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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2013 420 2013 236 (420 13 236)

October 29, 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,547 words·~8 min·9

Summary

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 29. Oktober 2013 (420 2013 236) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schikanebetreibung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus, Aktuar Daniel Noll

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Arlesheim, Domplatz 9 - 13, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde

Sachverhalt A. Auf entsprechendes Begehren der Eheleute B.____ erliess das Betreibungsamt Arlesheim in der Betreibung Nr. 00000 gegen A.____ am 29. August 2013 einen Zahlungsbefehl über CHF 21'880.80 nebst Zins von 5 % seit 30. August 2011 zuzüglich CHF 103.00 Zahlungsbefehlskosten. Als Grund der Forderung wurde "Diverser Schadenersatz (AR1 09 1788, Verjährungsunterbrechung) Solidarisch haftend mit C.____, X.____strasse 12, 4142 Münchenstein" angegeben. B. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Betriebene mit Eingabe vom 09. September 2013 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der Betreibung. Zur Begründung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht führte sie im Wesentlichen an, sie und ihr ehemaliger Lebenspartner würden seit drei Jahren durch die Eheleute B.____ missbräuchlich betrieben. Diese würden somit ein legales Rechtsmittel einsetzen, einzig um sie zu schikanieren. Aufgrund eines Konfliktes zwischen den Parteien, der Ende 2008 begonnen habe, sei es zu verschiedenen Strafverfahren gekommen, welche indes alle zu ihren Gunsten eingestellt worden seien, weshalb die von den Eheleuten B.____ in Betreibung gesetzten Schadenersatzforderungen nicht gerechtfertigt seien. C. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2013 stellte das Betreibungsamt Arlesheim fest, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine ihres Erachtens missbräuchliche Betreibung wehre und sich die Beschwerde nicht gegen eine Amtshandlung des Betreibungsamts richte, weshalb auf eine Stellungnahme verzichtet werde. D. Mit Stellungnahme vom 23. September 2013 beantragten die Eheleute B.____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und führten zur Begründung im Wesentlichen an, in formeller Hinsicht sei vorab zu bemerken, dass die Beschwerde kein klar umschriebenes Begehren enthalte. Sodann habe die Betriebene gegenüber Behörden der Gemeinde Münchenstein, gegenüber der Polizei sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft nachweislich falsche Tatsachen und Lügen verbreitet. Der ehemalige Lebenspartner der Betriebenen sei wegen übler Nachrede sogar rechtskräftig verurteilt worden, ausserdem habe er Herrn B.____ bei dessen Arbeitgeber diskreditiert. Aus all diesen Vorgängen sei den Eheleuten B.____ ein erheblicher Schaden entstanden. Nachdem sich die Betriebene geweigert habe, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben, seien die Eheleute B.____ zwecks Sicherung der Durchsetzung ihres Schadenersatzanspruchs gehalten, die drohende Verjährung desselben alljährlich mittels entsprechender Betreibung zu unterbrechen. Von einer missbräuchlichen Betreibung könne daher weder formell noch materiell die Rede sein. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Falle wurde der Zahlungsbefehl vom 29. August 2013 der Beschwerdeführerin am 05. September 2013 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Zahlungsbefehl erfolgte am 09. September 2013 und somit innert der zehntägigen Frist. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2. Die Gläubiger wenden vorab in formeller Hinsicht ein, die Beschwerde enthalte gar kein klar umschriebenes Begehren. Die Beschwerdeschrift hat gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. § 11 Abs. 1 EG SchKG hält fest, dass sich das betrei-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bungsrechtliche Beschwerdeverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175) richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeführer muss mithin angeben, welche Änderungen der Verfügung er beantragt und ausserdem kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch die angefochtene Verfügung verletzt sein sollen. Zu einer formrichtigen Begründung einer Beschwerde gehört also mindestens, dass der Beschwerdeführer sich mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat der Beschwerdeführer wenigstens anzuführen, inwiefern er die angefochtene Verfügung für falsch hält (vgl. KGE BL 2004, S. 99 f.). Namentlich an die Begründung von Laienbeschwerden sind die Anforderungen grosszügiger zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b). Es trifft zwar zu, dass die vorliegende Beschwerde kein förmliches Rechtsbegehren enthält. Da es sich indes um eine Laienbeschwerde handelt, ist ein förmliches Rechtsbegehren insoweit verzichtbar, als aus der Beschwerdeeingabe zu erkennen ist, welche Änderung der angefochtenen Verfügung angestrebt wird. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe den angefochtenen Zahlungsbefehl als missbräuchlich, worin implizit ein Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls enthalten ist. Nach Dafürhalten der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs genügt damit die vorliegende Beschwerdeeingabe den reduzierten Anforderungen an eine Laienbeschwerde und ist daher in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 3. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG ist eine Kenntnisgabe von Betreibungen an Dritte durch das Betreibungsamt ausgeschlossen, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf diesen Löschungsgrund. Sie macht implizit geltend, die von den Eheleuten B.____ gegen sie alljährlich eingeleiteten Betreibungen seien nichtig, da sie rechtsmissbräuchlich bzw. schikanös erfolgt seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nur in Ausnahmefällen erkannt werden, nämlich dann, wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung sachfremde Ziele verfolgt, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (BGE 130 II 270 E. 3.2; 115 III 18 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011; vgl. COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 22 N 12). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs anerkennt, dass Schikanebetreibungen für den Betriebenen schon wegen der Eintragung in das öffentlich zugängliche Betreibungsregister eine diffamierende Wirkung haben und die Kreditwürdigkeit herabsetzen können. Gegen Betreibungen, die der Betriebene als ungerechtfertigt empfindet, ist die betreibungsrechtliche Beschwerde, welche die Überprüfung der Amtstätigkeit des beklagten Vollstreckungsorgans bezweckt, jedoch in aller Regel ausgeschlossen. Gemäss dem geltenden Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist es möglich, eine Betrei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bung einzuleiten, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149 E. 2a, 113 III 2 E. 2b). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Das Betreibungsamt ist vielmehr gehalten, nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl zu erlassen. Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Insbesondere in materiellrechtlicher Hinsicht fehlt dem Betreibungsamt jegliche Kognitionsbefugnis. Das Betreibungsamt darf insbesondere nicht einfach jede Betreibung auf Nichtigkeit untersuchen, sondern nur bei Offensichtlichkeit einschreiten (KGE BL 2005 I Nr. 16). In Würdigung der Gesamtumstände gelangt die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Schluss, dass der qualifizierte Ausnahmefall, welcher ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde vom Amtes wegen rechtfertigen würde, in casu nicht vorliegt. Aufgrund des eskalierten Konfliktes zwischen den Betreibenden und der Beschwerdeführerin, welcher zu diversen Straf- und Verwaltungsverfahren geführt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass den Betreibenden aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden ist. Es erscheint somit keineswegs offensichtlich, dass mit den Betreibungen ausschliesslich Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben. Bei den in Betreibung gesetzten Beträgen von jeweils CHF 21'880.80 handelt es sich auch nicht um völlig übersetzte Forderungen. Es kann dem Betreibungsamt Arlesheim vor dem Hintergrund des eskalierten und kaum überblickbaren Konfliktes der Parteien nicht vorgeworfen werden, dass es verpflichtet gewesen wäre, eine mögliche Nichtigkeit der Betreibungsbegehren zu prüfen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls allenfalls zu verweigern. Auch dem Umstand, dass die Gläubiger jeweils jährlich denselben Schadensbetrag in Betreibung gesetzt haben, ohne die Betreibung nach Erhebung des Rechtsvorschlags weiterzuverfolgen, ist nicht zwingend Schikanecharakter beizumessen. Einerseits ist der Einwand der Gläubiger, der genaue Schadensumfang stehe wegen des noch andauernden Konfliktes nicht endgültig fest, so dass eine Durchsetzung der Forderung einstweilen noch nicht opportun, sondern vielmehr eine alljährliche Betreibung zwecks Unterbrechung der Verjährung erforderlich sei, nicht von der Hand zu weisen. Andererseits ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass das Zwangsvollstreckungsrecht den Gläubiger nicht mit einer allgemeinen Fortführungslast beschwert. Die Betriebene ist daher auf die ordentliche zivilrechtliche Abwehrmassnahme der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zu verweisen, um eine Klärung der Rechtslage und allenfalls eine Löschung der Einträge im Betreibungsregister zu erwirken. Im Ergebnis ist die Beschwerde folglich abzuweisen. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Parteien tragen ihre Parteikosten je selber. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar

Daniel Noll

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