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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.02.2015 710 15 40 / 46 (710 2015 40 / 46)

February 26, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,092 words·~5 min·4

Summary

Rückforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. Februar 2015 (710 15 40 / 46) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Nichteintreten; örtliche Zuständigkeit

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 forderte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) vom 1991 geborenen A.____ die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Waisenrenten in der Höhe von Fr. 5‘616.–. Auf Einsprache von A.____ hin hielt die Ausgleichskasse an der verfügten Rückerstattung mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 fest. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch seine Mutter B.____, mit Eingabe vom 29. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen erachtete es das Kantonsgericht in formeller Hinsicht als fraglich, ob es zur Beurteilung örtlich zuständig sei. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 gab es der Beschwerdegegnerin deshalb vorab Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. In der Folge äusserte sich die Ausgleichskasse dahingehend, dass nicht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, sondern das Versicherungsgericht des Kantons C.____ zur Behandlung der Beschwerde vom 29. Januar 2015 zuständig sei. Das Kantonsgericht sei irrtümlich in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids als zuständige Rechtsmittelinstanz aufgeführt worden. Das Verfahren vor Kantonsgericht sei abzuschreiben und die Unterlagen seien zur weiteren Instruktion an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört insbesondere die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entscheidet indessen in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG – vorbehältlich des hier nicht interessierenden Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) – das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland. 2. Aus den mit der Beschwerde vom 29. Januar 2015 eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer spätestens per 3. Mai 2010 im Ausland an der D.____ University in E.____, als Studierender eingeschrieben hat. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung und den angefochtenen Einspracheentscheid jeweils an den Beschwerdeführer an der Adresse seiner Mutter in F.____ adressiert. Dort habe er gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 Wohnsitz. Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft kann folglich auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde vom 29. Januar 2015 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten. Gestützt auf

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 58 Abs. 3 ATSG ist die betreffende Beschwerde jedoch an das zuständige Versicherungsgericht zu überweisen. 3. In diesem Zusammenhang stellt sich nunmehr die Frage nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers. Wie bereits in Erwägung 2 hiervor erwähnt, ist der Beschwerdeführer zum Zweck eines Studienaufenthalts mit Beginn im Jahr 2010 ins Ausland nach E.____ ausgereist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt (unter anderem) zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Damit wird einerseits festgehalten, dass ein Aufenthalt zu Sonderzwecken in der Regel keine Verlegung des Wohnsitzes bedeutet, andererseits aber auch, dass die betroffene Person in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt und damit Wohnsitz haben kann (vgl. BGE 135 III 56 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2010, 1C_420/2010, E. 3.6). Eine Beurteilung dieser Frage unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven Umstände kann nicht Aufgabe des unzuständigen Kantonsgerichts sein. Eine summarische Prüfung der vorhandenen Unterlagen ergibt, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in E.____ studiert hat und sich gemäss den in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2015 festgehaltenen Adressen auch nach seinem Studienabschluss im April/Mai 2014 weiterhin in E.____ aufhält. Ferner hat eine amtliche (telefonische) Erkundigung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde F.____ ergeben, dass sich A.____ per 1. Dezember 2009 nach E.____ abgemeldet hat. Aufgrund dieser summarischen Prüfung bestehen für das Kantonsgericht Anhaltspunkte dafür, dass in Anwendung von Art. 85bis Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung zuständig sein dürfte. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden deshalb an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Selbstredend steht es diesem offen, frei über seine Zuständigkeit und ein Eintreten auf die Beschwerde zu entscheiden. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen. 5. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt eine Rückerstattung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 5‘616.– im Streit; die Beurteilung der Beschwerde vom 29. Januar 2015 fällt damit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens werden zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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