle Bezüge der arbeitnehmenden Person, die wirtschaftlich betrachtet mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen (KIESER, a.a.O., S. 83). So bilden auch die von der Arbeitslosenkasse an Versicherte ausgerichteten Leistungen wie z.B. Arbeitslosenentschädigungen in Form von Taggeldern (Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG] vom 25. Juni 1982) und Taggelder während Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen (Art. 22a Abs. 1 AVIG) massgebenden Lohn im Sinne des AHVG. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer erst Anfang 2015 sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete. Es ist demnach davon auszugehen, dass er im hier massgebenden Beitragsjahr 2012 keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog; dies wird auch nicht geltend gemacht. Demzufolge qualifizierte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zumindest für das Beitragsjahr 2012 mangels Einkommen bzw. Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht als Nichterwerbstätiger. 3.1 Es ist weiter zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung der Beiträge verneinte. 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG können Beiträge einer nichterwerbstätigen versicherten Person, deren Bezahlung der beitragspflichtigen Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbetrag. Die versicherte Person, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erhebt, hat ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihr die Bezahlung des vollen Betrages nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG nur bei ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zulässig, weshalb die Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung nur dann gegeben ist, wenn die vorhandenen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mittel den Notbedarf der beitragspflichtigen Person, der ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht, nicht decken (BGE 120 V 274 E. 5a mit Hinweis). Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind somit auch die Vermögensverhältnisse der beitragspflichtigen Person. Verfügt diese über Vermögenswerte, die blockiert sind, ist dies allein kein Grund für eine Herabsetzung, sondern allenfalls Anlass für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs. 3.4 Die Ausgleichskasse führt zur Begründung der Ablehnung des Herabsetzungsgesuches an, dass gemäss der vom Beschwerdeführer vorgenommenen aktuellen Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 21. September 2015 keine finanzielle Notlage vorliege, weise er doch selbst eine "Sanierungsrate" (= Differenz zwischen Gesamteinkommen und erweitertem Existenzminimum) von Fr. 17'074.-- aus. Zwar müssten in dieser Berechnung die Auslagen für die Kinderbetreuung aufgeführt werden. Es würde sich aber nichts daran ändern, dass unter Berücksichtigung dieser Auslagen immer noch ein erheblicher Einnahmenüberschuss bestehen würde. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Bei Überprüfung der Berechnung vom 21. September 2015 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter den Positionen "Einkommen", "Mietzins" und "Krankenkasse" Jahresbeträge und unter den Positionen "monatlicher Grundbetrag" und "aktuelle Steuerpflichten" Monatsbeträge einsetzte. Bei Umrechnung der monatlichen Beträge auf ein Jahr ergibt sich eine deutliche Unterdeckung von Fr. 22'910.90. Die Ausgleichskasse hat demnach das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht wegen erheblichen Einnahmeüberschusses abgelehnt. Eine abschliessende Beurteilung des Herabsetzungsgesuchs des Beschwerdeführers ist jedoch nicht möglich, da die geltend gemachten Ausgaben und Einkommen bis auf die Steuerschulden anhand der Akten nicht überprüft werden können. Es wird Sache der Ausgleichskasse sein, die für eine Überprüfung notwendigen Unterlagen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einzuholen. 3.5 Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur Neuprüfung des Herabsetzungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 und anschliessender erneuter Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit diese über das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 im Sinne der Erwägungen neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

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