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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.01.2015 420 2014 317 (420 14 317)

January 20, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,137 words·~11 min·4

Summary

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 20. Januar 2015 (420 14 317) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde / Anforderung an eine Beschwerdeschrift

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Konkursamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Verfügung des Konkursamtes Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2014

A. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2011 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim (seit 1. April 2014 Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) gegenüber der B.____ AG gestützt auf Art. 731b OR wegen Organisationsmängeln die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. In der Folge nahm das Konkursamt Arlesheim (seit 1. Januar 2014 Konkursamt Basel-Landschaft) das Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen auf, welches im Wesentlichen aus sechs Kontokorrenten und ei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nem Aktiendepot mit der C.____ AG bestand. Mit Mitteilung vom 27. Oktober 2011 machte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV das Konkursamt Arlesheim darauf aufmerksam, dass man mit Verfügung vom 1. Juni 2006 bei der C.____ die unter der Stammnummer 000 geführten Beziehungen, lautend auf die B.____ AG in Liquidation, nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR beschlagnahmt habe. Diese Vermögenswerte würden voraussichtlich der strafrechtlichen Einziehung unterliegen. Das Konkursamt Arlesheim vermerkte diese Beschlagnahme im Inventar. Am 2. Februar 2012 machte das Konkursamt Arlesheim die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, verbunden mit einem Schuldenruf und Fristansetzung zur Forderungseingabe bis 5. März 2012. Am 19. März 2012 gab der vormalige Präsident des Verwaltungsrates der Konkursitin die Erklärung über Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars ab. Das Inventar und der Kollokationsplan lagen vom 30. März bis 25. April 2012 beim Konkursamt Arlesheim zur Einsicht auf. Mit Entscheid vom 29. Juni 2012 erklärte das Bezirksgericht Arlesheim den Konkurs über die B.____ AG für geschlossen. B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV der C.____ AG mit, dass die Vermögenswerte der B.____ AG aus der Beschlagnahme freigegeben würden und damit an das Konkursamt Arlesheim überwiesen werden könnten. In der Folge gelangten der vormalige Präsident des Verwaltungsrates der Konkursitin sowie A.____, wohnhaft in X.____ wiederholt an das Konkursamt Basel-Landschaft. A.____ machte dabei insbesondere sinngemäss geltend, dass die vormals beschlagnahmten Guthaben bei der C.____ AG an ihn auszuzahlen seien, da er Eigentümer der Gelder sei und diese der Gesellschaft bloss treuhänderisch überlassen worden seien. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 teilte das Konkursamt Basel-Landschaft A.____ mit, dass der angemeldete Anspruch im Sinne von Art. 242 SchKG i.V. mit Art. 45 KOV auf Rückzahlung der Guthaben der Konkursitin, welche bei der C.____ AG hinterlegt gewesen seien, nicht anerkannt und abgewiesen werde. Das Konkursamt Basel- Landschaft vertrete die Ansicht, dass sich die besagten Zahlungen an die Konkursitin als Aktionärsdarlehen darstellen und somit Masseguthaben bilden würden. Dies ungeachtet der seinerzeit strafrechtlichen Sicherstellung. Gestützt auf Art. 269 SchKG werde dieses Guthaben den Gläubigern nach den Bestimmungen von Art. 219 SchKG verteilt. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 gelangte A.____ an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er erhebe Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2014. Beim Konkurs der Gesellschaft habe der zuständige Verwaltungsrat die Aufgabe gehabt, dem damaligen Sachbearbeiter des Konkursamtes Arlesheim die Situation zu erläutern. Der besagte Sachbearbeiter habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Geld auf den Konten der Gesellschaft bei der C.____ ausdrücklich Herrn A.____ gehören würde. Im Weiteren habe der betreffende Verwaltungsrat nachgefragt, welche Massnahmen der heutige Beschwerdeführer unternehmen müsse, um sich die Gelder zu sichern. Es sei geantwortet worden, dass man gar nichts unternehmen müsse, weil die Gelder gesperrt seien und nicht der Konkursmasse zufallen würden. Gestützt auf diese Auskunft sei die Forderungsliste unterschrieben worden. Wäre der Verwaltungsrat damals korrekt informiert worden, wäre selbstverständlich eine Anmeldung der Forderung erfolgt. Durch den Fehler des Amtes sei dem Beschwerdeführer nun ein gewaltiger Rechtsnachteil entstanden. Hätte der Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Forderung in Schweizer Franken anzumelden sei, da sonst deren Verlust drohe, hätte man die-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht se fristgerecht angemeldet. Daher werde die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens und die Berücksichtigung der Forderung in der Höhe von CHF 800.000.00 zuzüglich jährlicher Zinse von rund CHF 40‘000.00 beantragt. D. Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2014 beantragte das Konkursamt Basel-Landschaft, die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen. Dem Beschwerdeführer seien die dem Konkursamt Basel-Landschaft entstandenen Kosten in Höhe von CHF 500.00 für die beschwerlichen Nachkonkursarbeiten gestützt auf Art. 20a SchKG aufzuerlegen. In der einlässlichen Begründung wurde vorab der Ablauf des Konkursverfahrens dargestellt. Der heutige Beschwerdeführer habe weder während der Eingabefrist noch bis zum Abschluss des Konkursverfahrens seine Forderung aus angeblichem Aktionärsdarlehen angemeldet, geschweige denn begründet. Gemäss den vorliegenden Unterlagen habe der Beschwerdeführer nie Kontakt mit dem Konkursamt Arlesheim aufgenommen. Der damalige Konkursverwalter habe stets mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates korrespondiert und ihn aufgefordert, die behauptete Forderung aus Aktionärsdarlehen im Konkursverfahren anzumelden. Die Eingabefrist sei am 5. März 2013 abgelaufen. Forderungen könnten bis zum Konkursschluss geltend gemacht werden. Es stehe fest, dass dies seitens des Beschwerdeführers unterlassen worden sei. Es liege nicht in der Verantwortung des Konkursamtes, Forderungen im Kollokationsverfahren von Amtes wegen aufzunehmen. Durch das Unterlassen der Anmeldung habe der Beschwerdeführer auf seine konkursrechtliche Gläubigerstellung verzichtet. Obwohl der Anspruch des Gläubigers nicht Gegenstand der Prüfung der Beschwerde sei, komme einer Forderung aus Aktionärsdarlehen kein Privileg zu. Die Aktionäre würden bei einer Liquidation einer Gesellschaft erst nach vollständiger Bezahlung aller Gesellschaftsverpflichtungen bedient. Es sei daher davon auszugehen, dass im Konkursverfahren die angebliche Forderung des Beschwerdeführers anlässlich der Kollokation im Nachgang der 3. Klasse kolloziert worden wäre. Fest stehe, dass nach Abschluss des Konkursverfahrens keine Forderungen mehr angemeldet werden könnten und genauso wenig sei eine Wiederaufnahme des summarischen Verfahrens möglich. Die nachträglich frei gewordenen Aktiven würden in Anwendung von Art. 265 SchKG nach Vorliegen des Beschwerdeentscheids den rechtskräftig kollozierten Gläubigern dem Range nach verteilt. Erwägungen 1. In Anwendung von Art. 17 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme derselben bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Als Anfechtungsobjekt kommen dabei grundsätzlich alle Verfügungen in Frage. Eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist eine Betreibungshandlung. Der Betreibungshandlung oder Verfügung ist es eigen, dass sie auf das Verfahren irgendwie rechtlich einwirkt; im Gange des Verfahrens führt sie irgendeine rechtliche Veränderung herbei. Es handelt sich somit um Vorkehren, welche die Weiterführung oder den Abschluss des Verfahrens bewirken und für die Parteien bestimmte Folgen nach sich ziehen (BGE 116 III 91 E. 1, mit Hinweisen). Die Verfügung gemäss Art. 17 SchKG umfasst also nicht nur Verfügungen im formellen Sinne, wie sie im Allgemeinen in der Verwaltungsrechtslehre definiert werden, sondern jegliches amtliche Handeln. Keine Verfügungen sind hingegen amtliche Handlungen eines Betreibungsamtes, die ihrer Natur nach über-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht haupt nicht in den Gang der Zwangsvollstreckung eingreifen. Die allgemeine Amtstätigkeit als solche, blosse Meinungsäusserungen oder Absichtserklärungen eines Vollstreckungsorgans, aber auch eine einfache Mitteilung oder ein Bericht über den Stand des Verfahrens sind nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstellung der Personen, an die sich solche Äusserungen richten, nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt sind (BGE 113 III 26 E. 1; 96 III 41 E. 2). Im vorliegenden Falle gelangte der heutige Beschwerdeführer wiederholt an das Konkursamt Basel-Landschaft und meldete vermeintliche Ansprüche aus dem Konkurs über die B.____ AG an. Das Konkursamt Basel-Landschaft lehnte diese Ansprüche unter dem Titel „Aussonderung gemäss Art. 242 SchKG“ mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 ab. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hält dafür, dass diese Mitteilung vom 8. Dezember 2014 grundsätzlich als taugliches Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde angesehen werden kann, da das Konkursamt Basel-Landschaft die Vornahme einer Amtshandlung – nämlich eine Auszahlung von vormals beschlagnahmten Guthaben der Konkursitin – schriftlich ablehnte. Der anderslautende Entscheid des Bundesgerichts, wonach die an einen Gläubiger gerichtete Aufforderung des Konkursamtes, ihm einen zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten, keine im Sinne von Art. 17 SchKG anfechtbare Verfügung sei, ist mithin nicht einschlägig und kommt in vorliegender Konstellation nicht zum Tragen (vgl. BGE 123 III 335). Die fragliche Verfügung wurde dem Beschwerdeführer laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2014 zugestellt. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2014, welche am 24. Dezember 2014 in Pratteln aufgegeben wurde, ist somit fristgerecht bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angehoben worden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. 2.1 Es ist durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2014 überhaupt eingetreten werden kann. § 11 EG SchKG hält fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 (VwVG; SGS 175) richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung namentlich der Begründung ergeben. Die Beschwerde muss sodann mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer muss mithin kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Zu einer formrichtigen Begründung einer Beschwerde gehört also mindestens, dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat der Beschwerdeführer wenigstens anzuführen, inwiefern er die angefochtene Verfügung für falsch hält. 2.2 Im vorliegenden Falle trägt der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs im Wesentlichen vor, beim Konkurs der B.____ AG habe der zuständige Verwaltungsrat dem damaligen Sachbearbeiter des Konkursamtes Arlesheim die Situation er-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht läutert. Der besagte Sachbearbeiter habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Geld auf den Konten der Konkursitin bei der C.____ AG nur dem heutigen Beschwerdeführer gehören würde. Im Weiteren habe ein Verwaltungsrat nachgefragt, welche Massnahmen man unternehmen müsse, um sich die Gelder zu sichern. Es sei gesagt worden, man müsse gar nichts unternehmen, weil die Gelder gesperrt seien und nicht der Konkursmasse zufallen würden. Wäre damals korrekt informiert worden, wäre eine Anmeldung der Forderung erfolgt. Durch den Fehler des Amtes sei ihm nun ein gravierender Rechtsnachteil entstanden. Hätte der Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Forderung in Schweizer Franken anzumelden sei, da sonst der Verlust drohe, hätte man dies selbstverständlich gemacht. Es wird die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens und die Berücksichtigung der Forderung beantragt. 2.3 Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gelangt zum Schluss, dass die Eingabe vom 22. Dezember 2014 den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht zu genügen vermag. Das Konkursamt Basel-Landschaft beschied dem heutigen Beschwerdeführer, nach seiner Ansicht stelle die fragliche Zahlungen an die Konkursitin ein Aktionärsdarlehen dar und bilde somit Masseguthaben. Die vormalige strafrechtliche Sicherstellung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ändere daran nichts, so dass dieses Guthaben den Gläubigern in Anwendung von 269 SchKG nach deren Rangordnung verteilt werde. Der Beschwerdeführer versäumt es offensichtlich, sich mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2014 inhaltlich auseinanderzusetzen. Es wird mithin nicht ersichtlich, was seiner Auffassung nach am Bescheid des Konkursamtes Basel-Landschaft falsch ist und korrigiert werden muss. Er trägt der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vielmehr vor, dass er durch das Konkursamt Arlesheim falsch belehrt worden sei und verlangt eine Wiedereröffnung des Konkursverfahrens, um seine unterlassene Konkurseingabe anzubringen. Es fehlt mithin an einem hinreichenden Bezug zur angefochtenen Verfügung. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht gehalten, von sich aus nach nicht gerügten Verfahrens- oder Ermessensfehlern des Konkursamtes zu forschen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel der Beschwerde dar, so dass auf diese nicht einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass sich in den beigezogenen Akten des Konkursverfahrens über die B.____ AG keine Hinweise finden lassen, welche auf eine Verletzung von klarem Recht hinweisen, was mit Nichtigkeit zu sanktionieren wäre. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Allein bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dem Antrag des Konkursamtes Basel-Landschaft, die entstandenen Kosten in Höhe von CHF 500.00 für die beschwerlichen Nachkonkursarbeiten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, kann nicht entsprochen werden. Die Aufwendungen des Konkursamtes Basel-Landschaft sind nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren angefallen und die Bestimmung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 beschlägt lediglich Gebühren und Auslagen für Aufwand, welcher der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erwachsen ist. Eine Parteientschädigung darf ebenfalls nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Andreas Linder

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