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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2014 710 14 221 / 277 (710 2014 221 / 277)

November 14, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,685 words·~18 min·3

Summary

Beiträge

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. November 2014 (710 14 221 / 277) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHV-rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit / Voraussetzungen eines Statutwechsels bei Entgelten, auf welchen bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. André Becht, Advokat, St. Alban-Ring 249, 4052 Basel B.____ GmbH, , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. André Becht, Advokat, St. Alban-Ring 249, 4052 Basel

gegen

AHV-Kasse Coiffure & Esthétique, Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 25, Beschwerdegegnerin

Beigeladene C.____

Betreff Beiträge

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit einer “Vereinbarung“ und einem “Zusatzvertrag“ vom 7. Dezember 2012 beauftragte A.____, Inhaberin der Einzelfirma Praxis D.____, C.____ „in ihrem Studio in E.____ bei Kunden Anwendungen in professioneller Cosmetologie durchzuführen.“ Ihre Honorare aus dieser Beschäftigung rechnete C.____ als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse Basel- Landschaft ab. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 löste A.____ das Vertragsverhältnis mit C.____ mit sofortiger Wirkung auf. Im März 2014 prüfte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft auf Ersuchen von C.____ das Vertragsverhältnis zwischen A.____ als Inhaberin der Einzelfirma Praxis D.____ und C.____ aus AHV-rechtlicher Sicht. Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen den beiden Parteien vereinbarten Tätigkeit um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handle. Nachdem die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique, bei welcher A.____ bis Ende Februar 2013 und die B.____ GmbH ab 1. März 2013 - als Arbeitgeberinnen - angeschlossen waren bzw. sind, Kenntnis von dieser durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft vorgenommenen Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von C.____ erhalten hatte, forderte sie A.____ bzw. die B.____ GmbH auf, ihr den AHV-pflichtigen Lohn von C.____ zu melden. Mit zwei Veranlagungsverfügungen vom 12. Juni 2014 erhob die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique bei A.____ auf den im Jahr 2012 und in den Monaten Januar und Februar 2013 an C.____ entrichteten Entgelten nachträglich AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten und Zinsen und zwar in der Höhe von Fr. 8‘123.05 für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 und von Fr. 1‘517.45 für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013. Mit einer weiteren Veranlagungsverfügung vom selben Tag erhob die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique sodann bei der B.____ GmbH auf den vom 1. März 2013 bis 31. Oktober 2013 an C.____ entrichteten Entgelten nachträglich AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten und Zinsen in der Höhe von Fr. 6‘413.20. Die von A.____ und der B.____ GmbH gegen die jeweiligen Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique mit drei Einspracheentscheiden vom 10. Juli 2014 ab. B. Gegen diese drei Einspracheentscheide erhob Advokat Dr. André Becht namens und im Auftrag von A.____ und der B.____ GmbH am 30. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtenen Einspracheentscheide seien aufzuheben. Eventualiter seien die jeweiligen Bruttoeinkommen und damit die entsprechenden Beiträge um mindestens 15 % oder nach Ermessen des Gerichts zu reduzieren; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 6. August 2014 lud das Kantonsgericht die von den angefochtenen Beitragsverfügungen mitbetroffene C.____ zum vorliegenden Beschwerdeverfahren bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2014 wies die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique darauf hin, dass sie bei der Beitragsfesetsetzung die Lohnangaben von C.____

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht übernommen habe, da A.____ diesbezüglich jegliche Mitwirkung verweigert habe. Im Übrigen habe sie ihren Einspracheentscheiden nichts hinzuzufügen. E. In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2014 äusserte sich C.____ dahingehend, dass sie den Einspracheentscheiden der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique zustimme.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich - wie vorliegend - nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befinden sich sowohl der Wohnsitz der Beschwerdeführerin A.____ als auch der Sitz der Beschwerde führenden B.____ GmbH im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 30. Juli 2014 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der beiden Beschwerdeführerinnen für die in den Perioden vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2013 bzw. vom 1. März 2013 bis 31. Oktober 2013 an die Beigeladene ausgerichteten Entgelte. Die Frage der Beitragspflicht hängt davon ab, ob die betreffenden Entgelte massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen und somit als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind, oder ob es sich bei den Entschädigungen um Gegenleistungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Laut Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2..2 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 122 V 171 E. 3a mit Hinweisen). 2.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 172 E. 3c mit Hinweisen). Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist dagegen auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172 f. E. 3c mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend ist nicht viel über das Rechtsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beigeladenen bekannt. Insbesondere ist von Seiten der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique diesbezüglich nichts über den Sachverhalt zu erfahren. Sie begnügt sich in den Erwägungen ihre Entscheide, auf die durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft vorgenommene Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Beigeladenen zu verweisen. Aktenkundig sind allerdings die - auch ohne zusätzliche Erklärungen seitens der Ausgleichskasse Coiffure °& Esthétique ziemlich aussagekräftigen - vertraglichen Abmachungen (“Vereinbarung“ und “Zusatzvertrag“), welche A.____ als Inhaberin der Einzelfirma Praxis D.____ und die Beigeladene am 7. Dezember 2012 geschlossen haben. Für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen spricht aufgrund der genannten “Vereinbarung“, dass die Beschwerdeführerin als „Auftraggeberin“ der Beigeladenen die erforderlichen Räum-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichkeiten, die Einrichtungen, das Material und die Behandlungsgegenstände zur Verfügung stellt. Auch der umschriebene Tätigkeitsbereich, der zahlreiche alltägliche Arbeiten wie Kundenbetreuung, Produkte-Beratung, Tagesabrechnung und Terminplanung sowie das Öffnen und Schliessen der Praxis umfasst, deckt sich mit den in einem typischen Anstellungsverhältnis anfallenden Aufgaben. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen spricht, dass sich der Umfang des „Auftrags“ grundsätzlich aus der zeitlichen Verfügbarkeit der Beauftragten ergibt. Andererseits fällt aber ins Gewicht, dass er sich gleichzeitig auch nach dem Kundenaufkommen richten soll, und dass eine 70 %-ige „Wochentätigkeit“ vereinbart worden ist, um grössere monatliche Schwankungen zu vermeiden. Von diesem Grundsatz dürfen die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen abweichen. Das Risiko der Beigeladenen wiederum besteht darin, dass sie bei fehlender Arbeit auch kein Honorar erzielt. Unkosten in Bezug auf die Miete der Geschäftsräumlichkeiten etc. entstehen der Beigeladenen keine. Im Weiteren spricht auch die Regelung, in welcher der Beigeladenen lediglich der Bezug von unbezahlten Ferien zugestanden wird, ebenfalls noch nicht für eine selbständige Tätigkeit, zumal die Beigeladene in der Wahl ihrer Ferienzeit durch betriebliche Vorgaben eingeschränkt wird. Sodann wird im “Zusatzvertrag“ zwar explizit festgehalten, dass die Beigeladene selbständig erwerbend und in einem Mandatsverhältnis für die Praxis tätig sei, im Anschluss daran werden aber wiederum typische Aufgaben aufgelistet, aus denen ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin das Recht vorbehält, die Entscheidungen für das Geschäft zu treffen. Schliesslich wird im “Zusatzvertrag“ nochmals verdeutlicht, dass die Beigeladene „mindestens 70 % der offiziellen Arbeitszeit“ für die Praxis zur Verfügung zu stellen hat. Während der restlichen Zeit stehe es der Beigeladenen frei, „welche anderen Tätigkeiten sie beruflich ausübt.“ Im nächsten Abschnitt des “Zusatzvertrages“ wird dann das der Beigeladenen für ihre Tätigkeit zustehende Entgelt explizit als “Lohnzahlung“ bezeichnet, was nochmals als weiterer Hinweis für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu werten ist. 3.2 Aus den zwischen A.____ als Inhaberin der Einzelfirma Praxis D.____ und der Beigeladenen am 7. Dezember 2012 geschlossenen Vereinbarungen wird deutlich, dass die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien eindeutig überwiegen. Die Beigeladene ist im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Praxis - abgesehen von ein paar untergeordneten Details in Bezug auf die Betreuung von Kunden ausserhalb der Öffnungszeiten und auf die Behandlung von Bekannten und Verwandten - im üblichen Ausmass eines Anstellungsverhältnisses weisungsgebunden gewesen. Es sind die für einen Arbeitsvertrag typischen Merkmale gegeben, demgemäss liegt klar eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen vor. An dieser Beurteilung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht ausschlaggebend, dass die Parteien die Vereinbarungen ausdrücklich als “Auftrag“ und die Vertragsparteien als “Auftraggeberin“ und als “Beauftragte“ bezeichnet haben. Faktisch - und darauf ist abzustellen - haben sie nach dem Gesagten ein Arbeitsverhältnis begründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann sodann auch keine Rede davon sein, dass „im Falle einer solchen nachträglichen Uminterpretation der Tätigkeit“ von einem fehlenden Konsens unter den Parteien und somit von einem fehlenden Vertrag überhaupt auszugehen wäre. Es bleibt zu wiederholen, dass es unerheblich ist, wie die Parteien den Vertrag bezeichnet haben; massgebend sind vielmehr der wirkliche Wille der Parteien und vor allem die gelebten Verhältnisse und diese beinhalten vorliegend alle wesentlichen Merkmale ei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nes Arbeitsvertrages. Die übrigen Einwände der Beschwerdeführerinnen sind ebenfalls nicht stichhaltig. Ob die Beigeladene die Auflösung der Vereinbarung mit sofortiger Wirkung akzeptiert hat, ist ebenso wenig massgebend wie der Umstand, dass sie eine „eigene Geschäftsversicherung gehabt hat“. Ebenfalls nicht ausschlaggebend für die Qualifikation der vorliegend strittigen Tätigkeit ist sodann, dass die Beigeladene im fraglichen Zeitraum bei der Ausgleichkasse Basel-Landschaft als Selbständigerwerbende erfasst gewesen ist und dass sie dieser als Selbständigerwerbende - Beiträge entrichtet hat. Auf diesen Einwand wird aber immerhin weiter unten im Zusammenhang mit der Bemessung des Umfangs der Beitragspflicht der Beschwerdeführerinnen zurückzukommen sein (vgl. E. 4.4 und 4.5 hiernach). 4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene die Entgelte, die ihr von den Beschwerdeführerinnen entrichtet worden sind, bereits mit der Ausgleichskasse Basel-Landschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet und darauf die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat. Fraglich ist daher, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique die gleichen Entgelte zum Gegenstand einer erneuten, anderslautenden Verwaltungsverfügung machen durfte. 4.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Rahmen der prozessualen Revision ist die Verwaltung verpflichtet, auf einen formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 121 V 4 E. 6 mit Hinweisen). 4.2 Aus den erwähnten Bestimmungen von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG folgt, dass es in jenen Fällen, in denen über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, für den Wechsel des Beitragsstatuts einen Rückkommenstitel braucht (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur wenn sich die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen. Geht es indes nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen nur für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989, S. 440/E. 2b). Betrifft die Frage des Statuswechsels sowohl Entgelte, auf welchen bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, als auch solche, die noch nicht Gegenstand einer Verfügung waren, ist für jenen Teil, über den eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision gegeben sind, während das Beitragsstatut für die übrigen bisher nicht erfassten Entgelte frei zu prüfen ist (BGE 121 V 4 f. E. 6).

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4.3 In gefestigter Rechtsprechung hält das Bundesgericht auch in einem neueren Urteil (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2010 AHV Nr. 12 S. 42 E. 3.4) an der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 ff. fest. Dies hat zur Folge, dass in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Verwaltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. UELI KIESER, Bemerkungen zu BGE 121 V 1, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995 S. 1083 ff.; vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 14. März 2007 [710 06 169], E. 4 ff.). Dabei handelt es sich jedoch weniger um ein rechtsdogmatisches, als vielmehr um ein systembedingtes Problem, indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschiedene Ausgleichskassen zuständig sind, je nachdem, ob Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 39 AHVV (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG) die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (BGE 122 V 173 E. 4b). 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene die vorliegend zur Diskussion stehenden Entgelte gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Landschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert hat und dass diesbezüglich bereits formell rechtskräftige Verfügungen der genannten Ausgleichskasse vorliegen. Dessen ungeachtet sind im vorliegenden Fall die Wiedererwägungsvoraussetzungen für ein Zurückkommen auf die bereits verfügten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben, bestehen doch nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.2 hiervor) bezüglich des unselbständigen Charakters der Tätigkeit der Beigeladenen für die beiden Beschwerdeführerinnen keine Zweifel. Die Berichtigung ist zudem erheblich. 4.5 Aufgrund der in der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts vorgeschriebenen Vorgehensweise, kann die Ausgleichskasse nun allerdings nicht - wie sie dies vorliegend getan hat - einfach eine Beitragsverfügung für unselbständige Erwerbstätige erlassen, wenn für die gleichen Entgelte bereits Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben worden sind. Die Ausgleichkasse hat zuerst eine Bereinigung der bereits von der betroffenen Person für diese Entgelte erhobenen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit durchzuführen. Dabei sind die bereits als Selbständigerwerbende bezahlten Beiträge im Umfang der Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten paritätischen Beiträge anzurechnen (Urteil X. des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012, 9C_459/2011, E. 6.3.2 mit Hinweisen). Erst im Anschluss an diese Bereinigung kann die Ausgleichskasse über die Höhe der Nachzahlungsverfügungen neu befinden. Diese Vorgehensweise hat auch die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique im vorliegenden Fall einzuhalten. Zu ergänzen bleibt, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen dieser Neufestsetzung der Beiträge mitwirkungspflichtig sein werden, indem sie die Höhe der der Beigeladenen entrichteten Entgelte offenzulegen haben. 4.6 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique vom

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Juli 2014 aufzuheben sind und die Angelegenheit an die genannte Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit diese über den Umfang der Beitragspflicht der beiden Beschwerdeführerinnen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 5.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und der Versicherungsträger als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). 5.2 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerinnen die obsiegenden Parteien sind, ist ihnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat in seiner Honorarnote vom 22. Oktober 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 13,75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 49.70 geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 7,25 Stunden und Auslagen von Fr. 37.--, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass der angefochtenen Einspracheentscheide erbracht worden bzw. angefallen sind. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung der Einspracheentscheide entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass vorliegend aus der Honorarnote vom 22. Oktober 2014 lediglich der für den Zeitraum nach dem 14. Juli 2014 (Zustellung der Einspracheentscheide) ausgewiesene Aufwand von 6,5 Stunden, der sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist, und die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen von Fr. 12.70 entschädigt werden können. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Demnach ist den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’637.70 (6,5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 12.70) zu Lasten der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique zuzusprechen. 6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique vom 10. Juli 2014 aufgehoben werden und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique zurückgewiesen wird, damit diese über den Umfang der Beitragspflicht von A.____ und der B.____ GmbH im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘637.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der AHV-Kasse Coiffure & Esthétique am 06.02.2015 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_109/2015) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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