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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 710 13 205 / 314 (710 2013 205 / 314)

December 18, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,957 words·~15 min·4

Summary

Sozialversicherungsrechtliche Stellung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Dezember 2014 (710 13 205 / 314) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sozialversicherungsrechtliche Stellung; die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit ist als unselbstständig zu qualifizieren.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Kantonales Amt B.____ 4410 Liestal

Betreff Sozialversicherungsrechtliche Stellung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der 1953 geborene A.____ war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 1. Juni 2013 bei der Polizei Basel-Landschaft tätig. Bereits am 22. Mai 2013 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbstständigerwerbender an. Er hielt fest, dass er als Einzelfirma „C.____ Consulting“ verschiedene Aufträge auf Mandatsebene ausüben werde und legte einen zwischen ihm und dem kantonalen Amt B.____ am 22. Mai 2013 vereinbarten Auftrag bei. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 stellte die zuständige Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) fest, dass bei der Arbeit, welche A.____ ausübe, die Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit überwiegen würden. Seine Arbeitgeber seien deshalb verpflichtet, auf dem an ihn entrichteten Lohn die paritätischen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge bei der für ihn zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen. Die Verfügung wurde auch dem kantonalen Amt B.____ eröffnet. Die hiergegen von A.____ erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Juni 2013 ab. Sie hielt fest, dass A.____ über keine eigene Betriebsorganisation verfüge. So würden ihm der Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel (Handy, Fahrzeug) vom kantonalen Amt B.____ zur Verfügung gestellt. Ausserdem sei er an Weisungen gebunden, müsse eine Präsenzpflicht erfüllen und sei von einem einzigen Arbeitgeber abhängig. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 12. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass er sozialversicherungsrechtlich als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Zur Begründung führte er in Wesentlichen aus, das kantonale Amt B.____ übernehme keine Spesen für Arbeitsmittel, die durch den Pool gestellt werden könnten. Weiter erfordere seine Arbeit den Zugang zum kantonalen Informatiksystem, weshalb er auf einen Arbeitsplatz in den Räumen des Auftraggebers angewiesen sei. Die Präsenzzeit sei organisatorisch bedingt. Schliesslich sei er dabei, seine selbstständige Tätigkeit aufzubauen. Das kantonale Amt B.____ sei der erste und derzeit noch einzige Auftraggeber. D. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 26. September 2013 lud die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts das kantonale Amt B.____ zum Verfahren bei und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Am 29. November 2013 beantragte das kantonale Amt B.____ die Gutheissung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Auftragsverhältnis aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Offerten eingegangen worden sei. Er verfüge als ehemaliger Mitarbeiter der Polizei Basel-Landschaft über das notwendige Wissen für das Geschäftsfeld der Blaulichtund Krisenorganisation. Das kantonale Amt würde besondere Aufgaben an Selbstständigerwerbende vergeben, wenn interne Spezialisten fehlen würden. Der vereinbarte Stundenansatz sei marktüblich und das Kostendach diene der Sicherheit. Abgerechnet würde in der Regel quartalsweise. Bezüglich sachlicher und zeitlicher Organisation sei der Beschwerdeführer

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich frei. Er müsse aber auf die Verfügbarkeit von Mitarbeitenden der Dienststelle Rücksicht nehmen. Dies habe teilweise fixe Präsenzzeiten zur Folge. Es stehe ihm aber frei, für weitere Auftraggeber zu arbeiten. Weiter sei für die Betreuung des Softwaresystems SAP – aus Sicherheits- und Datenschutz- und Kostengründen – erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz in den Räumen des kantonalen Amtes habe. Durch die Mitbenutzung der bestehenden Infrastruktur (Natel und Fahrzeug) könnten unnötige Kosten vermieden werden. F. Der Beschwerdeführer und die Ausgleichskasse verzichteten in ihren Eingaben vom 3. und 4. Dezember 2013 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des beigeladenen Amtes vom 29. November 2013. G. Anlässlich der Urteilsberatung vom 6. Februar 2014 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen Akten nicht möglich sei. In der Folge beschloss es, das Verfahren auszustellen und im Rahmen einer amtlichen Erkundigung vom Beschwerdeführer und vom beigeladenen Amt weitere Informationen einzuholen. Am 14. März 2014 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er mit dem kantonalen Amt B.____ und der D____SA in Vertragsverhandlungen stehe. Eine Anstellung beim kantonalen Amt B.____ stünde nicht zur Diskussion, da er sich selbstständig machen wolle. Das kantonale Amt B.____ führte ebenfalls am 14. März 2014 aus, dass sich der Beschwerdeführer auf Anfrage des Amtes hin beworben habe. Er sei darüber informiert worden, dass für eine Zusammenarbeit nach seiner Pensionierung erforderlich sei, dass er einen Status als Selbstständigerwerbender aufweise. Das Amt habe keine weiteren Offerten eingeholt und die Vergabe des Auftrags sei im freihändigen Verfahren erfolgt. Zu den Eingaben des Beschwerdeführers und des beigeladenen Amtes vom 14. März 2014 nahm die Ausgleichskasse am 27. März 2014 Stellung, wobei sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt. H. An der heutigen Parteiverhandlung nahmen der Beschwerdeführer, eine Vertreterin des kantonalen Amtes B.____ und eine Vertreterin der Ausgleichskasse teil. Die Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die während der Verhandlung gemachten Vorbringen wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige Instanz Beschwerde erhoben werden. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Im Kanton Basel- Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss den Artikeln 84 und 91 AHVG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juli 2013 ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob das vom Beschwerdeführer beim kantonalen Amt B.____ erzielte Einkommen aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. Juni 2013 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 3.1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit resp. massgebenden Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 3.2 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 122 V 171 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, H 102/06, E. 6.2). Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 122 V 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2, 110 V 78 E. 4). 3.3 Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich das Tätigen bedeutender Investitionen, das Einstehen müssen für Verluste, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, eigene Geschäftsräumlichkeiten und die Beschäftigung von Personal (Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2012, [WML], Rz 1014). Gemäss der Rechtsprechung besteht das spezifische Unternehmerrisiko im Weiteren darin, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (PETER FORSTER, AHV Beitragsrecht: Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 85 Rz 65 mit Hinweisen). Das Unternehmerrisiko zeigt sich schliesslich auch darin, dass das Inkasso- und Delkredererisiko (beispielsweise das Einstehen müssen für Verluste aus

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Insolvenz von Kunden) sowie Verluste aus mangelhafter Lieferung zu tragen sind und für die Mangelhaftigkeit eines Werks sowie ungetreue und unsorgfältige Ausführung eines Geschäfts einzustehen ist (FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz 62 mit Hinweisen). 3.4 Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, seiner Rechenschaftspflicht, seiner Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (WML, Rz 1015; FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz 63 mit Hinweisen). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt indessen im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 E. 9a). Zudem umfasst die unabhängige Stellung, dass die Arbeitszeit und die Arbeitsorganisation frei gestaltet werden können. Auch Selbstständigerwerbende haben sich jedoch an sogenannte sachliche Weisungen zu halten. Hierbei handelt es sich um Weisungen des Bestellers oder Auftraggebers, die sich auf den Arbeitserfolg beziehen (FORSTER, a.a.O., S. 84 f. Rz 63 mit Hinweisen). 3.5 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (WML, Rz 1016; BGE 123 V 162 f. E. 1, 122 V 171 E. 3a, 119 V 162 E. 2 mit Hinweisen). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (WML, Rz 1017). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) festgestellt, dass gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Dies könne etwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in solchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des EVG vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b mit Hinweisen). 4.1 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Angaben der Parteien stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: 4.2 Dem Kantonsgericht liegt ein schriftlicher Auftrag zwischen dem kantonalen Amt B.____ und dem Beschwerdeführer vom 22. Mai 2013 vor. Demnach verpflichtete sich dieser in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 für das kantonale Amt folgende Leistungen zu erbringen: Betreuung der Online Service-Plattform SAP (Koordination, Datenpflege, Unterstützung zu Gunsten des kantonalen Amtes B.____, Abnahme bei Softwareänderungen, Superuser), X.____, Dokumentations-Betreuung der Basisstation (Fotos, Zufahrtsbeschreibung an die Basisstationen, Beratung bei Fragen der Instandhaltung) und Umsetzung Pflichtenheft

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Y.____ (Beratung bei Fragen der Instandhaltung, Support bei Projektsitzungen). Die Präsenzpflicht wurde mit einem Tag pro Woche (circa 8 Stunden) oder nach Absprache vereinbart. Der Stundenansatz – exkl. Spesen und Nebenkosten – wurde mit Fr. 140.-- und das maximale Kostendach mit Fr. 35‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer, Spesen und Nebenkosten) beziffert. Weiter wurde vereinbart, dass dem Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des kantonalen Amtes in Z.____ ein Arbeitsplatz, ein Laptop mit Zugang zum SID/SAP-Netz und ein Handy zur Verfügung stehen. Zudem war der Beschwerdeführer verpflichtet, für dienstliche Fahrten ein Auto des kantonalen Amtes zu benützen und für private Autospesen eine Bewilligung einzuholen. 4.3 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim kantonalen Amt B.____ auf Anfrage hin bewarb und das Amt keine weiteren Offerten einholte. Ferner ist gestützt auf die Angaben des Amtes davon auszugehen, dass im damaligen Zeitpunkt für die Betreuung der Projekte keine Stelle geschaffen werden konnte. Ausserdem steht fest, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Ausübung seiner Tätigkeit weder als Einzelfirma ins Handelsregister eintragen liess noch für sich als selbstständig Erwerbender resp. für seinen Betrieb eine Krankentaggeld-, Unfall-, oder Berufshaftpflichtversicherung abschloss. Der Beschwerdeführer und das kantonale Amt B.____ vereinbarten für die Zeit vom August 2013 bis Dezember 2014 eine weitere Zusammenarbeit. Abgesehen davon, dass er seit einiger Zeit mit der Firma D____SA in Vertragsverhandlungen steht, akquirierte er bisher keine weiteren Aufträge. Er ist gemäss seinen Angaben anlässlich der Parteiverhandlung vom 18. Dezember 2014 auch nicht bereit, mehr als 20% zu arbeiten. 5. Die Ausgleichskasse schloss aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine eigene Betriebsorganisation verfügt, der Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel vom kantonalen Amt B.____ zur Verfügung gestellt werden, der Beschwerdeführer eine Präsenzpflicht hat und zudem von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist, auf eine unselbständige Tätigkeit. 6.1 Wie oben (vgl. E. 3.2 hiervor) ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm erbrachte Dienstleistung kein nennenswertes Unternehmerrisiko trägt: Er hat keine erheblichen Investitionen getätigt und trägt kein Inkasso- und Delkredererisiko, welches nicht in ähnlicher Form auch für Arbeitnehmer in Bezug auf Lohnforderungen besteht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers seiner Natur nach keine bedeutenden Investitionen erfordert, weshalb diesem Kriterium kein grosses Gewicht zukommt. Im Vordergrund steht vielmehr das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem kantonalen Amt B.____ vom 22. Mai 2013. Demnach hat der Beschwerdeführer auf die Verfügbarkeit der Mitarbeitenden in der Dienststelle Rücksicht zu nehmen und sich zu verpflichten, einen Tag pro Woche in den Räumen des kantonalen Amtes in Z.____ anwesend zu sein. Weiter war er gehalten, für Dienstfahrten ein Fahr-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeug des Amtes zu benützen und für private Autospesen eine Bewilligung einzuholen. Zudem war er verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsgerät (Laptop und Handy) zu benützen. Diese Umstände weisen auf eine untergeordnete Stellung des Beschwerdeführers hin. Zwar liegt es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse, dass die Auftraggebenden den beauftragten Personen ausführliche Anordnungen erteilen. In solchen Verhältnissen gewinnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des in solchen Situationen üblichen Masses übersteigt (WML, Rz 1019). Von einer solchen Sachlage ist vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer will seit seiner Pensionierung lediglich noch in einem Pensum von 20% arbeiten. Da sich dieses bereits in der Tätigkeit für das kantonale Amt B.____ erschöpft und er zudem auch auf die Verfügbarkeit der Mitarbeitenden der Dienststelle Rücksicht nehmen muss, bleibt ihm kaum Raum für eine freibestimmte Arbeitszeit und eine nach eigenem Gutdünken gestaltete Arbeitsorganisation. Vielmehr ist eine erhebliche Weisungsgebundenheit resp. Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht resp. eine Eingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorganisation und Infrastruktur des kantonalen Amtes B.____ zu bejahen. Wenn er und das kantonale Amt geltend machen, dass für die Betreuung des Softwaresystems SAP ein Arbeitsplatz in den Räumen des Amtes aus Sicherheits- Datenschutz- und Kostengründen und die Präsenzpflicht aus Organisationsgründen erforderlich seien, verdeutlicht dies, dass die konkrete Tätigkeit eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des kantonalen Amtes erfordert. Auch die Verpflichtung, die bestehende Infrastruktur zu nutzen und die Bewilligungspflicht für private Autospesen bekundet die Weisungsgebundenheit resp. Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers. Zwar verwendet der Beschwerdeführer eigenes Geschäftspapier mit aufgedrucktem Firmennamen und er verfügt über einen entsprechenden Eintrag im Telefon- und Adressbuch. Demgegenüber sprechen aber die Tatsache, dass er seine Firma nicht im Handelsregierter eintragen liess und bis heute weder eine Berufshaftpflicht- noch eine Unfall- oder Krankentaggeldversicherung abschloss, gegen seine selbstständige Tätigkeit. Weiter arbeitete der Beschwerdeführer ausschliesslich für das kantonale Amt B.____ und akquirierte bis heute keine weiteren Aufträge. Auch wenn er eine hochspezialisierte Dienstleistung erbringt, stellt die Konzentration auf einen einzigen Vertragspartner ein zusätzliches Indiz für den unselbstständigen Charakter der Tätigkeit dar. Im Übrigen sprechen auch Art und Inhalt der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit in diesem konkreten Bereich, bei der spezialisiertes Wissen und Erfahrung sowie die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, für eine Arbeit, die typischerweise durch Arbeitnehmende ausgeführt wird. So wurde der Beschwerdeführer mitunter auch deshalb berücksichtigt, weil er sich durch seine frühere Arbeit als Verwaltungsangestellter der Polizei Basel- Landschaft das erforderliche Wissen und die nötige Erfahrung für diese Aufgabe angeeignet hatte. Es ist anzunehmen, dass das kantonale Amt B.____ den Beschwerdeführer arbeitsvertraglich verpflichtet hätte, hätte im damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, eine entsprechende Stelle zu schaffen. 6.2 Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiegen die für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Kriterien. Der Entscheid der Ausgleichskasse, die Tätigkeit des Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers beim kantonalen Amt B.____ als unselbständig zu qualifizieren, erweist sich somit als zutreffend. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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