Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 23. April 2024 (430 22 969) ____________________________________________________________________
Zivilprozessordnung
Revisionsgründe gem. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO: Es können keine Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Nachträglich entstandene Urkunden – wie beispielsweise eine Steuerveranlagung oder eine IV-Verfügung – berechtigen nicht zur Revision, auch wenn sich diese auf in der Vergangenheit liegende Zustände oder Vorgänge beziehen (E. 1.2 ff.).
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Mathieu Azizi, Rue de Locarno 1, Postfach 550, 1701 Freiburg 1, Gesuchsteller gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Alexa Landert, Rue des Remparts 9, Postfach 861, 1401 Yverdon-les-Bains, Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revision des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15. April 2019 A. Im Eheschutzverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost wurde A.____ mit Urteil vom 8. Oktober 2018 unter anderem verpflichtet, B.____ für die Tochter C.____ mit Wirkung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab 18. Dezember 2017 bis und mit 30. April 2018 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘470.00, bestehend aus einem Barunterhalt von CHF 2‘270.00 und einem Betreuungsunterhalt von CHF 1‘200.00, zu bezahlen. Ab 1. Mai 2018 erhöhte sich dieser Unterhaltsbeitrag auf CHF 5‘070.00, wobei CHF 2‘500.00 Barunterhalt und CHF 2‘570.00 Betreuungsunterhalt sind. Allfällig bezogene Kinder-/Ausbildungszulagen sind jeweils zusätzlich geschuldet. Überdies wurde er verpflichtet, B.____ mit Wirkung ab 18. Dezember 2017 bis und mit 30. April 2018 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘660.00 zu bezahlen und ab 1. Mai 2018 einen solchen von CHF 2‘860.00. Die Unia Arbeitslosenkasse wurde sodann mit vorinstanzlichem Urteil vom 23. November 2018 angewiesen, von den an A.____ ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern monatlich CHF 7‘930.00 zzgl. Familienzulagen in Abzug zu bringen und direkt an B.____ zu überweisen. B. Die dagegen von A.____ erhobene Berufung vom 24. Dezember 2018 wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15. April 2019 abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt. C. Mit Eingabe vom 13. April 2024 reichte A.____ (Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt Mathieu Azizi, ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein mit folgenden Rechtsbegehren: I. Das vorliegende Revisionsgesuch sei gutzuheissen. II. Ziff. 1 des Entscheides des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilgericht) vom 15. April 2019 sei wie folgt zu revidieren: «Ziffer 4, 5 und 6 des Urteils vom 8. Oktober 2018 der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 8. Oktober 2018 werden wie folgt revidiert: 4. Grundlage der Unterhaltsberechnung bilden die folgenden Werte Einkommen des Ehemannes - CHF 14'757.70 bis zum 31. Oktober 2019 - CHF 2'870.00 vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 Einkommen der Ehefrau - CHF 2'193.15 Einkommen des Kindes - CHF 200 bis zum 31. Oktober 2019 - CHF 948 vom 1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2020 5. Der Ehemann hat der Ehefrau für die Tochter C.____ mit Wirkung ab 18. Dezember 2017 bis und mit 30. April 2018 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'470.00 zu bezahlen. Dieser besteht aus einem Barunterhalt von CHF 2'270.00 (inkl. Überschussanteil) und einem Betreuungsunterhalt von CHF 1'200.00. Allfällige bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Der Ehemann hat der Ehefrau für die Tochter C.____ mit Wirkung ab 1. Mai 2018 bis und mit 31. Oktober 2019 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5'070.00 zu bezahlen. Dieser besteht aus einem Barunterhalt von CHF 2'500.00 (inkl. Überschussanteil) und einem Betreuungsunterhalt von CHF 2'570.00.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Allfällige bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Mit Wirkung ab 1. November 2019 bis und mit 31. Oktober 2020 hat der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt von C.____ einzig die IV-Kinderrente von monatlich CHF 948.00 zu bezahlen. 6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 18. Dezember 2017 bis und mit 30. April 2018 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'660.00 zu bezahlen. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Mai 2018 bis und mit 31. Oktober 2019 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF2'860.00 zu bezahlen. Mit Wirkung ab 1. November 2019 bis und mit 31. Oktober 2020 schuldet der Ehemann der Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag mehr». III. B.____ sei zu verpflichten, A.____ einen Betrag von CHF 89'613.45 innert 30 Tagen nach Inkrafttreten des Entscheides zurück zu bezahlen. IV. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, ihm sei mit Verfügung vom 14. Januar 2022 eine rückwirkende IV-Rente ab 1. November 2019 zugesprochen worden. Der Tochter C.____ sei ebenso ab 1. November 2019 eine IV-Kinderrente anerkannt worden. Die von der Arbeitslosenversicherung ausgerichteten Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. November 2019 bis 30. September 2020 seien zurückgefordert worden. Sein Einkommen habe in diesem Zeitraum lediglich CHF 2'870.00 betragen. Damit sei es ihm nicht möglich gewesen, die mit Eheschutzentscheid angeordneten Unterhaltszahlungen an die Gesuchsgegnerin sowie an die Tochter C.____ zu leisten. Das Bundesgericht habe kürzlich klargestellt, dass die Änderungsklage nach Art. 179 ZGB nur auf echte Noven gestützt werden könne, so dass nur der Weg der Revision offenstehe, wenn Pseudo-Noven geltend gemacht würden, die vor Beginn der Berufungsverhandlung nicht hätten vorgebracht werden können (BGE 134 III 42, E. 5.2 und 5.3). Deshalb müsse der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. April 2019 aufgrund der rückwirkend festgestellten Invalidität des Gesuchstellers, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können, revidiert werden. D. Mit separater Eingabe, ebenfalls datierend vom 13. April 2019, teilte der Gesuchsteller mit, parallel ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim Zivilgericht des Bezirks X.____ eingereicht zu haben. Dieses Gesuch enthalte Rechtsbegehren, die sich mit den Rechtsbegehren des vorliegenden Revisionsgesuchs überschnitten, weshalb die Sistierung des vorliegenden Revisionsverfahrens beantragt werde bis zur Rechtskraft des Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen beim Zivilgericht des Bezirks X.____. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft des Entscheids über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren der Parteien vor dem Zivilgericht des Bezirks X.____ sistiert. F. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrenssistierung ohne begründeten Antrag des Gesuchstellers auf deren Aufrechterhaltung bis 9. Februar 2024 aufgehoben und das Verfahren fortgeführt würde. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 beantragte der Gesuchsteller die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens. Deshalb wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. Februar 2024 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und B.____ Frist zur Stellungnahme gesetzt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. In ihrer Stellungnahme vom 4. März 2024 beantragte B.____ (Gesuchsgegnerin), vertreten durch Advokatin Alexa Landert, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers. Eventualiter sei das Revisionsgesuch des Gesuchstellers resp. seine Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, dies ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchstellers. Zur Begründung brachte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, in casu sei der Entscheid der IV-Stelle 21 Monate nach dem Entscheid des Kantonsgerichts erlassen worden. Der Entscheid der IV-Stelle sei als neue Tatsache anzusehen und stelle folglich keinen Revisionsgrund dar. H Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. März 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien auf die Praxis zum unbedingten Replikrecht hingewiesen. Von der Einholung der von der Gesuchsgegnerin in verfahrensmässiger Hinsicht beantragten schriftlichen Erkundigung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wurde abgesehen. Der Entscheid wurde den Parteien aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. I. In seiner Eingabe vom 18. März 2024 bestritt der Gesuchsteller die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2024, hielt an seinen Rechtsbegehren fest und führte insbesondere aus, die Gesuchsgegnerin verliere sich in sozialversicherungsrechtlichen Erwägungen, die vorliegend nicht anwendbar seien. Erwägungen 1.1 Die Revision nach Art. 328 ff. ZPO bezweckt als ausserordentliches Rechtsmittel Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe korrigiert werden können, unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 3). Ein gesetzlicher Revisionsgrund liegt unter anderem vor, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). 1.2 Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung können als Revisionsgrund nicht Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Mit dieser Klarstellung wird eine Frage geklärt, die in den kantonalen Rechtsprechungen und der Doktrin umstritten war. Dass nachträglich entstandene Tatsachen nicht zur Revision berechtigen, entspricht dem Zweck der Revision, die darauf angelegt ist, eine bereits im Zeitpunkt des Erstverfahrens bestehende Unvollständigkeit des Tatsachenfundaments zu korrigieren. Demgegenüber sind neuentstandene Tatsachen geeignet, den von der Rechtskraft des Ersturteils erfassten Streitgegenstand zu verändern, so dass eine Prozesspartei je nach Umständen nicht daran gehindert ist, einen neuen Prozess anzuheben. Der gesetzliche Ausschluss bedeutet, dass nachträglich entstandene Urkunden (wie bspw. eine nachträgliche Steuerveranlagung) nicht zur Revision berechtigen. Vorbehalten bleibt selbstverständlich die Einbringung nachträglich entstandener Tatsachen und Beweismittel in materiellrechtlich vorgesehenen Abänderungsverfahren. Es muss stets auch geprüft werden, ob aufgrund nachträglich entstandener Tatsachen ein neuer Prozess angehoben werden kann, weil dadurch im Vergleich zum Erstprozess ein anderer Streitgegenstand zur Debatte steht, der von der materiellen Rechtskraft des Ersturteils nicht erfasst ist (NICOLAS HERZOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BSK ZPO), 3. Aufl. 2017, Art. 328 N 45-48).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch im Berufungsprozess vorgebracht werden. Nachher können solche Noven nur noch im Rahmen einer Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht werden. Demgegenüber können Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase entstehen, auch mittels Revision nicht mehr geltend gemacht werden: Art. 328 Abs. 1 lit. a Satz 2 ZPO, wonach Tatsachen und Beweismittel, "die erst nach dem Entscheid entstanden sind", als Revisionsgrund ausgeschlossen sind, bezieht sich richtig gelesen auf solche Tatsachen, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie nach den anwendbaren Verfahrensregeln im früheren Verfahren zum letzten Mal vorgebracht werden konnten, im Berufungsverfahren also nach Beginn der Beratungsphase. Solche Tatsachen, die weder im laufenden Berufungsprozess nach Art. 317 Abs. 1 ZPO noch in einem allfälligen Revisionsprozess nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorgebracht werden können, können nur mittels neuer Klage erneut gerichtlich geltend gemacht werden (BGE 143 III 42, E. 5.1). Diese Rechtsprechung wird bestätigt in BGer 5A_42/2019 vom 18. April 2019, E. 3.2, wonach bei vorsorglichen Regelungsmassnahmen echte Noven – und nur diese – eine neue Klage begründen, d.h. eine Abänderungsklage. Unechte Noven sind auf dem Weg der Revision vorzubringen. 1.4 Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf die Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung vom 14. Januar 2022 und macht damit einen Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend. Das Kantonsgericht fällte seinen Entscheid am 15. April 2019. Die Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung wurde am 14. Januar 2022 und somit 22 Monate nach dem kantonsgerichtlichen Entscheid erlassen. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung können als Revisionsgrund jedoch keine Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Nachträglich entstandene Urkunden – wie beispielsweise eine Steuerveranlagung oder eine IV-Verfügung – berechtigen nicht zur Revision, auch wenn sich diese auf in der Vergangenheit liegende Zustände oder Vorgänge beziehen. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers handelt es sich bei der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung vom 14. Januar 2022 um ein echtes Novum, das erst 22 Monate nach Erlass des kantonsgerichtlichen Entscheids entstanden ist und folglich nicht zur Revision berechtigt. Deshalb kann auf sein Gesuch nicht eingetreten werden. 2. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei einem Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller die Prozesskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. h GebT). Überdies hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Stellungnahme und des mittleren Schwierigkeitsgrades werden 7 Stunden à CHF 280.00 als angemessen erachtet. Mangels entsprechendem Antrag ist praxisgemäss kein Auslagenersatz geschuldet (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E. 9.1). Zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von CHF 158.75 resultiert somit eine vom Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin zu leistende Parteientschädigung im Betrag von CHF 2'118.75. Demnach wird erkannt:
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Revisionsverfahren wird dem Gesuchsteller auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'118.75 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Wiesner