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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.11.2014 420 2014 227 (420 14 227)

November 25, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,998 words·~10 min·4

Summary

Pfändungsvollzug; Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2014

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 25. November 2014 (420 14 227) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Keine Mitsprache des Schuldners bei der Terminierung des Pfändungsvollzugs / Kein Anspruch auf Übergangsfrist für die Kündigung der Kranken-Zusatzversicherung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Basel- Landschaft vom 9. Oktober 2014 A. Am 9. Oktober 2014 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen A. ____, geboren am 00.00.00, wohnhaft in X. ____, eine Einkommenspfändung. Es berechnete ein monatliches Existenzminimum des Schuldners von CHF 2‘370.00 und verfügte, dass sein über diese Summe hinausgehender Mehrverdienst gepfändet werde, zahlbar erstmals per Ende Oktober 2014. Im Pfändungsprotokoll wurde vermerkt, dass der Schuldner an diversen Schulen in Y. ____ und beim Erziehungsdepartement Z. ____ tätig sei.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2014 gelangte A. ____ mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an das Betreibungsamt Basel-Landschaft. Er führte im Wesentlichen aus, er habe einen Termin für den Pfändungsvollzug nicht wahrnehmen können und um Kontaktnahme gebeten, damit ein passender Zeitpunkt vereinbart werden könne. Anschliessend habe er ohne Rücksprache eine Vorladung bekommen und man habe auf seine Terminvorschläge keine Rücksicht genommen. Dies sei befremdlich und er sei nicht bereit, Kosten für die Nichtbefolgung des Pfändungstermins zu tragen. Im Weiteren beschwerte sich der Schuldner über die lange Wartezeiten beim Betreibungsamt Basel-Landschaft. Er sei zeitgerecht zum Pfändungsvollzug erschienen und man habe ihn ungebührlich lange warten lassen. Ausserdem trug er vor, bei der Berechnung des Existenzminimums seien bloss die Krankenkassenprämien der Grundversicherung berücksichtigt worden, obwohl die effektiven Kosten der Krankenversicherung wesentlich höher seien. Sofern bloss die reduzierten Kosten gemäss KVG eingerechnet würden, seien ihm die höheren Prämien wenigstens für eine Übergansfrist bis zum nächsten Kündigungstermin zuzugestehen. Ferner beantragte er, dass die Pfändung erst nach Rechtskraft des Entscheides über sein Existenzminimum vollzogen werden dürfe. Die Beschwerde wurde am 14. Oktober 2014 zuständigkeitshalber der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs übermittelt. C. In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014, welche am 27. Oktober 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden war, beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Der Wunsch des Schuldners nach Terminabsprache für den Pfändungsvollzug sei realitätsfremd und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Kosten, die durch das Nichtbefolgen der Pfändungstermine entstanden seien, müsse der Schuldner tragen, weil er diese verursacht habe. Es sei sodann normal, dass es bei einem grossen Betreibungsamt mit enormer Menge an festen Terminen und Laufkundschaft zu Wartezeiten komme, insbesondere wenn der Beschwerdeführer zu einem nicht vorher bestimmten Termin auf dem Amt erscheine. Schliesslich würden entsprechend den massgeblichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Notbedarf nur die Kosten für die obligatorische Grundversicherung gemäss KVG einkalkuliert. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der das Pfändungsprotokoll anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum nicht einverstanden ist, hat somit innert zehn Tagen seit der Zustellung des Pfändungsprotokolls Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel- Landschaft am 9. Oktober 2014 in Anwesenheit des Schuldners die Pfändung vollzogen. Die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde des Schuldners, welche vom Samstag, 11. Oktober 2014 datiert und am 13. Oktober 2014 beim Betreibungsamt eintraf, ist rechtzeitig erfolgt, zumal eine Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn vor ihrem Ablauf das unzuständige Betreibungsamt angerufen wurde (Art. 32 Abs. 2 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. 2. Vorab ist anzumerken, dass sich der Sachverhalt aus den der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft unterbreiteten Akten nur unzureichend erschliessen lässt. Auch die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft erhellt den Ablauf des Vollstreckungsverfahrens bloss bruchstückhaft. Darüber hinaus lässt das vorgelegte Pfändungsprotokoll die nötige Sorgfalt vermissen, wird doch darin vermerkt, dass der Schuldner in keinem Anstellungsverhältnis stehe und arbeitslos bzw. beim KIGA Basel-Landschaft gemeldet sei. Unter den Bemerkungen im Pfändungsprotokoll findet sich allerdings der Vermerk, dass der Schuldner an diversen Schulen in Y. ____ und beim Erziehungsdepartement Z. ____ tätig sei. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aktenführung künftig dergestalt zu verbessern, dass die Abläufe auf Verlangen der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dokumentiert und nachvollzogen werden können. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Zeitpunkt für den Pfändungsvollzug bzw. die Berechnung des Existenzminimums nicht mit ihm abgesprochen worden sei. Er habe einen Termin für den Pfändungsvollzug nicht wahrnehmen können und um Kontaktnahme gebeten, damit ein passender Zeitpunkt vereinbart werden könne. Anschliessend habe er ohne Rücksprache eine Vorladung bekommen und man habe auf seine Terminvorschläge keine Rücksicht genommen. Dies sei befremdlich und er sei nicht bereit, Kosten für die Nichtbefolgung des Pfändungstermins zu tragen. Das Betreibungsamt erwidert, der Wunsch des Schuldners nach Terminabsprache für den Pfändungsvollzug sei realitätsfremd und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Kosten, die durch das Nichtbefolgen der Pfändungstermine entstanden seien, seien durch den Schuldner zu tragen, weil er sie verursacht habe. 3.2 Der chronologische Ablauf im Zusammenhang mit der Festlegung des Termins für den Pfändungsvollzug, wie er von den Parteien vorgetragen wird, lässt sich aus den der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zugänglichen Akten nur in Teilen nachvollziehen. Dessen ungeachtet ist die Ansicht des Betreibungsamtes Basel-Landschaft im Grundsatz zutreffend. Das Betreibungsamt ist im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages und als Trägerin des staatlichen Vollstreckungsmonopols für die Eintreibung von Geldforderungen gehalten, nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen. Der Schuldner wiederum ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen (vgl. Art. 89 sowie 90 Abs. 1 und 2 SchKG). Aus diesen Normen erhellt, dass der Pfändungszeitpunkt allein durch das Betreibungsamt festgesetzt wird und dem Schuldner kein Recht zur Mitsprache bei der Terminierung des Pfändungsvollzugs zukommt. Auch der Betreibungsbeamte ist an den von ihm gesetzten Termin gebunden und kann diesen nicht zum Beispiel um einen Tag verschieben, ohne dies dem Schuldner anzukündigen. Es mag allenfalls

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wünschbar sein, dass das Betreibungsamt auf begründete Terminersuchen des Schuldners eingeht, damit diesem selbst aus dem Pfändungsvollzug möglichst wenig Umtriebe erwachsen. Ein durchsetzbarer Anspruch des Schuldners auf Koordination des Pfändungstermins mit seinen anderweitigen persönlichen Verpflichtungen besteht allerdings nicht. Die Beschwerde des Schuldners erweist sich in diesem Punkt somit als nicht stichhaltig. Soweit der Schuldner darüber hinaus allfällige Kostenfolgen moniert, welche im Zusammenhang mit erfolglosen Pfändungsversuchen in Aussicht gestellt worden seien, kann die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsobjekts, insbesondere einer entsprechenden Kostenrechnung, auf die Beschwerde zur Zeit nicht eintreten. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient nicht dazu, eine (künftige) Pflichtverletzung bzw. einen Fehler feststellen zu lassen. Ob gegenüber dem Schuldner, der zur Pfändungseinvernahme auf das Amt vorgeladen wurde und nicht erscheint, eine Gebühr erhoben werden darf, braucht im vorliegenden Fall daher nicht geprüft zu werden. 4. Der Schuldner beschwert sich über lange Wartezeiten beim Betreibungsamt Basel- Landschaft. Er sei zeitgerecht zum Pfändungsvollzug erschienen und man habe ihn ungehörig lange warten lassen. Das Betreibungsamt hält dagegen, es sei normal, dass es bei einem grossen Betreibungsamt mit enormer Menge an festen Terminen und Laufkundschaft zu Wartezeiten komme, insbesondere wenn der Beschwerdeführer zu einem nicht vorher bestimmten Termin auf dem Amt erscheine. Die letztere Anmerkung des Betreibungsamtes ist für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei der Vorsprache des Schuldners am 9. Oktober 2014 um den Vollzug einer zuvor angekündigten Pfändung und nicht um einen spontanen Besuch gehandelt haben dürfte. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die besagte Beanstandung des Schuldners nicht eintreten, fehlt es doch von vornherein an einer anfechtbaren Verfügung. Namentlich kann im blossen Warten auf einen Termin keine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 SchKG erblickt werden, wurde die anstehende Amtshandlung im Anschluss an eine mündliche Vorsprache des Schuldners doch vollzogen. 5.1 Der Beschwerdeführer beansprucht, dass bei der Berechnung seines Existenzminimums nicht lediglich die Krankenkassenprämien der Grundversicherung berücksichtigt werden. Die effektiven Kosten der Krankenversicherung seien nämlich wesentlich höher. Sofern bloss die reduzierten Kosten gemäss KVG eingerechnet würden, seien ihm die höheren Prämien wenigstens für eine Übergansfrist bis zum nächsten Kündigungstermin einzuräumen. Das Betreibungsamt beruft sich auf die massgeblichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, wonach im Notbedarf nur der Prämienaufwand der Grundversicherung einkalkuliert werden dürfe. 5.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungsund Konkursämter im Sinne von § 6 Abs. 2 EG SchKG die Richtlinien der Konferenz der Betrei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Im Zusammenhang mit der durch den Schuldner aufgeworfenen Fragestellung halten die besagten Richtlinien ausdrücklich fest, dass im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen nicht berücksichtigt werden darf. Das Bundesgericht erwog im Entscheid 134 III 323 dazu im Wesentlichen, bei der Berechnung des Existenzminimums sei keine Ausnahme vom Grundsatz der alleinigen Berücksichtigung der notwendigen und unerlässlichen Auslagen zu machen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer, wenn er auf diese freiwillige Versicherung verzichten müsse, wegen seines Gesundheitszustandes in Zukunft keine solche Versicherung mehr abschliessen könnte. Seine Lage weiche nicht von der anderer Versicherter ab, die aus finanziellen Gründen eine Zusatzversicherung beenden müssten, die sie abgeschlossen hätten, als ihre Lage ihnen dies ermöglicht habe. Art. 93 SchKG sehe nur die Berücksichtigung der Grundbedürfnisse des Schuldners vor. Sie entsprächen ausserdem dem Interesse der Gläubiger, die nicht zur Finanzierung von Versicherungsleistungen, die über die Deckung der Grundbedürfnisse des Schuldners hinausgingen, beizutragen hätten. Das Betreibungsamt hat daher vorliegend zu Recht nur den Prämienaufwand berücksichtigt, der durch die Prämienrechnung der B. ____ Krankenversicherung ausgewiesen wurde und sich auf CHF 293.10 beläuft. Dem Schuldner ist auch keine Übergangsfrist bis zum nächsten Kündigungstermin des Versicherungsvertrages – analog der Praxis bei der Herabsetzung zu hoher Wohnkosten – einzuräumen. Dies rechtfertigt sich für die Wohnkosten allein aus der Tatsache, dass das Wohnen ein grundsätzlich anerkanntes Sozialrecht beschlägt, was auf das Abschliessen von Versicherungsverträgen gemäss VVG nicht zutrifft (vgl. Anm. in BlSchK 2009 S. 9). Die diesbezügliche Beschwerde erweist sich deshalb ebenfalls als unbegründet. Es bleibt dem Schuldner ausdrücklich in Erinnerung zu rufen, dass die Festsetzung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG ohnehin ausschliesslich als Vollstreckungsschranke konzipiert ist und nicht dem Zweck hat, eine weitere Verschuldung des Betriebenen zu verhindern bzw. seine Sanierung oder wirtschaftliche Erholung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft als regelkonform und angemessen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, entfaltet die Pfändung ihre Wirkung zudem ab dem Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Andreas Linder

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