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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.09.2015 420 2015 237 (420 15 237)

September 1, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,031 words·~5 min·4

Summary

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 1. September 2015 (420 15 237) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gebührenrechnung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Basil Frey

Parteien Betreibungsamt A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Gebührenrechnung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 21. April 2015 ersuchte das Betreibungsamt A.____ das Betreibungsamt Basel- Landschaft um die Zustellung eines Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 000 an einen zurzeit im Massnahmenzentrum für junge Erwachsene B.____ in C.____ wohnhaften Schuldner. Nachdem der Zahlungsbefehl zugestellt und das Gläubigerdoppel an das Betreibungsamt A.____ retourniert wurde, erhielt dieses vom Betreibungsamt Basel-Landschaft eine Gebührenrechnung (Ausstellungsdatum: 1. Juli 2015) in der Höhe von CHF 40.00. B. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 erhob das Betreibungsamt A.____ bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die genannte Gebührenrechnung. Es beanstandete, der Rechnungsbetrag sei um CHF 16.70 zu hoch ausgefallen. Nebst den Gebühren von CHF 10.00 gemäss Art. 7 GebV SchKG sowie den Posttaxen für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner von CHF 8.00 und für die Retournierung des Gläubigerdoppels an das Betreibungsamt A.____ von CHF 5.30 bestehe für weitere Kosten keine Rechtsgrundlage. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft sei deshalb anzuweisen, eine neue Gebührenrechnung über lediglich CHF 23.30 anstatt CHF 40.00 auszustellen. C. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die erhobenen Gebühren seien gerechtfertigt. Sie würden sich zusammensetzen aus den Kosten für die Registration des Eingangs des Rechtshilfegesuchs gemäss Art. 7 GebV SchKG von CHF 10.00, den Kosten für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner von CHF 15.00 – wobei bei Insassen im B.____ die Betreibungsurkunde eingeschrieben an den Sozialdienst des Massnahmenvollzuges gesendet und durch diesen intern zugestellt werde – und den Kosten für den Requisitionsbericht an das Betreibungsamt A.____ von CHF 15.00 gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die schriftlich begründete und innert Frist erhobene Beschwerde des Betreibungsamtes A.____ vom 6. Juli 2015 richtet sich gegen die Gebührenrechnung des Betreibungsamtes Basel- Landschaft vom 1. Juli 2015, welche eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG darstellt. Das Betreibungsamt A.____ ist als Rechnungsempfänger zur Beschwerdeführung berechtigt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 EG SchKG. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Die angefochtene Gebührenrechnung besteht aus drei Positionen. Bei der ersten Rechnungsposition von CHF 10.00, welche unbestritten ist, handelt es sich um die Gebühr gemäss Art. 7 GebV SchKG für die Registration des Rechtshilfegesuchs. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Bei der zweiten Rechnungsposition von CHF 15.00 handelt es sich um die Kosten für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den im B.____ wohnhaften Schuldner. Diese bestehen aus den Kosten für ein Schreiben an den B.____, eine eigene Kopie dieses Schreibens für das Betreibungsamt Basel-Landschaft sowie den Einschreibgebühren. Das vom Betreibungsamt Basel-Landschaft praktizierte Zustellverfahren, wonach der Zahlungsbefehl zuerst an den Sozialdienst des Massnahmenvollzuges gesendet und anschliessend durch diesen intern zugestellt wird, ist nachvollziehbar. Wie das Betreibungsamt Basel-Landschaft ausführt, handelt es sich beim B.____ um eine offene Vollzugsanstalt, bei welcher die Insassen keine festen Anwesenheitszeiten haben, weshalb eine Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt vor Ort wohl höhere Kosten verursachen würde, da mit erfolglosen Zustellversuchen zu rechnen wäre. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Zahlungsbefehl mit einem Begleitschreiben an den Sozialdienst versendet und für dieses Schreiben eine Gebühr von CHF 8.00 gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG verlangt. Allerdings darf die Einschreibgebühr gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. d nicht berechnet werden. Dem Betreibungsamt A.____ dürfen weiter auch keine Kosten für eine Kopie des Schreibens an den B.____ in Rechnung gestellt werden, welche das Betreibungsamt Basel-Landschaft für sich selbst anfertigt. Im Übrigen befindet sich diese Kopie auch nicht in den Akten. Vorliegend ist deshalb für die Zustellung des Zahlungsbefehls lediglich eine Gebühr von CHF 8.00 gerechtfertigt. 2.3 Bei der dritten Rechnungsposition von CHF 15.00 handelt es sich um die Kosten für die Rücksendung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls mit einem Requisitionsbericht an das Betreibungsamt A.____. Hierzu ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt Basel-Landschaft nicht dazu verpflichtet ist, einen Requisitionsbericht zu verfassen. Es würde reichen, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt A.____ zurückzusenden. Es ist deshalb einzig zulässig die Einschreibegebühr von CHF 5.30 für die Retournierung zu berechnen. Die Kosten für den freiwillig erstellten Requisitionsbericht dürfen dem Betreibungsamt A.____ nicht belastet werden. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob überhaupt ein Requisitionsbericht verfasst wurde, bzw. wie umfangreich dieser ist. 2.4 Insgesamt dürfen von dem Betreibungsamt A.____ somit lediglich Gebühren von CHF 23.30 verlangt werden (CHF 10.00 gemäss Art. 7 GebV SchKG, CHF 8.00 für das Schreiben an den B.____, CHF 5.30 Einschreibgebühr für die Rücksendung des Gläubigerdoppels). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Gebührenrechnung vom 1. Juli 2015 in der Höhe von CHF 40.00 ist aufzuheben und das Betreibungsamt Basel-Landschaft hat dem Betreibungsamt A.____ eine neue Gebührenrechnung in der Höhe von CHF 23.30 auszustellen. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Gebührenrechnung vom 1. Juli 2015 in der Höhe von CHF 40.00 ist aufzuheben und das Betreibungsamt Basel-Landschaft hat dem Betreibungsamt A.____ eine neue Gebührenrechnung in der Höhe von CHF 23.30 auszustellen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.

Basil Frey

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