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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.12.2015 420 2015 390 (420 15 390)

December 15, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·997 words·~5 min·4

Summary

Pfändungsvollzug

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 15. Dezember 2015 (420 15 390) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Zustellung des Pfändungsprotokolls bei Abwesenheit des Schuldners, Folgen der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Zustellungsform

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug

A. Am 06.03.2015 erschien die Schuldnerin zur Pfändungseinvernahme auf dem Betreibungsamt Basel-Landschaft. Da sie nur unvollständige Unterlagen mitführte, wurde der Vollzug nicht abgeschlossen und die Schuldnerin per Verfügung aufgefordert, die restlichen Unterlagen innert 10 Tagen einzureichen. Am 31.03.2015 wurde in Abwesenheit der Schuldnerin vom Betreibungsamt Basel-Landschaft das Pfändungsprotokoll erstellt und eine Lohnpfändung von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht monatlich CHF 1‘070.00 verfügt, erstmals zahlbar per Ende April 2015. Diese Verfügung wurde der Schuldnerin per Email mitgeteilt und die Lohnpfändung der Arbeitgeberin der Schuldnerin angezeigt. Am 08.04.2015 wurde der Schuldnerin auf deren Ersuchen hin die stille Lohnpfändung bewilligt und die Lohnpfändung gegenüber der Arbeitgeberin der Schuldnerin per sofort aufgehoben. Anschliessend überwies die Schuldnerin fünfmal einen Betrag von CHF 1‘070.00 an das Betreibungsamt. Mit einer am 19.10.2015 vorgenommenen neuen Existenzminimumberechnung wurde die Lohnpfändungsquote vom Betreibungsamt per Ende Oktober 2015 auf CHF 540.00 reduziert. B. Mit Schreiben vom 23.10.2015 erhob die Schuldnerin Beschwerde. Seit 01.04.2015 bis 30.09.2015 sei ihr Lohn um monatlich CHF 1‘070.00 gepfändet worden. Beim Pfändungsvollzug seien ihres Erachtens erhebliche Fehler passiert (z.B. Nichtberücksichtigung des Arbeitsweges und der damit in Zusammenhang stehenden Notwendigkeit für den Besitz eines Autos). Für die Lohnpfändung in diesem Zeitraum habe sie weder ein Pfändungsprotokoll mit Rechtsmittelbelehrung erhalten, noch seien ihr jemals die entsprechenden Berechnungsgrundlagen transparent gemacht worden. Sie ersuche darum, die für sie dadurch entstandene, mittlerweile unhaltbar gewordene Situation entsprechend zu beurteilen, vor allem unter Berücksichtigung des zuviel gepfändeten Einkommens von 5 mal CHF 530.00 = CHF 2‘650.00. Das Betreibungsamt habe sie durch die Unterlassung der Zustellung des erwähnten Betreibungsprotokolls in eine finanziell fast nicht mehr erträgliche Situation gebracht, weshalb sie darum ersuche, für den durch das Betreibungsamt verursachten Schaden aufzukommen. C. Mit Vernehmlassung vom 09.11.2015 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen. Die Schuldnerin rüge mit der vorliegenden Beschwerde den Pfändungsvollzug vom 31.03.2015 und nicht jenen vom 19.10.2015. Die Beschwerdefrist sei damit verwirkt. Auch wenn die Aufsichtsbehörde die Zustellung per Mail als ungenügend erachten sollte, gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Lohnpfändung gehabt habe. Sie sei sogar bereit gewesen, die Quote selbständig einzubezahlen. Dass der Schuldnerin im Pfändungsprotokoll vom 19.10.2015 das Auto als Kompetenzgut angerechnet worden sei, ändere nichts daran, dass die am 31.03.2015 verfügte Quote rechtmässig gewesen sei. Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Das Pfändungsprotokoll vom 19.10.2015 ist grundsätzlich eine anfechtbare Verfügung. Hinsichtlich der Lohnpfändung gemäss Pfändungsprotokoll vom 19.10.2015 ist die Beschwer-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht defrist gewahrt. Hingegen erhebt die Beschwerdeführerin diesbezüglich gar keine Rügen. Gerügt wird ausschliesslich die Lohnpfändung gemäss Pfändungsprotokoll vom 31.03.2015. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob in dieser Hinsicht die gesetzliche Beschwerdefrist eingehalten ist. 2. Das Pfändungsprotokoll kann auch in Abwesenheit des Schuldners erstellt werden. Ist eine persönliche Übergabe gegen Unterschrift demzufolge nicht möglich, so ist das Pfändungsprotokoll zuzustellen (BSK SchKG I-Jent-Sörensen, Art. 112 N 2 und 15). Eine Zustellung hat nach den Vorgaben von Art. 34 SchKG zu erfolgen (BSK SchKG I-Jent-Sörensen, Art. 112 N 18). Die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung gemäss Art. 34 Abs. 2 SchKG waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Folglich erweist sich die vom Betreibungsamt per E- Mail vorgenommene Mitteilung als ungenügend. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, in Zukunft auf diese ungenügende Zustellungsform zu verzichten und sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der betroffenen Mitteilung oder Verfügung. Dem zuständigen Vollstreckungsorgan obliegt jedoch die Beweislast dafür, dass die Mitteilung oder Verfügung ihren Adressaten erreicht hat (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 34 N 7). Der Nachweis der Zustellung kann auch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. So kann sich aus der freiwilligen Leistung von Pfändungsquoten oder aus dem Verhalten des Schuldners ergeben, dass und wann eine Verfügung des Betreibungsamtes eröffnet worden ist (BGE 105 III 46 E. 3). Das Betreibungsamt weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin um eine stille Lohnpfändung ersucht und die Quoten anschliessend freiwillig geleistet hat. Davon geht auch die Aufsichtsbehörde aus, weil eine stille Lohnpfändung nur auf Begehren des Schuldners bewilligt wird. Folglich muss die Beschwerdeführerin bereits vor dem 08.04.2015, als die stille Lohnpfändung bewilligt wurde, vom Pfändungsprotokoll und von der Lohnpfändung vom 31.03.2015 Kenntnis erlangt haben. Sollte sie damals das Pfändungsprotokoll nicht erhalten haben, so wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich dagegen beim Betreibungsamt zur Wehr zu setzen und nicht bis am 19.10.2015 zuzuwarten, bis aufgrund veränderter Verhältnisse ein neues Pfändungsprotokoll erstellt worden ist. Folglich ist von der rechtsgültigen Eröffnung des Pfändungsprotokolls vom 31.03.2015 spätestens am 08.04.2015 auszugehen (BGer 5A_359/2013 E. 4.1). Die 10-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung dieses Pfändungsprotokolls ist daher schon seit langem unbenutzt abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Hansruedi Zweifel

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