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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 710 14 17 (710 2014 17)

August 28, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,978 words·~20 min·3

Summary

Beiträge

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. August 2014 (710 14 17) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Festsetzung persönlicher Beiträge aufgrund eines Liquidationsgewinns bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Besetzung Vorsitzender Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender vom 22. November 2013 erhob die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) mit Verfügung vom 27. November 2013 die persönlichen Beiträge von A.____für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 53‘071.60. Eine dagegen von der Versicherten, vertreten durch B.____, am 6. Dezember 2013 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2013 ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Nachdem sich die Kasse in der Folge noch einmal mit der kantonalen Steuerverwaltung in Verbindung gesetzt und eine weitere Steuermeldung vom 23. Oktober 2013 erhalten hatte, zog sie ihre Verfügung vom 27. November 2013 am 6. Januar 2014 in Wiedererwägung und setzte die persönlichen Beiträge der Versicherten auf Fr. 47‘320.60 fest. Hintergrund bildete der Umstand, dass auf der neuerlichen Steuermeldung der Steuerverwaltung ein Liquidationsgewinn infolge Überführung der Geschäftsliegenschaft in das Privatvermögen von A.____ in Höhe von Fr. 495‘930.— abzüglich AHV-Beiträge im Umfang von Fr. 49‘583.— vermerkt war. Mit rektifiziertem Einspracheentscheid ebenfalls vom 6. Januar 2014 hiess die Kasse die Einsprache der Versicherten vom 6. Dezember 2014 deshalb teilweise gut. Dabei hielt sie fest, dass durch die Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen für das Jahr 2011 ein AHVpflichtiger Liquidationsgewinn in der Höhe von Fr. 446‘347.— entstanden sei. Ihre Verfügung beruhe auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer, woran sie den gesetzlichen Vorgaben zufolge gebunden sei. C. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Kasse vom 6. Januar 2014. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass die von der Steuerverwaltung zugestellte Aufstellung von den Eheleuten A.____ in Unkenntnis der resultierenden Folgen unterzeichnet worden sei. Ausserdem sei B.____ nicht darüber informiert worden, dass ein solches Schreiben eingetroffen sei. Die fragliche Liegenschaft sei nie als Geschäftsliegenschaft angegeben worden. Das Vorgehen der Verwaltung sei unverständlich und es sei nicht zu verstehen, weshalb bei der strittigen Berechnung die Schulden unberücksichtigt geblieben seien. Schliesslich seien keinerlei finanzielle Mittel vorhanden, die strittigen Beiträge zu bezahlen, weshalb im Falle eines negativen Entscheids ein Erlassgesuch gestellt werden müsse. D. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2014 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2014 mit, dass er weder im Anwaltsregister eingetragen sei noch für seine Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Rechnung stellen werde. Darüber hinaus liess er geltend machen, dass er stets die steuerlichen Angelegenheiten der Familie der Beschwerdeführerin erledigt habe. Das Vorgehen der Kasse sei vorliegend nicht in Ordnung und er versuche, die Situation nunmehr zu korrigieren. Die einfachste Lösung wäre, wenn die Steuerverwaltung trotz rechtskräftiger Steuerveranlagung ein Rektifikat vornehmen würde. Der in Rechnung gestellte Betrag könne schlichtweg nicht bezahlt werden. E. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2014 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der eingereichten Unterlagen könne die Kasse weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit der steuerlichen Überführung der fraglichen Liegenschaft vom Geschäfts- in das Privatvermögen der Versicherten beurteilen. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen seien von der Steuerverwaltung zu beantworten. F. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 zog das Kantonsgericht bei der kantonalen Steuerverwaltung die Steuerakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ab dem Jahr 2000 bei. Diese ergingen am 5. Juni 2014.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 20. Januar 2014 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV gleicht die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mithin derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deshalb auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253 mit Hinweisen). So gelten nach Art. 17 AHVV insbesondere auch Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG; ebenso Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden). Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt hingegen die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-) Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit immer dann dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253; 125 V 383 E. 2a S. 385).

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2.2 Für die Abgrenzung des Privatvermögens vom Geschäftsvermögen sind die Grundsätze der direkten Bundessteuer massgebend (vgl. ZAK 1979 S. 429; ZAK 1897 S. 296). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d des Bundesbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (aBdBSt, in Kraft gewesen bis Ende 1994; zur neuen Rechtslage vgl. E. 2d). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er entweder für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung; BGE 109 V 162 f. E. 4b, in BGE 124 V 150 E. 4c sowie ZAK 1987 S. 297 E. 2c mit Hinweisen; MARKUS REICH, Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ 80/1984 S. 226). Bei dieser Prüfung ist auf objektive Kriterien abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 203). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 120 Ia 354 f. E. 4c/aa, BGE 112 Ib 82 f. E. 3a, je mit Hinweisen). Gemischt genutzte Liegenschaften werden diesen Kriterien zufolge in ihrer Gesamtheit entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugeordnet. Sie gelten dann als vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, wenn ihre geschäftliche Nutzung die private Nutzung überwiegt (sogenannte Präponderanzmethode; vgl. AHI 1999 S. 203, BGE 125 V 218). 2.3 Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob solche Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist stets im Auge zu behalten, dass die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 E. 4a; LOCHER, System des Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155; KÄNZIG, Kommentar zur Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N. 1-3 zu Art. 21; AGNER / JUNG / STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zu Grunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. In diesem Sinne ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als die im Bundessteuerrecht verwendete Terminologie (BGE 125 V 386 f. E. 2b, mit Verweis auf BGE 106 V 132 E. 3b). 2.4 Bei der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen wird bei der direkten Bundessteuer diese sogenannte Verwertung zum Anlass genommen, um über stille Reserven abzurechnen. Wenn eine steuerpflichtige Person ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt, hat grundsätzlich die Kapitalgewinnbesteuerung infolge Privatentnahme zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich erklärt wird, man wolle die Aktiven des Geschäftsvermögens im Rahmen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer verzögerten Geschäftsliquidation versilbern. Sämtliche Entnahmen haben dabei zum Verkehrswert der ins Privatvermögen überführten Vermögenswerte zu erfolgen, wobei der Verkehrswert im Zeitpunkt der Privatentnahme massgebend ist. Der andere massgebende Wert ist der steuerlich massgebende Buchwert des entnommenen Vermögenswertes. Besitzt dieser keinen Buchwert, weil er nicht bilanziert worden ist, so ist der Anlagewert massgebend. Einen Spezialfall der Überführung von Vermögenswerten aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen bildet hierbei der Wechsel des überwiegend geschäftlich genutzten zu einem überwiegend privat genutzten Vermögenswert. Der Kapitalgewinn wird diesfalls erst bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit steuerlich erfasst (vgl. zum Ganzen: PETER LOCHER, Kommentar zum DGB, I. Teil, 1. Aufl. 2001, Therwil/Basel, Rz 97 ff. zu Art. 18). 2.5 Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV). 3.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen - bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) - sowie über das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 3.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, ob für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen eine Beitragspflicht besteht und wer allenfalls beitragspflichtig ist. Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil B. und R. des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, E. 2.3 mit Hinweisen). Demgegenüber ist in Bezug auf den Vermögensgewinn die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen auch steuerrechtlich von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (134 V 250 E. 3.3 S. 253; 110 V 369 E. 2a S. 370 und 83 E. 4 S. 86, 102 V 27 E. 3b S. 31 mit Hinweisen, Urteile H 49/02 E. 5 und H 239/85 E. 2b). 4.1 Die Kasse stützte ihre Beitragsfestsetzung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 auf die rechtskräftige Steuermeldung der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2013. Daraus geht hervor, dass die Ehefrau des Steuerpflichtigen einen Liquidationsgewinn infolge der Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen in der Höhe von Fr. 495‘930.— erzielt habe. Wie hiervor erwähnt gelten nach Art. 17 AHVV insbesondere auch Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. Erwägung 2.1). Diese werden von Gesetzes wegen von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen übermittelt (vgl. Erwägung 3.1). Die entsprechenden Angaben sind für die Ausgleichskassen verbindlich. Die AHV-Behörden haben somit insbesondere auch in Bezug auf den aus einer Geschäftsliquidation resultierenden Vermögensgewinn auf die Steuermeldungen der Steuerverwaltung abzustellen, es sei denn, es würden sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. Erwägung 3.2 hiervor). Solche Zweifel liegen hier jedoch keine vor. Den vom Gericht beigezogenen Steuerakten der Beschwerdeführerin ist ein von ihr und ihrem Ehemann unterschriebenes Deklarationsformular betreffend Liquidationsgewinn vom 5. Juli 2013 zu entnehmen, wonach sich der nach Bundesrecht steuerbare Liquidationsgewinn auf Fr. 446‘337.— beläuft (vgl. Deklaration Liquidationsgewinn für die privilegierte Besteuerung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 2011; Steuerakten des Jahres 2011). Weiter geht daraus hervor, dass dieser Liquidationsgewinn infolge Geschäftsaufgabe der Gastwirtschaft der Beschwerdeführerin (vgl. Anmerkung der Beschwerdeführerin in deren Erfolgsrechnung per 2011, Steuerakten des Jahres 2011) aus einem gemäss Bundessteuerrecht massgebenden Wertzuwachsgewinn der fraglichen Liegenschaft in der Höhe von Fr. 495‘930.— abzüglich die persönlichen AHV-Beiträge im Umfang von Fr. 49‘593.— resultiert. Damit ergibt sich, dass der in der Steuermeldung der Steuerverwaltung aufgeführte Wertzuwachsgewinn mit dem von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 5. Juli 2013 selbst deklarierten Liquidationsgewinn übereinstimmt. Ebenfalls hält der im Deklarationsformular angegebene Wertzuwachsgewinn einer näheren Überprüfung stand: Dieser Wertzuwachsgewinn resultiert aus dem Überführungswert der fraglichen Liegenschaft im Zeitpunkt der Liquidation im Umfang von Fr. 701‘000.— abzüglich Anlagekosten von Fr. 205‘070.—. Der Überführungswert von Fr. 701‘000.— wiederum basiert auf einer Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung vom 24. Oktober 2012, wovon die Katasterwerte für das fragliche Gebäude im Umfang von Fr. 202‘810.— sowie für den Bodenwert im Umfang von Fr. 2‘260.— (total Fr. 205‘070.—) in Abzug gebracht worden sind. Damit aber kann festgestellt werden, dass der strittige Liquidationsgewinn in masslicher Hinsicht nicht nur den massgebenden Steuerakten entspricht, sondern sich auch als schlüssig und nachvollziehbar erweist, da er von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann explizit in dieser Höhe den Steuerbehörden gegenüber deklariert worden ist. 4.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft veranlagte den soweit korrekt ausgewiesenen Liquidationsgewinn nach den Bestimmungen von Art. 37b DBG in Folge dessen am 22. August 2013 zu Recht in der Höhe von Fr. 446‘300.—, indem sie den massgebenden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrag von Fr. 446‘337.— auf die nächsten 100 Franken abgerundet und ihn ihrer definitiven Veranlagungsverfügung über die direkte Bundessteuer 2011 zu Grunde gelegt hat (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2011 definitiv vom 22. August 2013, in Steuerakten des Jahres 2011). Nachdem diese Veranlagung am 21. September 2013 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Antwortschreiben der Steuerverwaltung vom 2. Januar 2014, Beilage zur Beschwerdebegründung vom 16. Januar 2014), bestand für die Kasse mithin keine Veranlassung, an den für sie grundsätzlich verbindlichen Angaben der Steuerbehörden zu zweifeln. Diese Ansicht scheint denn auch die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten, wenn sie in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht vom 23. Januar 2014 vorbringen lässt, dass die Steuerverwaltung ein Rektifikat ihrer Steuerveranlagung hätte vornehmen sollen. Bekanntlich liegt es jedoch gerade nicht im Einflussbereich der Kasse, über eine allfällige Wiedererwägung in steuerrechtlicher Hinsicht zu entscheiden. Die Kasse ist vielmehr an die qualitativ zu Recht erfolgte Liquidationsbesteuerung gebunden, an welcher zu zweifeln auch in masslicher Hinsicht dem Gesagten zufolge kein Anlass besteht. Die Kasse legte den soweit ausgewiesenen Liquidationsgewinn ihrer Beitragsfestsetzung deshalb zu Recht zu Grunde, wenn sie in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 festhielt, dass durch die Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen ein AHV-pflichtiger Liquidationsgewinn in entsprechender Höhe entstanden sei. 4.3 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, dass die fragliche Liegenschaft bisher nie als Geschäftsliegenschaft angegeben worden sei. Damit stellt sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die AHV-rechtliche Taxation der Vermögenswerte an einem schwerwiegenden Mangel in steuerrechtlicher Hinsicht leiden würde. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dem Antwortschreiben der Steuerverwaltung an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vom 2. Januar 2014 zu entnehmen ist, ist die fragliche Liegenschaft seit über zehn Jahren als geschäftliche Liegenschaft qualifiziert worden. Ein Blick in die von der Steuerverwaltung beigezogenen Steuerakten belegt denn auch, dass die Liegenschaft in der Vergangenheit – entgegen der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann – als steuerbares Geschäftsvermögen der Ehefrau und damit als geschäftlich genutztes Gebäude qualifiziert worden war. So ist den Details zur Veranlagungsverfügung betreffend bereits die Staatssteuer 2005 zu entnehmen, dass sowohl der Boden- als auch der Gebäudewert zum Geschäftsvermögen geschlagen worden war (vgl. a.a.O., Ziffer 833 und 843 der Veranlagungsverfügung). Nichts anderes ergibt sich aus den Details zur Veranlagungsverfügung der Folgejahre, wonach die fragliche Liegenschaft offensichtlich stets als geschäftlicher Vermögenswert taxiert worden war (vgl. a.a.O., Jahre 2008 bis 2010, jeweils Ziffern 833 und 843). Erst für das Jahr 2012 wurde die Liegenschaft nach Aufgabe der Gastwirtschaft im Jahre 2011 wieder als Privatvermögen qualifiziert (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2012 definitiv vom 22. August 2013, Ziffern 831 und 841). Ob die Beschwerdeführerin die fragliche Liegenschaft in ihrer Steuererklärung dabei jeweils als Privatvermögen deklariert hatte, vermag dabei – jedenfalls nunmehr in AHV-rechtlicher Hinsicht – keine Rolle mehr zu spielen. Massgebend ist vielmehr die von der Steuerverwaltung vorgenommene Veranlagung als Geschäftsvermögen. Der genannten Präponderanzmethode zufolge ergibt sich in diesem Zusammenhang aber zu Recht, dass die Steuerverwaltung die geschäftlich als Gastwirtschaft genutzte Liegenschaft ihrer objektivierten Zweckbestimmung zufolge dem Geschäftsvermögen zugeschlagen hat (vgl. oben, Er-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wägung 2.2. hiervor). Damit aber ist nicht ersichtlich, dass die steuerrechtliche Zuordnung der fraglichen Liegenschaft offensichtlich unzutreffend gewesen wäre, weshalb auch die Kasse im vorliegenden Beitragsstreit letztlich zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Liegenschaft bis zur Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Versicherten zu deren Geschäftsvermögen zu zählen war. Soweit die Beschwerdeführerin sich erst im vorliegenden Verfahren gegen die vorgenommene Qualifikation ihrer Liegenschaft als Geschäftsvermögen wendet, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Diese hätte sich vielmehr bereits anlässlich der vergangenen Steuerveranlagungen gegen eine solche Qualifikation zur Wehr setzen müssen. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringen lässt, dass bei der Bemessung des strittigen Liquidationsgewinns die auf der Liegenschaft lastenden Schulden unberücksichtigt geblieben seien, ist ihr zu entgegnen, dass der Liquidationsgewinn aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem massgebenden Buchwert bzw. bei dessen Fehlen dem Anlagewert resultiert (vgl. oben, Erwägung 2.4 hiervor). Die auf der Liegenschaft lastenden Schulden sind mithin ausser Acht zu lassen, andernfalls eine entsprechende Hypothekarbelastung die bundesrechtlich vorgeschriebene Besteuerung eines Liquidationsgewinns stets massgebend schmälern bzw. gar vollständig vereiteln würde. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einwenden lässt, dass die von der Steuerverwaltung zugestellte Aufstellung – mithin das Deklarationsformular betreffend Liquidationsgewinn für die privilegierte Besteuerung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 5. Juli 2013 – in Unkenntnis der resultierenden Folgen unterzeichnet worden sei, ist ihr entgegen zu halten, dass sie diese Rechtsunkenntnis nicht zu schützen vermag. Es wäre der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann freigestanden, das fragliche Formular zunächst mit ihrem Treuhänder zu besprechen oder um entsprechende Rückfrage und Information bei der Steuerverwaltung besorgt zu sein. Damit ist zugleich gesagt, dass auch nicht massgebend sein kann, ob die Steuerverwaltung den Treuhänder der Beschwerdeführerin über den Umstand hätte informieren müssen, dass das fragliche Deklarationsformular versandt worden ist. Zum einen findet sich in den beigezogenen Steuerakten der vergangenen Jahre 2012 und 2013 keinerlei Hinweis oder Vollmacht, dass eine entsprechende Zustellung auch an den Treuhänder der Beschwerdeführerin hätte erfolgen sollen. Zum anderen ist die Deklaration betreffend den Liquidationsgewinn ohnehin von den steuerpflichtigen Personen selbst zu unterzeichnen. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich demnach, dass es an der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten selbst gelegen hätte, ihren Treuhänder vorab über das fragliche Deklarationsformular in Kenntnis zu setzen. 4.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die von der Kasse vorgenommene Festsetzung der persönlichen Beiträge auf der Erzielung eines nachvollziehbaren und schlüssigen Liquidationsgewinns beruht, an welchem zu zweifeln für die Kasse aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung vorliegend weder qualitativ noch quantitativ Anlass bestanden hat. Der von der Steuerverwaltung der Kasse am 23. Oktober 2013 gemeldete Liquidationsgewinn im Umfang von Fr. 495‘930.— abzüglich AHV-Beiträge von Fr. 49‘583.— erweist sich für die Kasse somit als verbindlich (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV). 5. Die konkrete Berechnung der persönlichen Beiträge wurde von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht beanstandet. Eine summarische Überprüfung zeigt denn auch, dass diese von

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kasse grundsätzlich korrekt vorgenommen worden ist. So hat die Kasse von dem als massgebenden Einkommen zu Grunde gelegten Liquidationsgewinn von Fr. 446‘347.— zunächst den sogenannten Rentnerfreibetrag in der Höhe von Fr. 16‘800.— abgezogen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 AHVV). Sodann hat sie die persönlichen Beiträge den gesetzlichen Bestimmungen zufolge wieder aufgerechnet, wonach gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG die zunächst steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge für die AHV, Invalidenversicherung (VI) sowie Erwerbsersatzordnung (EO) von den Ausgleichskasse zu dem von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen wieder hinzuzurechnen sind. Schliesslich hat sie gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG einen Zinsabzug für das eingesetzte Eigenkapital vorgenommen. Von dem auf diese Weise resultierenden, massgebenden Einkommen hat sie schliesslich ein Total an persönlichen Beiträgen im Umfang von Fr. 47‘320.65 berechnet, welches sich den gesetzlichen Bestimmungen zufolge als zutreffend erweist. 6. Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinweisen lässt, dass sie die entsprechende Beitragsschuld nicht bezahlen könne, sei sie auf Art. 11 AHVG in Verbindung mit Art. 31 f. AHVV hingewiesen. Gemäss diesen Bestimmungen können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin bis zum maximalen Umfang des Mindestbeitrages herabgesetzt oder unter der Voraussetzung einer grossen Härte gar vollständig erlassen werden, sofern die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorab angehört worden ist. In beiden Fällen (Herabsetzung oder Erlass) haben die Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch einzureichen. Dabei haben sie entweder die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Betrages nicht zugemutet werden kann (Herabsetzungsbegehren) oder aber ein begründetes Gesuch einzureichen, weshalb ihnen der Mindestbeitrag zu erlassen sei (Erlassgesuch). Die Herabsetzung ist anschliessend nach Durchführung der notwendigen Erhebungen von der Ausgleichskasse zu verfügen. Über ein Erlassgesuch entscheidet die Ausgleichskasse jeweils aufgrund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde. Die Beschwerdeführerin ist somit an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie der Kasse ein entsprechendes Herabsetzungs- oder Erlassgesuch zu stellen befugt ist. 7. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. Für das vorliegende Verfahren ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 61 lit. a ATSG). Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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