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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.06.2015 710 15 92 / 139 (710 2015 92 / 139)

June 4, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,969 words·~10 min·4

Summary

Beiträge

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Juni 2015 (710 15 92 / 139) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Nichteintreten: Rechtsmittelfrist verpasst; eine psychische Krise bildet keinen Grund zur Wiederherstellung der Frist, wenn es der Beschwerdeführerin dadurch nicht während der gesamten Rechtsmittelfrist verunmöglicht war, eine fristwahrende Handlung vorzunehmen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2014 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die von A.____ als Nichterwerbstätige zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 definitiv fest. Die von A.____ gegen diese Beitragsverfügungen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. Januar 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 4. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

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B. Mit Schreiben vom 5. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie die 30-tägige Frist zur Einreichung ihrer Beschwerde beim Kantonsgericht verpasst habe und das Gericht auf ihre Beschwerde nicht werde eintreten können. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, zur verspäteten Beschwerdeeingabe und zu allfälligen Gründen, die sie von der rechtzeitigen Beschwerdeeingabe abgehalten haben, Stellung zu nehmen. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Schlussbericht eines Arbeitstrainings zuhanden der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 2. Februar 2015 sowie ein Zeugnis der Psychotherapeutin lic. phil. B.____ vom 2. April 2015 ein und beantragte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich seit längerem in einer schweren psychischen Krisensituation befinde, die es ihr verunmögliche, eine Tagesstruktur einzuhalten. Terminlichen Verpflichtungen nachzukommen sei schwierig bis unmöglich, wobei sie auch nicht in der Lage sei, diese abzusagen, zu verschieben oder sich auch nur zu melden. Ein im Januar 2015 durchgeführtes Arbeitstraining im Rahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung sei gescheitert. Dies habe zu einer Verschlimmerung der Krisensituation geführt. In der Folge sei es ihr nicht einmal mehr möglich gewesen, die Termine bei ihrer Psychotherapeutin regelmässig wahrzunehmen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Gericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde. 2. Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde vom 4. März 2015 eingetreten werden kann. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. 2.1 Laut Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 im AHV-Bereich grundsätzlich anwendbar sind, bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht, wobei dieses einer Reihe von Anforderungen zu genügen hat, die in Art. 61 lit. a bis i ATSG aufgeführt werden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Nach § 5 Abs. 1 und 2 VPO sind Beschwerden in Sozialversicherungssachen innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen. Eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse ist innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Gericht einzureichen (§ 57b VPO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG). In Bezug auf die Fragen der Berechnung, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Artikel 38 bis 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist, die nach Tagen berechnet wird und die einer Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst die angefochtene Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. 2.3 Die Eröffnung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss; entscheidend ist, dass sie davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 95 E. 4c mit weiteren Hinweisen). 2.4 Wird die Verfügung als eingeschriebene Postsendung verschickt, gilt sie, wenn das kantonale Recht diese Frage – wie im Kanton Basel-Landschaft – nicht regelt, grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 34 E. 2a/aa, 119 V 94 E. 4b/aa, jeweils mit Hinweisen). 2.5 Vorliegend datiert der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2015. Die Sendungsverfolgung der Post ergibt, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 30. Januar 2015 am Postschalter in C.____ entgegengenommen hat. Damit hat die 30-tägige Beschwerdefrist am 31. Januar 2015 zu laufen begonnen. Sie endete am 1. März 2015 bzw. am 2. März 2015, da der 1. März 2015 auf einen Sonntag fiel. 2.6 Den Verfahrensakten (Poststempel auf dem Originalcouvert) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 4. März 2015 der Post zu Handen des Kantonsgerichts übergeben hat. Sie ist demnach zwei Tage nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben worden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Gemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wieder hergestellt, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. 3.2 Die Wiederherstellung kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Die Wiederherstellungsgründe sind von der pflichtigen Person zu substantiieren und zu beweisen. Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 19. Dezember 2008, 715 08 153 / 397, E. 4.1 und vom 16. Februar 2015, 745 14 295 / 40 E. 3.1 je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.3 Eine Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, wenn und solange sie – d.h. die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung – jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglicht (Urteile des Bundesgerichts vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 5.3.1 und vom 21. Januar 2008, 2C_401/2007, E. 3.3). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für die betroffene Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 87 E. 2a, 112 V 255 f. E. 2a; siehe zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 5.3.1). 3.4 Die Rechtsprechung liess eine Wiederherstellung etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten zu oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 f. E. 2a; Urteile des Bundesgerichts vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 5.3.1 und vom 21. Januar 2008, 2C_401/2007, E. 3.3, jeweils mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin werden nicht angezweifelt. Indessen bestand augenscheinlich keine gänzliche Handlungsunfähigkeit im Sinne der vorgenannten Beispiele aus der Rechtsprechung. Vielmehr nahm die Beschwerdeführerin gemäss Zeugnis von lic. phil. B.____ vom 2. April 2015 – wenn auch nur unregelmässig – auch im vorliegend insbesondere interessierenden Zeitraum vom 31. Januar 2015 bis 2. März 2015 Sitzungstermine bei der behandelnden Psychotherapeutin wahr. Es ist aufgrund der beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen zwar verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls ausserstande sah, die Beschwerde selbst fristgerecht zu erheben. Jedoch sind aus den Unterlagen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie während der gesamten 30-tägigen Rechtsmittelfrist nicht in der Lage gewesen wäre, eine fristwahrende Handlung vorzunehmen; insbesondere, da die Eingabe der Beschwerde wenige Tage nach Fristablauf vorgenommen werden konnte. Überdies bestand die bestehende psychische Krise gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den Angaben im Schlussbericht zu Handen der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 2. Februar 2015 seit mindestens Mitte Januar 2015. Der Beschwerdeführer hätte deshalb bewusst sein müssen, dass sie aktuell mit der Einhaltung von Terminen Mühe haben könnte. Zumindest die Beauftragung eines anwaltlichen oder sonstigen Vertreters wäre ihr unter diesen Umständen innert der Rechtsmittelfrist zuzumuten gewesen. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin die Bedeutung der Fristwahrung aufgrund ihre psychischen Beschwerden nicht bewusst gewesen sei. Eine unverschuldete, unabwendbare Verhinderung kann nach dem Ausgeführten nicht bejaht werden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist damit abzuweisen. 4. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da diese nicht binnen der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden ist und keine Gründe für eine Wiederherstellung gegeben sind. 5. § 1 Abs. 3 lit. e VPO sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid entscheidet, falls eine der Eintretensvoraussetzungen offensichtlich fehlt. Im vorliegenden Fall ist die 30-tägige Beschwerdefrist klarerweise nicht eingehalten worden, weshalb der Fall durch Präsidialentscheid zu beurteilen ist. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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