Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 19. August 2014 (420 14 151) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Fehlende Beschwerdelegitimation der Mutter eines mündigen Schuldners
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel
Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde
A. In der von B.____ gegen C.____ angehobenen Betreibung wurde am 02.06.2014 der Zahlungsbefehl ausgestellt (Betreibungs-Nr. xxyyzzzz). Am 27.06.2014 wurde der Zahlungsbefehl der Schweizerischen Post zwecks Spezialzustellung ZB/KA durch Expresspost übergeben. Gleichentags holte der Schuldner den Zahlungsbefehl resp. ein Doppel davon auf dem Betreibungsamt Basel-Landschaft ab. Am 14.07.2014 erfolgte gemäss Angabe des zustellenden Postbeamten D.____ die Zustellung des Schuldneroriginals des Zahlungsbefehls an C.____.
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B. Mit Eingabe vom 19.07.2014 erhob A.____ Beschwerde. In der Woche vom 16.06.2014 habe ihr volljähriger Sohn C.____ über das gemeinsame Postfach eine Abholungsaufforderung für einen Zahlungsbefehl erhalten, aber dessen Abholung vergessen. Am 23.06.2014 habe er mit dem Betreibungsamt Liestal Kontakt aufgenommen und vereinbart, den Zahlungsbefehl noch in der gleichen Woche persönlich abzuholen, was er auch getan habe. Inzwischen habe er mit B.____ eine Zahlungsvereinbarung getroffen, worauf diese den Zahlungsbefehl zurückgezogen habe. Am 14.07.2014 habe sie an ihrem Arbeitsplatz in der Firma E.____ den Zahlungsbefehl vom 02.06.2014 gefunden. Sie beanstande die gebührenpflichtige Zustellung des Zahlungsbefehls, nachdem er bereits zwei Wochen vorher abgeholt worden sei, die unwahre Zustellbescheinigung des Beamten D.____ und die ungerechtfertigte Zustellung des Zahlungsbefehls an die Geschäftsleitung ihres Arbeitgebers. Sie erwarte eine schriftliche Entschuldigung des Beamten an sie und ihren Sohn, eine Stellungnahme des Betreibungsamtes, die Löschung des Zahlungsbefehls, die Stornierung der Zustellkosten von CHF 27.35 und die generelle Überprüfung der Zustellungsmodalitäten des Betreibungsamtes. C. Mit Verfügung vom 22.07.2014 wurde die Beschwerde dem Betreibungsamt Basel- Landschaft zur Vernehmlassung übermittelt und A.____ aufgefordert, eine Vollmacht ihres Sohnes nachzureichen. Am 04.08.2014 teilte sie mit, die Beschwerde in eigenem Namen zu führen. D. Mit Vernehmlassung vom 31.07.2014 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl aufgrund der Beschwerde nicht gelöscht werde. Die von A.____ gerügte Zustellung des Zahlungsbefehls an ihren Sohn via ihren Arbeitsplatz habe gemäss den Erkenntnissen des Betreibungsamtes nie stattgefunden. Der Zahlungsbefehl resp. ein Doppel davon sei durch den Schuldner am 27.06.2014 auf dem Betreibungsamt abgeholt worden, womit die Zustellung erledigt gewesen sei. Leider sei der ursprünglich ausgestellte Zahlungsbefehl noch immer bei der Post gewesen und habe durch das Betreibungsamt nicht zurückgeordert werden können. Die Post müsse wohl am 14.07.2014 eine weitere Zustellung vollzogen haben, welche gemäss der Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl an den Schuldner persönlich erfolgt sei. Auf die weitere Verwendung der Betreibungsurkunden nach deren Zustellung habe das Betreibungsamt keinen Einfluss. Die Betreibung sei entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin durch die Gläubigerin noch nicht zurückgezogen worden und könne darum nicht gelöscht werden. E. Mit Verfügung vom 04.08.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angeordnet.
F. Mit Eingabe vom 18.08.2014 entgegnete die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Betreibungsamtes Basel-Landschaft Folgendes: Es treffe zu, dass der Zahlungsbefehl nicht gelöscht worden sei, sondern dass nach der Abzahlungsvereinbarung zwischen ihrem Sohn und B.____ bloss die Fortsetzung der Betreibung gestoppt worden sei. Entgegen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Angabe auf dem Formular sei der Zahlungsbefehl nicht persönlich ihrem Sohn, sondern ihrem direkten Vorgesetzten, Herrn F.____, Betriebsleiter der Firma E.____ am Firmenschalter offen ausgehändigt worden. Die handschriftlich gemachten Angaben durch D.____ seien unwahr. Ihre Anfrage bei der Post G.____ habe ergeben, dass ein D.____ für die Zustellung verantwortlich gewesen sei. Man habe ihr ausgerichtet, dass dieser sich bei ihr persönlich für den Fehler entschuldigen werde, was bisher nicht erfolgt sei. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Zahlungsbefehl ist grundsätzlich ein taugliches Beschwerdeobjekt. Die Beschwerde ist fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben worden. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 40). Dies ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nicht die Betreibungsschuldnerin gemäss dem streitgegenständlichen Zahlungsbefehl, sondern die Mutter des Schuldners. Ob der Zahlungsbefehl gelöscht wird und ob die Zustellkosten storniert werden, hat auf ihre rechtliche und tatsächliche Stellung mangels Parteistellung im Betreibungsverfahren keinen Einfluss. Deshalb fehlt der Beschwerdeführerin diesbezüglich die Beschwerdelegitimation. 2. Soweit die Beschwerdeführerin einen Fehler des Zustellbeamten der Schweizerischen Post rügt, liegt kein zulässiger Beschwerdegrund vor, dient doch das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dazu, die Gesetzmässigkeit und die Angemessenheit von Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter zu überprüfen. Das Betreibungsamt ist gemäss Art. 66 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 1 SchKG ermächtigt, für die Zustellung des Zahlungsbefehls die Dienstleistungen der Schweizerischen Post in Anspruch zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde hat keine Kompetenz, im Falle von Zustellungsmängeln bei der postalischen Zustellung direkte Anordnungen gegenüber den Mitarbeitern der Post zu treffen (vgl. BSK SchKG I-Angst, Art. 64 N 15), weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich an die Schweizerische Post zu verweisen ist. 3. Soweit die Beschwerdeführerin die generelle Überprüfung der Zustellungsmodalitäten des Betreibungsamtes beantragt, wäre ohnehin nicht die Aufsichtsbehörde über Schuldbe-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht treibung und Konkurs, sondern gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c EG SchKG der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde zuständig. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18.08.2014 geht an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuar
Hansruedi Zweifel