Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.03.2015 420 2015 23 (420 15 23)

March 17, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·598 words·~3 min·4

Summary

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 17. März 2015 (420 15 23) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Wiederherstellungsgesuch, Begründungspflicht

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Gesuchsteller gegen B.____ AG, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxyyzzzz A. Der Zahlungsbefehl Nr. xxyyzzzz wurde dem Schuldner am 04.11.2014 zugestellt. Am 19.01.2015 wurde dem Schuldner die Konkursandrohung zugestellt. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 04.02.2015) wandte sich der Schuldner an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und machte geltend, dass das Betreibungsamt gemäss eigenen Angaben seinen Rechtsvorschlag in der obigen Betreibung nicht erhalten habe. Deshalb sehe er sich nun mit einer Konkursandrohung konfrontiert. Er bitte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 16.02.2015 gab die Gläubigerin bekannt, dass sie auf die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Rechtsvorschlagsfrist nicht verzichte. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, weil in der Betreibung Nr. yyxxzzzz kein Rechtsvorschlag eingegangen sei. Die Beweislast für die Erhebung des Rechtsvorschlags obliege dem Schuldner. C. Mit Verfügung vom 20.02.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet. Erwägungen 1. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der ihm angesetzten Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Handelt es sich um Fristen, die vom Betreibungsamt angesetzt wurden, so ist für den Entscheid über das Gesuch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachlich zuständig. Da die Rechtsvorschlagsfrist vom Betreibungsamt im Zahlungsbefehl angesetzt wird, ist die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des hier in Frage stehenden Gesuchs zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Das Vorgehen zur Einreichung eines solchen Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird dem Betriebenen auf dem Zahlungsbefehl unter Ziff. 3 erläutert. 2. Trotz Fehlens klarer Formvorschriften im SchKG ist ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln versehen innert Frist einzureichen (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 33 N 14; KUKO SchKG- Russenberger/Minet, Art. 33 N 27). Fehlt es an einer solchen Begründung, so tritt die Aufsichtsbehörde auf ein Gesuch nicht ein. Der Gesuchsteller macht nicht einmal ein unverschuldetes Hindernis geltend, sondern behauptet bloss, ein von ihm erhobener Rechtsvorschlag habe das Betreibungsamt nicht erhalten. Er unterlässt somit neben der hinreichenden Begründung des Gesuchs auch den Nachweis, dass er die Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG gewahrt hat. Auf das Gesuch ist deshalb zufolge Fehlens einer Begründung für das Fristversäumnis und mangels Fristeinhaltung nicht einzutreten. 3. Art. 20a Abs. 5 SchKG sieht vor, dass die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind. Davon abweichend sind die Verfahren betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG kostenpflichtig (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 33 N 16). Vorliegend ist die entsprechende Gerichtsgebühr auf pauschal CHF 100.00 festzulegen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 100.00 geht zu Lasten des Gesuchstellers. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Hansruedi Zweifel

420 2015 23 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.03.2015 420 2015 23 (420 15 23) — Swissrulings