Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 10. Februar 2026 (420 25 286) ____________________________________________________________________
Ausstellung des Gläubigerdoppels der Konkursandrohung sowohl in Papierform als auch mittels eSchKG; Diskrepanz zwischen korrekter Papierversion und fehlerhafter eSchKG-Version (E. 2.2). Die Papierversion ist die massgebliche Urkunde; kein Anspruch auf elektronische Zustellung im Betreibungsverfahren (E. 2.3). Die eSchKG-Version der Konkursandrohung ist wegen falscher Forderungssumme nach Art. 22 Abs. 1 SchKG nichtig; die Papier-Konkursandrohung bleibt gültig (E. 3).
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Ava Imboden
Parteien A.____ GmbH in Liq., Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Nichtigkeit der Konkursandrohung in Betreibung Nr. xxxxx
A. Am 6. Oktober 2025 verfügte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend Zivilkreisgericht), dass der vorliegende Fall bezüglich der ordentlichen Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. xxxxx der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft (nachfolgend Aufsichtsbehörde) zur Prüfung überwiesen werde, ob die Konkursandrohung vom 20. Mai 2025 gegebenenfalls nichtig sein könnte. Der Zahlungsbefehl vom 27. März 2025 enthalte eine Forderung von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins von 4,5 % seit dem 1. Januar 2025 sowie einen aufgelaufenen Zins von CHF 55.40. Gemäss der eSchKG-Konkursandrohung, ebenfalls vom 20. Mai 2025, betrügen die Hauptforderung und der Verzugszins allerdings je CHF 0.00.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Verfügung vom 6. Oktober 2025 und die Verfahrensakten wurden der Aufsichtsbehörde am 8. Oktober 2025 übermittelt. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 teilte die Aufsichtsbehörde den Parteien mit, dass die Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 6. Oktober 2025 samt Kopie der Verfahrensakten an die Parteien und an die Betreibungsgläubigerin je zur Vernehmlassung innert 10 Tagen zugestellt werde, wobei für die Beschwerdeführerin sowie die Betreibungsgläubigerin die Einreichung einer Stellungnahme fakultativ sei. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend Beschwerdegegner) wurde gebeten, der Aufsichtsbehörde die relevanten Akten des Betreibungsverfahrens in Kopie einzureichen. C. Die an die Beschwerdeführerin gesendete Ausfertigung der Verfügung inkl. Beilagen wurde am 16. Oktober 2025 der Aufsichtsbehörde retourniert, da die Zustellung nicht möglich war. D. In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2025 erläuterte der Beschwerdegegner, dass mittels eSchKG-Begehren vom 25. März 2025 eine Betreibung von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend Betreibungsgläubigerin) gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Der Beschwerdegegner habe daraufhin am 27. März 2025 den Zahlungsbefehl in der betreffenden Betreibung ausgestellt. Mangels Erhebung des Rechtsvorschlags habe die Betreibungsgläubigerin daraufhin am 15. Mai 2025 die Fortsetzung der Betreibung mittels eSchKG-Fortsetzungsbegehren verlangt. Gestützt darauf habe der Beschwerdegegner am 20. Mai 2025 eine Papierversion der Konkursandrohung an die Beschwerdeführerin ausgestellt, welche am 22. Mai 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Das Gläubigerdoppel der Konkursandrohung sei am 26. Mai 2025 sowohl in Papierform als auch mittels eSchKG erstellt und der Betreibungsgläubigerin zugesandt worden. Die physische Zustellung an die Betreibungsgläubigerin sei in einem Umschlag zusammen mit der Papier-Konkursandrohung in einer anderen Betreibung (Nr. yyyyy) am 27. Mai 2025 erfolgt. Die Papierform der Konkursandrohungen (für die Beschwerdeführerin und die Betreibungsgläubigerin) in der Betreibung Nr. xxxxx hätten jeweils die korrekte Forderung in Höhe von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins von 4,5 % seit dem 1. Januar 2025 sowie einen aufgelaufenen Zins von CHF 55.40 enthalten. Das Gläubigerdoppel, welches am 26. Mai 2025 mittels eSchKG übermittelt worden sei, habe allerdings fälschlicherweise eine Forderung von CHF 0.00 und dementsprechend auch einen Zins von CHF 0.00 ausgewiesen. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners sei dieser Fehler wohl auf ein systemtechnisches Problem zurückzuführen, welches zwischenzeitlich «behoben sein dürfte». E. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wies die Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die Verfügung vom 10. Oktober 2025 der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte und die Betreibungsgläubigerin überdies darauf verzichtet habe, von der Möglichkeit einer fakultativen Stellungnahme Gebrauch zu machen. Der Schriftenwechsel wurde dementsprechend unter Hinweis auf das unbedingte Replikrecht geschlossen und die eingegangene Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2025 ging zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin und die Betreibungsgläubigerin. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Die Verfügung vom 27. Oktober 2025 inkl. Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2025 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und wurde am 5. November 2025 an die Aufsichtsbehörde retourniert. G. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 teilte die Betreibungsgläubigerin dem Zivilkreisgericht mit, dass der Betrag von CHF 2'000.00 nach Stellung des Konkursbegehrens beglichen worden sei. Auch die im Konkursbegehren geltend gemachten Verzugszinsen von CHF 55.40 seien nicht mehr geschuldet. Offen blieben nur noch die Betreibungs- und Verfahrenskosten. Das Zivilkreisgericht leitete das Schreiben der Betreibungsgläubigerin am 3. Dezember 2025 der Aufsichtsbehörde weiter. Dieses wurde zu den Akten des Verfahrens genommen. Erwägungen 1.1 Das Konkursgericht kann gemäss Art. 173 Abs. 2 SchKG den Entscheid im Konkurseröffnungsverfahren aussetzen und den Fall der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs überweisen, wenn im vorangegangenen Betreibungsverfahren Anhaltspunkte für den Erlass einer nichtigen Verfügung nach Art. 22 Abs. 1 SchKG bestehen. Es hat schon so vorzugehen, wenn die Abwesenheit von Nichtigkeitsgründen bezweifelt wird (BSK SchKG-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl., 2021, Art. 173 N 6). Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss diesfalls nicht eingehalten werden, zumal Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden kann (BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 16 mit Hinweisen). Erfolgt eine Überweisung nach Art. 173 Abs. 2 SchKG, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). 1.2 Vorliegend hat das Zivilkreisgericht mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 SchKG die Überweisung der Angelegenheit an die Aufsichtsbehörde verfügt. Anlass dazu bot die Feststellung, dass die Forderungsbeträge im Zahlungsbefehl vom 27. März 2025 und in der eSchKG-Version des Gläubigerdoppels der Konkursandrohung vom 20. Mai 2025 jeweils voneinander abwichen. Daraus ergab sich der konkrete Verdacht, dass die beim Zivilkreisgericht eingereichte eSchKG-Version der Konkursandrohung nichtig sein könnte. Dieses Vorgehen des Zivilkreisgerichts, die Sache der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 173 Abs. 2 SchKG zur Beurteilung zu unterbreiten, ist korrekt, womit die Aufsichtsbehörde über die Nichtigkeit der betroffenen Verfügung zu entscheiden hat. 1.3 Gemäss der Legaldefinition in Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht heit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGer 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020, E. 4.2.1; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 8 mit Hinweisen). Nichtigkeitsfälle kommen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten relativ häufig vor (BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 10). 2.1 Sinngemäss gelten vorliegend dieselben Voraussetzungen wie für eine Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG. Das Zivilkreisgericht stellt in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2025 fest, dass in der Betreibung Nr. xxxxx zwei verschiedene Forderungsbeträge auf dem Zahlungsbefehl vom 27. März 2025 und der eSchKG-Konkursandrohung vom 20. Mai 2025 vermerkt waren. Während der Zahlungsbefehl eine Forderung von CHF 2'000.00 zuzüglich Verzugszins von 4,5 % ab 1. Januar 2025 sowie eine Forderung für aufgelaufene Zinsen in Höhe von CHF 55.40 ausweist, betragen die Hauptforderung und die Zinsforderung der Betreibungsgläubigerin laut Konkursandrohung je CHF 0.00. Die Überweisung durch das Zivilkreisgericht in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 SchKG bildet die Grundlage für die vorliegende Prüfung durch die Aufsichtsbehörde. Obwohl der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2025 keine Anträge an die Aufsichtsbehörde gestellt hat, muss vorliegend eine mögliche Nichtigkeit von Amtes wegen überprüft werden (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 2.2 Es liegt eine Diskrepanz zwischen der dem Zivilkreisgericht vorgelegten eSchKG-Version der Konkursandrohung vom 20. Mai 2025 und dem Zahlungsbefehl vom 27. März 2025 vor. Bei der eSchKG-Version handelt es sich um das Gläubigerdoppel der Konkursandrohung, das am 26. Mai 2025 der Betreibungsgläubigerin übermittelt wurde. Während der Zahlungsbefehl eine Forderung von CHF 2'000.00 zzgl. Verzugszins von 4,5 % ab 1. Januar 2025 sowie aufgelaufene Zinsen von CHF 55.40 ausweist, betragen Hauptforderung und Zinsforderung in der eSchKG-Version der Konkursandrohung je CHF 0.00. Erst aus der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2025 hat sich ergeben, dass daneben eine Papierversion der Konkursandrohung vom 20. Mai 2025 mit der korrekten Forderungssumme besteht, die der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2025 zugestellt wurde und die auch dem Gläubigerdoppel in Papierform zugrunde lag. Es stellt sich also die Frage, welche Version rechtlich verbindlich ist, ob die eSchKG-Version nichtig ist und welche Folgen dies für das Konkursbegehren vom 30. September 2025 hat. 2.3 Die physisch zugestellte Papierversion der Konkursandrohung ist die massgebliche Urkunde. Das SchKG schreibt für die Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner die persönliche Zustellung der Papierurkunde vor (Art. 34 Abs. 1 und 64 SchKG; dazu BSK SchKG- NORDMANN/ONEYSER, 3. Aufl. 2021, Art. 34 N 1 ff.; KUKO SchKG-MÖCKLI, 3. Aufl. 2025, Art. 34 N 1 ff.). Gemäss Art. 34 Abs. 2 SchKG ist die elektronische Zustellung eine Kann-Vorschrift, die eine Zustimmung des Empfängers voraussetzt und keine vollwertige Alternative zur ordentlichen Zustellung nach Art. 64 SchKG darstellt. Es besteht kein Anspruch auf elektronische Abwicklung des Betreibungsverfahrens. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) können Verfahrensbeteiligte verlangen, dass ihnen Verfügungen und Entscheide zusätzlich elektronisch zugestellt werden. Auf dem elektronischen Dokument hat die Behörde zu bestätigen, dass dieses mit der Verfügung oder dem Entscheid http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht übereinstimmt (Art. 12 Abs. 2 VeÜ-ZSSV). Soweit aus Art. 12 VeÜ-ZSSV ein Anspruch auf elektronische Übermittlung abgeleitet werden sollte, wäre diese Bestimmung als gesetzeswidrig zu qualifizieren, weil Art. 34 Abs. 2 SchKG eine solche Pflicht nicht vorsieht und eine Änderung von Art. 34 Abs. 2 SchKG eine Grundlage im Gesetz und nicht auf Verordnungsstufe erfordert (vgl. auch OGer BE vom 11. Januar 2023, BlSchK 2023 S. 103, 107 ff. E. 8.2 f.). Dasselbe gilt für die Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (eSchKG-Verordnung, SR 281.112.1) sowie für allfällige Textpassagen im Handbuch zur eSchKG-Verordnung, die ebenfalls keinen Anspruch auf elektronische Zustellung begründen können (OGer BE vom 11. Januar 2023, BlSchK 2023 S. 103, 108 f. E. 8.4). Nach der derzeitigen Rechtslage sind die Betreibungsämter demnach zwar verpflichtet, elektronische Eingaben entgegenzunehmen, nicht aber ihre Zustellungen elektronisch vorzunehmen. Dass die vom Betreibungsamt zugesandten eSchKG-Daten gemäss Kap. 1.7 des Handbuchs zur eSchKG-Verordnung für den Empfänger rechtlich verbindlich sind, dient der Sicherstellung der Datenintegrität im eSchKG-Verbund. Sie begründen keinen Vorrang der elektronischen Daten gegenüber der Papierform. Zu beachten ist ausserdem, dass eine Verfügung, die in Papierform und zusätzlich in elektronischer Form ausgestellt wird, eine einzige Verfahrenshandlung des Betreibungsamts darstellt. Eine fehlerhafte eSchKG-Datenübermittlung stellt einen systemtechnischen Übermittlungsfehler dar, der die Datenkonsistenz im eSchKG-Verbund beeinträchtigt, nicht aber die Gültigkeit einer korrekt aus- und zugestellten Verfügung in Papierform. 3. Die genannten Anforderungen an die Bestimmbarkeit der Forderungssumme gelten auch für eine Konkursandrohung. Vorliegend weist die eSchKG-Version der Konkursandrohung vom 20. Mai 2025 eine Hauptforderung und Zinsen von je CHF 0.00 aus. Die Forderungssumme ist damit für den Empfänger nicht bestimmbar. Der Mangel ist schwer, offensichtlich und leicht erkennbar. Die Rechtssicherheit würde ernsthaft gefährdet werden, wenn die grob fehlerhafte eSchKG-Version der Konkursandrohung mit unbestimmbarer Forderungssumme nicht für nichtig erklärt würde. Die eSchKG-Version der Konkursandrohung ist demnach als nichtig festzustellen. Die Feststellung der Nichtigkeit beseitigt eine fehlerhafte elektronische Datenübermittlung, ohne die daneben bestehende gültige Papier-Konkursandrohung zu berühren. Das Konkursbegehren vom 30. September 2025 wurde beim Zivilkreisgericht gestützt auf die nichtige eSchKG-Version der Konkursandrohung eingereicht. Gemäss Art. 166 Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger beim Gericht das Konkursbegehren unter Vorlage der Konkursandrohung zu stellen. Da die dem Konkursbegehren zugrunde gelegte eSchKG-Version nichtig ist, fehlt dem Konkursbegehren eine gültige Grundlage. Das Zivilkreisgericht hat darüber zu befinden, welche Auswirkungen die eingereichte nichtige eSchKG-Version der Konkursandrohung auf das bei ihm sistierte Konkursverfahren hat. 4. Für das vorliegende Verfahren werden in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) keine Kosten erhoben. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), womit jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. 5. Dieser Entscheid ist dem Konkursgericht zu eröffnen (Art. 173 Abs. 3 SchKG). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt: ://: 1. Es wird die Nichtigkeit der eSchKG-Version des Gläubigerdoppels der Konkursandrohung vom 20. Mai 2025 in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft festgestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident
Roland Hofmann Aktuarin i.V.
Ava Imboden
http://www.bl.ch/kantonsgericht