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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 173 / 01

January 6, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,622 words·~13 min·4

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Ausgleichskasse kann auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt sind

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Januar 2016 (710 15 173 / 01) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Ausgleichskasse kann auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt sind

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Der 1952 geborene A.____ ist bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) als Nichterwerbstätiger gemeldet. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 fest, wobei sie dem Versicherten ausgehend vom Mindestbeitrag von Fr. 475.-- und unter Anrechnung eines geleisteten Beitrags aus Erwerbstätigkeit von Fr. 10.10 im Ergebnis persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 464.90 sowie Verwaltungskosten von Fr. 22.80 in Rechnung stellte. Die Festsetzung dieser Beiträge basierte auf der Meldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 19. August 2013 über die Steuerveranlagung für

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Jahr 2011. Gegen diese Beitragsverfügung Nichterwerbstätige vom 8. Juli 2014 erhob A.____ am 24. Juli 2014 Einsprache bei der Ausgleichskasse. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er gegen die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2011 bei der Steuerverwaltung Einsprache erhoben habe, über die bis anhin noch nicht entschieden worden sei. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies die Ausgleichskasse A.____ darauf hin, dass das von ihm eingeleitete Steuerjustizverfahren keinen Einfluss auf die angefochtene Beitragsverfügung habe. Nichterwerbstätige würden als persönliche AHV/IV/EO-Beiträge jedenfalls den Mindestbeitrag schulden. Vorliegend entsprächen die in der Verfügung vom 8. Juli 2014 festgesetzten persönlichen Beiträge bereits diesem Mindestbeitrag (abzüglich des angerechneten Beitrags aus Erwerb). Die Beitragsverfügung könne sich daher gar nicht mehr verändern. Unter diesen Umständen sei aber nicht ersichtlich, weshalb der Ausgang seines Steuerjustizverfahrens abgewartet werden müsste. Man ersuche den Versicherten deshalb um Mitteilung, ob er an seiner Einsprache gegen die Beitragsverfügung festhalte oder ob er diese zurückziehen wolle. Mit Eingabe vom 25. August 2014 zog A.___ seine Einsprache vom 25. Juli 2014 gegen die Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 „unter ausdrücklichem Hinweis“ auf ein von ihm beigelegtes Schreiben an die Ausgleichskasse vom 25. August 2014 zurück, worauf die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren am 26. August 2014 infolge Rückzugs der Einsprache abschrieb. Am 24. Februar 2015 erhielt die Ausgleichkasse von der Steuerverwaltung Basel-Landschaft ein Rektifikat der Steuermeldung für A.____ für das Jahr 2011. Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse am 17. März 2015 eine neue Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011, mit welcher sie die ursprüngliche Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 ausdrücklich ersetzte. In dieser neuen Verfügung setzte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von A.___ als Nichterwerbstätiger für die genannte Beitragsperiode nunmehr auf Fr. 3‘800.90 und die Verwaltungskosten auf Fr. 189.60 fest. In ihrer in der Verfügung mitenthaltenen Differenzabrechnung stellte sie dem Versicherten deshalb unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen für das Jahr 2011 persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 3‘502.80 sowie Zinsen von Fr. 602.-- in Rechnung. Eine vom Versicherten gegen diese neue Beitragsverfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 16. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei „an der ersten definitiven Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 für das Jahr 2011 festzuhalten.“ C. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 16. Mai 2015 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2.1 Der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstehen gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und sie dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Personen, welche über die Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, sind auch nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 versichert (Art. 1b IVG). Schliesslich unterstellt auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 die in Art. 3 AHVG genannten Versicherten der Beitragspflicht. 2.2 Nichterwerbstätige hatten im hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahr 2011 je nach ihren sozialen Verhältnissen einen persönlichen AHV/IV/EO-Beitrag von Fr. 475.-- bis Fr. 10‘300.-- pro Jahr zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG, Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG; je in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 bestimmt, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen, wobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügen Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Artikel 28 bis 30 AHVV, mithin die in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltene Berechnungstabelle, gelten dabei in den Bereichen der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung sinngemäss (Art. 1bis

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961, Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV] vom 24. November 2004). 3.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV). 3.2 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 110 V 371). 4.1 Vorliegend erliess die Ausgleichskasse am 17. März 2015 eine (rektifizierte) Beitragsverfügung für das Jahr 2011, mit welcher sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger festlegte. Grundlage dieser Verfügung war die Steuermeldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 24. Februar 2015 betreffend die rektifizierte Steuerveranlagung des Versicherten für das Jahr 2011. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Ende 2011 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 1‘854‘712.-- aufwies. Dieser Betrag wurde gemäss Art. 28 Abs. 3 AHVV auf die nächsten 50'000 Franken abgerundet, woraus sich der für die Berechnung massgebliche Betrag von Fr. 1‘850‘000.-- ergab. 4.2 Der Beschwerdeführer untersteht unbestrittenermassen der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige sowohl nach AHVG als auch nach IVG und EOG. Bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 1‘850‘000.-- hat die Ausgleichskasse die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für das Jahr 2011 auf Fr. 3‘811.-- festgesetzt. Nach Anrechnung des Beitrags aus Erwerbstätigkeit von Fr. 10.10 führte dies zu einem massgeblichen Nettobeitrag von Fr. 3‘800.90 (zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 189.60). Diese von der Ausgleichskasse für das Jahr 2011 ermittelten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Verwaltungskosten erweisen sich als korrekt. Die konkrete Berechnung wird denn auch vom Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt. Im Weiteren hat die Ausgleichskasse in der Beitragsverfügung vom 17. März 2015 dem Versicherten gegenüber Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 602.-- geltend gemacht. Dies ist im Lichte der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 1 ATSG und von Art. 41bis

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 lit. b AHVV nicht zu beanstanden. Die betreffende Verzugszinsforderzung wird in der vorliegenden Beschwerde denn auch weder dem Bestand noch der Höhe nach bestritten. Somit kann an dieser Stelle von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen und stattdessenn vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Ausgleichskasse zu den geschuldeten Verzugszinsen im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 bzw. in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 verwiesen werden. 5.1 Der Versicherte bringt in der vorliegenden Beschwerdeführer gegen die strittige Beitragsverfügung vom 17. März 2015 - bzw. gegen den sie bestätigenden, vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 - einzig vor, dass die Ausgleichskasse nicht berechtigt gewesen sei, eine neue Beitragsverfügung für das Beitragsjahr 2011 zu erlassen. Seine persönlichen Beiträge für die genannte Bemessungsperiode seien bereits mit der rechtskräftig gewordenen Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 „verbindlich“ und „definitiv“ festgesetzt worden. An dieser ursprünglichen Verfügung sei deshalb festzuhalten. Dieser Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nun allerdings nicht beigepflichtet werden. 5.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Versicherungsträger unter bestimmten, in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschriebenen Voraussetzungen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung zurückkommen kann bzw. muss. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Indem die letztgenannte Bestimmung ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung bezeichnet, wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz. 27). Der Wiedererwägung zugänglich sind mit anderen Worten nur Verfügungen und Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben. 5.3 In der ersten Beitragsverfügung für das Jahr 2011 vom 8. Juli 2014 ging die Ausgleichskasse gestützt auf die ursprüngliche Meldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 19. August 2013 über die Steuerveranlagung für das Jahr 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2011 über ein - nach Art. 28 Abs. 3 AHVV gerundetes - beitragspflichtiges Vermögen in der Höhe von Fr. 100‘000.-- verfügte. Nachdem die Ausgleichskasse die Steuermeldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 24. Februar 2015 betreffend die rektifizierte Steuerveranlagung des Versicherten für das Jahr 2011 erhalten hatte, zeigte sich jedoch, dass sich das beitragspflichtige Vermögen des Versicherten am genannten Stichtag - wiederum gemäss Art. 28 Abs. 3 AHVV gerundet - effektiv auf Fr. 1‘850‘000.-- belaufen hatte. Dieser nunmehr bekannte, durch die rektifizierte Steuerveranlagung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2014 belegte Sachverhalt, wonach das am 31. Dezember 2011 vorhandene Vermögen des Versicherten effektiv markant höher war, als der in der ursprünglichen Steuerveranlagung ausgewiesene Betrag, stellt unstreitig eine neue

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Ausgleichskasse nicht zu vertreten hat. Somit war die Ausgleichskasse aber zweifellos berechtigt, auf dem Wege der prozessualen Revision auf die ursprüngliche Beitragsverfügung zurückzukommen und diese durch eine neue, rektifizierte Beitragsverfügung zu ersetzen. 5.4 Was der Beschwerdeführer gegen dieses Ergebnis vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte mit dem Einwand, dass die ursprüngliche Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sei, nachdem er seine hiergegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2014 mit Schreiben vom 25. August 2014 zurückgezogen und die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren deswegen abgeschrieben habe. Dies trifft zwar zu, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bewirkt der Eintritt der Rechtskraft aber eben nicht, dass eine spätere, nachträgliche Abänderung der betreffenden Verfügung unter keinen Umständen mehr in Frage kommt. Nach dem oben Gesagten verhält es sich vielmehr so, dass der Versicherungsträger auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen kann oder sogar muss, sofern die in Art. 53 ATSG genannten Voraussetzungen für eine nachträgliche Abänderung der Verfügung erfüllt sind. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist dies vorliegend der Fall. Als unbehelflich erweist sich sodann auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse habe ihm gegenüber schriftlich festgehalten, dass ein Rückzug der Einsprache die zugrunde liegende Verfügung „verbindlich“ werden lasse. Soweit er mit diesem Hinweis einen Vertrauenstatbestand begründen will, der einer nachträglichen Abänderung der Verfügung zu seinen Ungunsten entgegenstehen könnte, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der erwähnten Erklärung wies die Ausgleichskasse den Versicherten einzig darauf hin, dass die einspracheweise angefochtene Verfügung im Falle eines Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen werde. Für die Ausgleichskasse bedeutet diese gleichzeitig mit der Rechtskraft eintretende “Verbindlichkeit“ der Verfügung lediglich (aber immerhin), dass sie auf die Verfügung nicht mehr vorbehaltlos zurückkommen kann. Dass die Ausgleichskasse darüber hinaus aber auch von Vornherein eine nachträgliche Abänderung der Verfügung bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung ausgeschlossen hätte, kann der erwähnten Aussage der Ausgleichskasse klarerweise nicht entnommen werden. Im Übrigen ist ohnehin davon auszugehen, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Einspracherückzuges (25. August 2014) Kenntnis von der effektiven Höhe seines Vermögens per Ende Dezember 2011 gehabt hatte. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 8. Juli 2014, in welcher die persönlichen Beiträge eben auf der Grundlage eines markant zu niedrigen Vermögensbetrages festgesetzt worden waren, könnte deshalb auch unter diesem Aspekt nicht bejaht werden. 6. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 12. Mai 2015 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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