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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.06.2017 430 17 161

June 12, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,692 words·~8 min·8

Summary

Aufschub der Vollstreckbarkeit

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 12. Juni 2017 (430 17 161) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Aufschub der Vollstreckbarkeit bei unbegründet eröffneten Entscheiden, die nur mit Beschwerde anfechtbar sind; sinngemäss Anwendung von Art. 263 ZPO; Bestätigung der Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Tobias Fasnacht

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal, Gesuchsteller gegen B.____ vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1, Gesuchsgegner

Gegenstand Aufschub der Vollstreckbarkeit

A. Am 23. März 2017 verurteilte der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost A.____ zur Bezahlung von CHF 9‘759.70 nebst 5 % Zins seit 20. Januar 2017. Das unbegründete Urteilsdispositiv wurde den Parteien mit dem Vermerk „in Rechtskraft“ eröffnet. Mit Schreiben vom 30. März 2017 gelangte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter M. Troxler, an das Zivilkreisgericht und ersuchte um Begründung des Entscheids.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und ersuchte um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Er beantragte den Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 23. März 2017 und argumentierte damit, die schriftliche Begründung des Urteils sei noch nicht erfolgt, dieses sei nur beschwerdefähig, weshalb keine aufschiebende Wirkung vorgesehen sei. A.____ drohe durch die Vollstreckung des Urteils „innert weniger Tage die definitive Zwangsvollstreckung“. Die Anordnung habe superprovisorisch zu erfolgen, sei anschliessend provisorisch zu bestätigen und über ihre definitive Aufrechterhaltung im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu befinden. Schliesslich sei A.____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten von B.____. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 bestätigte der Kantonsgerichtspräsident Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Eingang des Gesuchs vom 12. Mai 2017, wies das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Anordnung ab und unterbreitete das Gesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme. D. Mit Verlautbarung vom 18. Mai 2017 liess sich B.____ , vertreten durch Advokat Dieter Völlmin, vernehmen. Das Gesuch vom 12. Mai 2017 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine aufschiebende Wirkung in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Lehre und Rechtsprechung zwar möglich sei, die dafür erforderlichen Anforderungen aber weder von A.____ substantiiert dargelegt worden noch tatsächlich gegeben seien. Erwägungen 1. Entscheide der Zivilkreisgerichte können gemäss Art. 239 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) durch Übergabe oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnet werden. Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet, kann die unterliegende Partei nicht sogleich ein Rechtsmittel einlegen, sondern hat zunächst die schriftliche Begründung zu verlangen. Steht gegen den Entscheid nur die Beschwerde zur Verfügung, so hemmt dieselbe die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid wird sogleich rechtskräftig und vollstreckbar. Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Dem Gläubiger kann aber abhängig von der Dauer, welche die Vorinstanz für die Ausarbeitung der Begründung benötigt, genügend Zeit zur Verfügung stehen, um den Entscheid vollstrecken zu lassen, noch bevor der Schuldner das Rechtsmittelverfahren anhängig machen und die aufschiebende Wirkung beantragen kann. In der ZPO fehlt es an einer Bestimmung, welche die Zeitspanne zwischen der erstinstanzlichen Eröffnung im Dispositiv und der nachträglichen Zustellung der Begründung regelt. Die Lehre hält überzeugend dafür, dass sich eine sinngemässe Anwendung von Art. 263 ZPO als Lösung anbietet: Demnach muss es der unterliegenden Partei möglich sein, für die Zeit, bis die schriftliche Begründung vorliegt, den Aufschub der Vollstreckbarkeit bis zum Einreichen der Beschwerde vorsorglich bei der Beschwerdeinstanz zu beantragen (vgl. STAEHELIN/BACHOFNER, Vollstreckung im Niemandsland, in: Jusletter 16. April 2012). Sachlich zuständig für eine ent-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechende Massnahme ist nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides die Rechtsmittelinstanz, denn die Kompetenz des erstinstanzlichen Gerichts endet mit der Eröffnung des Entscheides. Dem Devolutiveffekt entsprechend wird von diesem Zeitpunkt an die Rechtsmittelinstanz zuständig. Die Situation entspricht der vorsorglichen Massnahme vor Rechtshängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Die gesuchstellende Partei hat einen drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil sowie Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Dieser Nachteil ist sodann gegen die Nachteile eines Aufschubes für den Beschwerdegegner abzuwägen. 2.1 Im vorliegenden Fall bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, ihm drohe ohne die aufschiebende Wirkung innert weniger Tage die definitive Zwangsvollstreckung. Würde die Vollstreckung fortgesetzt, drohe ihm somit ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, weil er ein neues Verfahren nach Art. 85a SchKG anstrengen müsse, welches aber ebenso zum „Scheitern verurteilt wäre“. Er beruft sich hierbei auf die Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (BLKGE 410 12 182 vom 19. Juni 2012). Näher befasst sich der Gesuchsteller aber anschliessend mit einem Entscheid des Obergerichts Zürichs, wonach aus Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) für den vorliegenden Fall abgeleitet werden könne, der Vollstreckung sei ohnehin bis zur ausgefertigten Begründung des erstinstanzlichen Urteils die aufschiebende Wirkung zu gewähren (OGer ZH RT120039-O/U vom 11. Juni 2012). 2.2 Der Gesuchsgegner lässt zusammengefasst entgegnen, die Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sehe die Vollstreckbarkeit eines noch unbegründeten Entscheides auf Antrag zwar vor, die Voraussetzungen seien aber im vorliegenden Fall klarerweise nicht erfüllt. Davon sei auszugehen, weil sich der „drohende, nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil“ auf die drohende Vollstreckung einer Geldforderung beschränke. Mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bringt er hierzu vor, eine aufschiebende Wirkung könne vor Gericht bei solchen Forderungen nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass im Falle der Gutheissung der Beschwerde eine „latente Gefahr der Uneinbringlichkeit“ entstünde. Dies sei aber vom Gesuchsteller weder behauptet noch ansatzweise substantiiert worden. Aber auch wenn Solches behauptet worden wäre, sei dies haltlos, weil der Gesuchsgegner eine „strukturierte Erwerbsbiografie“ vorzuweisen habe. 3.1 Der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Anordnung eines Aufschubs der Vollstreckung nicht hinreichend erstellt sind. Im Kanton Basel-Landschaft ist bei der Beantwortung der vorliegenden (Rechts-)Frage die Rechtsprechung des Kantonsgerichts im bereits erwähnten Verfahren mit der Nr. 410 12 182 massgeblich. Im genannten Verfahren ging es um eine unter polizeilichem Zwang angewiesene Räumung einer Mietwohnung auf der Grundlage eines erstinstanzlichen Entscheides, der (noch) ohne Begründung eröffnet worden war. Weil eine vorläufige Vollstreckung eines noch unbegründeten (und somit noch nicht überprüfbaren) Entscheids im Allgemeinen und eine Zwangsräumung im Besonderen in der Tat schwerwiegende (und unter Umständen nicht wiedergutzumachende) Nachteile für die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen zur Folge haben kann und solche Situationen von der ZPO nicht erfasst werden, hat das Kantonsgericht eine Lösung entwickelt, die sich an Art. 263 ZPO anlehnt. Hiernach kann die unterliegende Partei für die Zeit, bis die schriftliche Begründung des Entscheides vorliegt,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Aufschub der Vollstreckbarkeit bis zum Einreichen der Beschwerde vorsorglich bei der Rechtsmittelinstanz beantragen. Die gesuchstellende Partei hat aber zwingend einen drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Fall einer anschliessenden Gutheissung einer Beschwerde sowie die Dringlichkeit der Aufschiebung glaubhaft zu machen. Dieser Nachteil ist sodann gegen die Nachteile eines Aufschubes für den Beschwerdegegner abzuwägen. Es besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts überhaupt kein Anlass dazu, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, denn ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage wie derjenigen von Art. 112 Abs. 2 BGG ist bei Beschwerden gemäss ZPO grundsätzlich dem Fehlen der aufschiebenden Wirkung Rechnung zu tragen. 3.2 Dem Gesuchsteller ist es mit seinem Gesuch vom 12. Mai 2017 nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Sachverhalt die Gutheissung einer allfälligen zukünftigen Beschwerde einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben könnte. Er bringt lediglich vor, die Vollstreckung führe im Ergebnis dazu, dass er ein neues Verfahren nach Art. 85a SchKG anstrengen müsse, hier aber wiederum keinen Erfolg haben werde, weil über die Frage, ob die Klage „sehr wahrscheinlich begründet“ sei (Art. 85 a Abs. 2 SchKG), ohne Kenntnis der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids nicht entschieden werden könne. Die Frage, wie ein erstinstanzliches Gericht in Anwendung von Art. 85a SchKG aufgrund der bestehenden Akten befinden würde, muss und kann vorliegend nicht beantwortet werden. Es ist lediglich festzustellen, dass die Notwendigkeit, ein weiteres im Gesetz vorgesehenes Verfahren anstrengen zu müssen, nicht einen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des Kantonsgerichts darstellt. Darüber hinaus ist durch den Gesuchsteller weder die Dringlichkeit des Aufschubs der Vollstreckbarkeit nachgewiesen worden – er behauptet lediglich, mit der Fortsetzung der Vollstreckung drohe ihm „innert weniger Tage“ die definitive Zwangsvollstreckung – noch wägt er in seinem Gesuch einen allfälligen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gegen die Nachteile eines Aufschubes für den Gesuchsgegner ab. In diesem Zusammenhang ist – worauf der Gesuchsgegner zu Recht hinweist – der Vollständigkeit halber an die bundesgerichtliche Praxis zu erinnern, dass sich eine aufschiebende Wirkung bei der Verpflichtung zu Geldzahlungen nur im Falle finanzieller Schwierigkeiten als Folge der Zahlung oder im Falle der Ungewissheit einer allfälligen Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge aufdrängt, die als Voraussetzung vom Beschwerdeführer zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen wären (BGer 5A_387/2011 vom 17. Juni 2011). Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. März 2017 ist folglich abzuweisen. 4. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 ist daher dem Gesuchsteller aufzuerlegen, dessen Gesuch abgewiesen worden ist. Darüber hinaus hat der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, so dass die entsprechende Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht verbundenen Verantwortung erscheint eine Parteientschädigung nach Zeitaufwand im Umfang von drei Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 zuzüglich geschätzter Auslagen von CHF 20.00 und MWST als angemessen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 831.60 inkl. Auslagen und zzgl. MWST zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V.

Tobias Fasnacht

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