Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. März 2017 (710 16 240 / 62) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verzugszins; Liquidationsgewinn
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Treyer Treuhand AG, Herr Kurt Treyer, Lautengartenstrasse 14, 4052 Basel
gegen
Ausgleichskasse Gärtner und Floristen, Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin
Betreff Verzugszins
A. Gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) vom 7. März 2016 über das von A.____ im Jahre 2011 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen (Liquidationsgewinn), setzte die Ausgleichskasse Gärtner und Floristen (Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 8. März 2016 die persönlichen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge für das Jahr 2011 auf Fr. 162‘473.40 (inklusive Verwaltungskosten) fest, wobei sie die bereits im Jahr 2012 bezahlten Beiträge in der Höhe von Fr. 146‘710.20 anrechnete. Gleichzeitig verpflichtete die Ausgleichskasse in dieser Verfügung A.____ zur Bezahlung von Verzugszinsen zu 5% auf den für das Jahr 2011 nachgeforderten Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘719.45 (Fr. 2‘098.65 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 3. April 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie Fr. 2‘843.30 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013 und Fr. 2‘237.50 für den Zeitraum vom 7. Mai 2013 bis 8. März 2016). Eine vom Versicherten, vertreten durch die Treyer Treuhand AG, gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, hiess sie mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (Rektifikat mit korrigierter Rechtsmittelbelehrung: 14. Juli 2016) teilweise gut. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vom Beitragspflichtigen im Akontoverfahren gemeldeten AHV-Beträge im Gegensatz zur definitiven Veranlagung der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen nicht bindend seien und die Erhebung von Verzugszinsen nicht ausschliessen würden. Es liege in der Verantwortung des Beitragspflichtigen, eine unrichtige oder unangemessene Akontoanpassung zu melden. Die Erhebung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 6. Mai 2013 stütze sich auf genügende und eindeutige gesetzliche Grundlagen. In Bezug auf den Zeitraum vom 7. Mai 2013 bis 8. März 2016 sei festzustellen, dass Verzugszinsen als Ausgleichszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der beitragspflichtigen Person geschuldet seien. Im vorliegenden Fall erscheine indessen massgeblich, dass die (normalerweise verzugszinsunschädliche) Aufrechnung der AHV-Beiträge überhaupt erst eine weitere Verzugszinspflicht ausgelöst habe. Aus diesem Grund werde für die Zeit ab 7. Mai 2013 kein Verzugszins erhoben. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch die Treyer Treuhand AG, am 27. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, dass auf die Verrechnung von Verzugszinsen vollständig zu verzichten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Liquidationsgewinn 2011 auf der definitiven direkten Bundessteuerrechnung vom 6. Mai 2013 basiere. Bei der Bundessteuer würden indessen erst nach dem Empfang der Steuerrechnung und nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen erhoben. Es sei zu überprüfen, ob die Ausgleichskasse die Fälligkeit der AHV-Beiträge in Abweichung der Regelungen im Bundessteuerrecht früher eintreten lassen könne. Die Veranlagungen der Steuerbehörden zum Liquidationsvermögen seien der Ausgleichskasse bereits am 10. Mai 2012 und nochmals am 27. März 2013 übermittelt worden. Das Versäumnis der Ausgleichskasse sei ein zu berücksichtigendes Verschulden. Zu beachten seien ausserdem diverse andere Verfehlungen der Beschwerdegegnerin sowie ihr Versuch einer Nötigung im Einspracheverfahren (Androhung einer reformatio in peius). Aufgrund des offensichtlichen Verschuldens der Ausgleichskasse habe diese – entsprechend der Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen – auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. C. Mit Verfügung vom 8. August 2016 stellte das Kantonsgericht fest, dass Herr Kurt Treyer der Treyer Treuhand AG aufgrund seiner Zusicherung einer unentgeltlichen Mandatsausübung berechtigt ist, den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu vertreten. D. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13./14. Juli 2016. Ergänzend werde nachdrücklich bestritten, dass ihr der Liquidationsgewinn von den kantonalen Steuerbehörden unmittelbar im Anschluss an die Veranlagung vom 10. Mai 2012 mitgeteilt worden sei. Die Kenntnisnahme eines Liquidationsgewinns sei vielmehr erst mit der tabellarischen Aufstellung vom 27. März 2013 erfolgt. Entgegen der Auf-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fassung des Beschwerdeführers habe sie ausführlich zur Verschuldensfrage Stellung genommen, was letztlich auch zu einer substanziellen Reduktion des erhobenen Verzugszinses geführt habe. Bezüglich der Anschuldigung einer Nötigung werde auf die relevanten Gesetzesstellen zur reformatio in peius verwiesen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 1. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, grundsätzlich nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Arlesheim, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Im Kanton Basel- Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse zuständig. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens betreffend Verzugszins beläuft sich – nachdem die Beschwerdegegnerin die Zinsforderung für den Zeitraum vom 7. Mai 2013 bis 8. März 2016 aufhob – auf Fr. 4‘941.95. Der vorliegende Fall ist damit präsidial zu entscheiden. 3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Ausserdem haben u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichende persönliche Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu leisten, sofern die Akontobeiträge mindestens 25% unter den geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5% im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Nach der Rechtsprechung sind die zitierten Ausführungsbestimmungen der AHVV nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin anwendbar (BGE 134 V 203 f. E. 1 mit Hinweisen). 3.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 f. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5). 3.3 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – der überdies für Verzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt – bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen technischen Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (BGE 139 V 305 E. 3.3.2.2. mit Hinweisen). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen). 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass der Liquidationsgewinn 2011 auf der definitiven direkten Bundessteuerrechnung vom 6. Mai 2013 basiere. Bei der Bundessteuer würden keine Verzugszinsen auf den allgemeinen Verfall der Bundessteuer 2011 verrechnet, sondern es wären lediglich Zinsen angefallen, wenn die Rechnung nicht termingerecht bezahlt worden wäre. Sofern der Beschwerdeführer damit geltend macht, dass die zu bezahlenden Beiträge erst mit der Rechnungsstellung fällig würden und somit für die Zeit davor keine Verzugszinsen zu erheben seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass Art. 41bis Abs. 1 AHVV den Beginn der Verzugszinspflicht umfassend regelt (BGE 134 V 205 E. 3.2 in fine). Die Bestimmung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG eine genügende gesetzliche Grundlage (BGE 139 V 304 f. E. 3.3.2.1). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zur Entstehung der Beitragsschuld verwiesen werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich somit nicht zu beanstanden. 5.2.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin die Beitragsnachforderung verspätet und unrichtig festgelegt habe. Die Steuerverwaltung habe bereits am 10. Mai 2012 die entsprechenden Abrechnungen zum Liquidationsgewinn erstellt. Diese Abrechnungen seien mit der Aufstellung vom 27. März 2013 bestätigt worden. Es wäre somit an der Beschwerdegegnerin gelegen, die Akontobeiträge schon früher anzupassen und so die Entstehung einer Verzugszinspflicht zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin entgegnet hierzu, dass die Berechnung der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 aufgrund einer rückwirkenden Anmeldung als Selbstständigerwerbender per 3. April 2012 auf Art. 41bis Abs.1 lit. b AHVV basiere und somit ausserhalb jeder Verschuldensdiskussion stehe. Vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013 gründe die Verzugszinsberechnung auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2. Wie sich aus der in Erwägung 3.2 hiervor dargelegten Rechtsprechung ergibt, haben Verzugszinsen grundsätzlich den Zweck, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalisierter Form auszugleichen. Der Verzugszins ist somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, d.h. für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 E. 3.3.1 mit Hinweis). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente grundsätzlich unerheblich. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass ihr der Liquidationsgewinn unmittelbar im Anschluss an die Veranlagung vom 10. Mai 2012 mitgeteilt worden sei. Eine solche Mitteilung ist aus den eingereichten Akten auch nicht ersichtlich. Die Aufstellung vom 27. März 2013 wurde der Beschwerdegegnerin vom Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 3. Mai 2013 zugestellt und bildete – soweit ersichtlich – Grundlage für die am 6. Mai 2013 in Rechnung gestellten Akontobeiträge, wobei die zu diesem Zeitpunkt noch fiktiven persönlichen AHV-Beiträge nicht aufgerechnet wurden. Diese Akontobeiträge wurden in ihrer Höhe vom Beschwerdeführer nicht kritisiert und es wurde – trotz ausdrücklichem Hinweis und entsprechendem Formular auf der Akontorechnung – keine Anpassung verlangt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Verletzung von Art. 24 Abs. 3 AHVV – wonach die Ausgleichskassen verpflichtet sind, die Akontobeiträge anzupassen, wenn sich zeigt, dass das Einkommen wesentlich abweichen wird – vorliegend nicht erkennbar. Aufgrund der Meldung der Steuerbehörden am 7. März 2016 konnte schliesslich am 8. März 2016 die definitive Veranlagung der AHV-Beiträge unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge vorgenommen werden. Aus der Differenz der provisorisch in den Akontorechnungen veranschlagten und den tatsächlichen Beiträgen ergeben sich die vorliegend umstrittenen Verzugszinsen. Ein offensichtliches Verschulden, aufgrund dessen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers unter Verweis auf die Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 200 vom 30. März 2007 eine einzelfallbezogene Lösung aufdrängt, ist vorliegend nicht zu erkennen. Einem möglicherweise stossenden Ergebnis, welches sich durch die nachträgliche Aufrechnung der persönlichen AHV-Beiträge ergibt, ist die Beschwerdegegnerin mit der Aufhebung der Verzugszinsen ab 7. Mai 2013 entgegengetreten. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass die Verzugszinspflicht vorliegend gesetzeskonform festgelegt wurde. Da sie überdies verschuldensunabhängig ist, sind die von der Ausgleichskasse geltend gemachten Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträgen für das Jahr 2011 sowohl in ihrem Bestand wie im Übrigen auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Aus den geltend gemachten „Verfahrensfehlern“ der Ausgleichskasse (Mahnung trotz laufendem Einspracheverfahren, unrichtig unterzeichnete Schreiben, unrichtige Rechtsmittelbelehrung) ist ihm kein Nachteil erwachsen und er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hat diese Fehler denn auch soweit notwendig korrigiert. Zur vorgeworfenen „versuchten Nötigung“ ist dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die Ausgleichskasse gemäss Art 12 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) verpflichtet ist, der Einsprache führenden Person Gelegenheit zu geben, die Einsprache zurückzuziehen, falls sie beab-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtigt, die Verfügung zu ihren Ungunsten abzuändern. Dass diese Schlechterstellung im vorliegenden Fall letztlich nicht eingetreten ist, erweist sich dabei als irrelevant. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers gehen fehl. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit insgesamt als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht