Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2018 420 18 218

September 4, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,220 words·~16 min·6

Summary

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 4. September 2018 (420 18 218) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung- und Konkursrecht

Konkursrecht: Die Konkursverwaltung hat einen Antrag eines Konkursgläubigers auf Abtretung stets zurückzuweisen, wenn die Abtretung eine Benachteiligung der Masse nach sich ziehen würde. Prüfung im Einzelfall bei beantragter Abtretung an eine dem Konkursgläubiger nahe stehende Person.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____ Holding AG, vertreten durch Advokat Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen Konkursamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner A. ___ AG in Konkursliquidation, Berstelstrasse 24, 4422 Arisdorf, vertreten durch Konkursamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 2. Juni 2016 eröffnete der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost den Konkurs über die A. ____ AG mit Sitz X. ____. Mit Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2018 beantragte das Konkursamt Basel-Landschaft den Konkursgläubigern den Verzicht auf Durchsetzung von allfälligen Regressforderungen und bestehender Debitorenforderungen der Konkursitin sowie auf Weiterführung eines Forderungsstreits mit einer Konkursgläubigerin unter Einräumung der Möglichkeit zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG. Konkret wurde seitens der Konkursverwaltung unter anderem Antrag an die Gläubigerschaft zur Zirkularbeschlussfassung gestellt, auf eine Durchsetzung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 754 ff. OR gegenüber den Organen der Konkursitin (Verwaltungsrat und Revisionsstelle) zu verzichten. Nach Auswertung der bestehenden Unterlagen und gemäss den Einvernahmen, so die Begründung des Konkursamtes, bestehe allenfalls im Kontext mit einer rechnungslegungsrechtlich nicht aufgeführten Solidarschuldverpflichtung eine Pflichtverletzung der Organe. Mit Blick auf den zu erwartenden Aufwand zeitlicher und finanzieller Art und dem damit verbundenen Kostenrisiko werde beantragt, von einer Durchsetzung dieser Ansprüche zugunsten der Konkursmasse abzusehen. Mit Bezugnahme auf allfällige paulianische Anfechtungsansprüche und weitere Ansprüchen hinsichtlich der vor Konkurseröffnung getätigten Rechtsgeschäfte gemäss Art. 285 ff. SchKG bestehe aus der Sicht der Konkursverwaltung nach Prüfung der Sachlage angesichts des anfallenden Kostenrisikos und der damit einher gehenden Gefahr einer Dividendenminderung sowie unter Hinweis auf die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 292 SchKG ebenfalls kein offenkundiger Handlungsbedarf, was zur Beantragung des Verzichts auf Weiterverfolgung solcher Ansprüche führe. Nebst dem beantragten Verzicht auf Durchsetzung der genannten Ansprüche wurde den Konkursgläubigern mit besagtem Beschluss die Gelegenheit zur Antragstellung auf Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG eingeräumt. Die A. ____ Holding AG, vertreten durch Advokat Christoph Grether, machte von dieser Möglichkeit mit Begehren an das Konkursamt vom 18. Juni 2018 Gebrauch und beantragte die Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche sowie der paulianischen Anfechtungsansprüche und weiterer Ansprüche hinsichtlich der vor Konkurseröffnung getätigten Rechtsgeschäfte. Das Konkursamt wies das Gesuch um Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche mit Verfügung vom 17. Juli 2018 ab und begründete seinen Entscheid mit einer bestehenden Interessenkollision, zumal der Verwaltungsratspräsident der A. ____ Holding AG, Herr B. ____, bei der Konkursitin als Verwaltungsrat fungiert habe. Zu den Anträgen der A. ____ Holding AG auf Abtretung der paulianischen Anfechtungsansprüche und weiterer Ansprüche hinsichtlich der vor Konkurseröffnung getätigten Rechtsgeschäfte äusserte sich das Konkursamt in besagter Verfügung hingegen nicht. B. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erhebt die A. ____ Holding AG (nachstehend Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Christoph Grether, sowohl gegen das Konkursamt Basel- Landschaft als auch gegen die A. ____ AG in Konkursliquidation (nachstehend Konkursitin), vertreten durch das Konkursamt, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Sie beantragt, es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Verfügung des Konkursamtes Basel-Landschaft vom 17. Juli 2018, insoweit sie die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber der Revisionsstelle der A. ____ AG in Konkursliquidation zum Gegenstand habe, im Sinne von Ziffer 4. a) und b) der Beschwerdebegründung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner in solidarischer Verbindung. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin sei im Kollokationsplan als Gläubigerin mit einer Forderung von mindestens CHF 130‘401.00 zugelassen worden. Beim ablehnenden Abtretungsentscheid vom 17. Juli 2018 habe das Konkursamt übersehen, dass die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Organen der Konkursitin sich nicht nur auf die Mitglieder des Verwaltungsrates beziehen würden, sondern auch auf die Revisionsstelle. Mit Bezug auf die Revisionsstelle bestehe kein Interessenkonflikt, weswegen die Verfügung in der Weise aufzuheben sei, dass der Beschwerdeführerin die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Revisionsstelle gemäss Art. 260 SchKG abzutreten seien, so dass die Beschwerdeführerin diese Ansprüche auf eigene Rechnung geltend machen könne. Zur beantragten Abtretung der paulianischen Ansprüche etc. äussere sich die angefochtene Verfügung nicht. Ein Interessenkonflikt bestehe in diesem Zusammenhang ebenso wenig, wie ein anderer Hinderungsgrund, weshalb diese Ansprüche der Beschwerdeführerin zur weiteren Geltendmachung gestützt auf Art. 260 SchKG zur Verfügung zu stellen seien. C. In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2018 beantragt das Konkursamt Basel- Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Es begründet seinen Antrag dahingehend, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts am Bestand eines Interessenkonflikts ändern würden, welcher sich aufgrund der persönlichen Verbindung von Herrn B. ____ zu den beiden Gesellschaften sowie aus der Firmenstruktur ergebe. Die Konkursitin sei eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin. Demnach würde eine Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen und auch von paulianischen Anfechtungsansprüchen der Konkursitin an die Beschwerdeführerin per se einen Interessenkonflikt vermuten lassen, da eine Muttergesellschaft grundsätzlich im Interesse ihrer Tochtergesellschaft handle e contrario. Diese Vermutung liege umso näher, wenn natürliche Personen sowohl im Verwaltungsrat der einen als auch der anderen Gesellschaft vertreten seien. D. Mit Verfügung vom 9. August 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Zirkulation der Akten bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs angeordnet.

Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung durch den Beschwerdeführer einzureichen. Die angefochtene Verfügung des Konkursamtes, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG abgewiesen wurde, datiert vom 17. Juli 2018. Die vorliegende Beschwerde vom 19. Juli 2018, welche gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, ist somit zweifellos rechtzeitig erfolgt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Konkursamts betreffend die Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht Sache des Sachrichters, sondern der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Abtretungsverfügung der Konkursverwaltung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (BGE 132 III 342 E. 2.2.1 mit Nachweisen; PETER, in: BlSchK 2013, S. 84 f.). Gerügt wird eine falsche Anwendung von Art. 260 SchKG, was einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zugänglich ist. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 3. Als weitere Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung hat jeder Beschwerde ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung zugrunde zu liegen (Art. 20a Abs. 4 SchKG i.V.m. § 31 Abs. 1 li. a VwVG). Der Bestand eines Rechtsschutzinteresses prüft die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. Mangelt es an einer solchen Beschwerdebefugnis, tritt die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht ein. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 17 N 40). Dies ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Gemäss Rechtsbegehren der Eingabe vom 19. Juli 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Verfügung des Konkursamtes vom 17. Juli 2018, insoweit sie die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber der Revisionsstelle der A. ____ AG in Konkursliquidation zum Gegenstand habe, im Sinne von Ziffer 4. a) und b) aufzuheben. Unter Ziffer 4 b) der Beschwerdebegründung wird – hier ohne Einschränkung auf Ansprüche gegenüber der Revisionsstelle – die Zulassung der Abtretung von paulianischen Anfechtungsansprüchen und weiteren Ansprüchen aus Begünstigungshandlungen gemäss Art. 285 ff. SchKG verlangt, zumal das Konkursamt in diesem Zusammenhang keinen Entscheid über das betreffende Gesuch der Beschwerdeführerin gefällt habe und bei der Beschwerdeführerin durch die Abtretung kein Interessenkonflikt entstehe. Dass das Konkursamt in der angefochtenen Verfügung über das Abtretungsgesuch zu den Anfechtungsansprüchen nach Art. 285 ff. SchKG nicht entschieden hat, ist zwar zutreffend. Soweit die Beschwerdeführerin nun beschwerdeweise um Gutheissung desselben ersucht, ist auf ihre Beschwerde unabhängig von der Beurteilung der Frage nach einer allfälligen Interessenkollision nicht einzutreten. Gemäss Art. 292 Ziff. 2 SchKG verjährt das Anfechtungsrecht des nach Massgabe von Art. 260 SchKG berechtigten Konkursgläubigers (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) innert zwei Jahren seit Konkurseröffnung. Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs über die A. ____ AG mit Wirkung per 2. Juni 2016, 15:20 Uhr, eröffnet (Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 2. Juni 2016 im Verfahren Nr. 160 16 1156 II), weshalb allfällige Ansprüche nach den Art. 285 ff. SchKG mangels rechtzeitiger Geltendmachung bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Abtretungsgesuchs der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 verjährt waren und somit auch nicht mehr durchsetzbar sind. Der Beschwerdeführerin fehlt deshalb vorliegend das

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid der Beschwerdeinstanz über die Abtretbarkeit allfälliger Ansprüche aus Begünstigungshandlungen, deren Durchsetzung nicht mehr möglich ist, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt führt. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VwVG hat eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG ein klar umschriebenes Rechtsbegehren zu enthalten. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung, ergeben. Im vorliegenden Fall lässt sich der Beschwerde vom 19. Juli 2018 mit Bezug auf die Abtretung der Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG kein Antrag entnehmen. Vielmehr ist das Rechtsbegehren darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung „im Sinne von Ziffer 4. a) und b)“ aufzuheben, „insoweit sie die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Revisionsstelle der A. ____ AG in Konkursliquidation zum Gegenstand hat“. In der Beschwerdebegründung werden indessen unter Ziffer 4 b) ausschliesslich Ausführungen zur Abtretbarkeit von Ansprüchen nach Art. 285 ff. SchKG gemacht, ohne einen Konnex zu Verantwortlichkeitsansprüchen der Revisionsstelle herzustellen. Zumal es der Beschwerde demnach mit Bezug auf die Abtretung von paulianischen Ansprüchen sowie anderen Ansprüchen aus Begünstigungshandlungen im Sinne von Art. 285 ff SchKG an einem klaren und widerspruchsfreien Antrag mangelt, wäre auf die Beschwerde auch bei bestehendem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht einzutreten. 5. Auf das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abtretung von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen, insoweit sie gegenüber der Revisionsstelle der A. ____ AG in Konkursliquidation bestehen, ist hingegen einzutreten, da die Beschwerde vom 19. Juli 2018 in diesem Zusammenhang sämtlichen formellen Erfordernissen genügt. 6. Gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG ist jeder kollozierte Konkursgläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG bewirkt keine Abtretung im zivilrechtlichen Sinne von Art. 164 ff. OR, sondern verleiht dem Abtretungsgläubiger ein Prozessführungsrecht mit Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem erzielten Erlös (BGE 122 III 176 E. 6f). Die Abtretung ist eine Prozessvollmacht zur Prozessführung auf eigene Rechnung und Gefahr, aber mit der Verpflichtung zur Rechnungsablage. Daraus folgt unter anderem, dass der prozessierende Gläubiger den Anspruch nicht weiter abtreten kann, sondern selbst verfolgen muss (BGE 109 III 27 E. 1). Nicht legitimiert, die Abtretung zu verlangen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Konkursgläubiger, gegen den sich der abzutretende Anspruch richtet. Eine derartige Abtretung wäre nichtig, weil sie die Geltendmachung des Anspruchs illusorisch machen würde (BGer 7B.18/2006 vom 24. April 2006 E. 3.1; BERTI, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 260 SchKG N 30; BAUER, Basler Kommentar SchKG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Art. 260 SchKG ad N 30; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 47 Rz. 50). Inwiefern die Konkursverwaltung auch einer anderen Person als dem Schuldner selber die Abtretung einer Forderung verweigern kann, ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt. In der Literatur sowie gemäss kantonaler Rechtsprechung wird postuliert, dass nicht nur einem kollozierten Konkursgläubiger kei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne Vermögensrechte abgetreten werden dürfen, deren Schuldner er selber ist, sondern dies – in Anwendung von Art. 2 ZGB – auch für diesem nahestehende Personen gelten muss (BERTI, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 260 SchKG N 30; in diesem Sinne auch Urteil des Obergericht des Kantons Thurgau [OGer TG] vom 16. November 2011 [= RBOG 2011 Nr. 19] E. 2a) dd); publ. in BlSchK 2013, S. 79 ff.); Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120129 vom 20. August 2012 E. 5.4). Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft teilt diese Ansicht, wonach in Anwendung von Art. 260 SchKG das Abtretungsverbot auf gegenüber dem Schuldner nahestehende Personen auszudehnen ist. Die Konkursverwaltung hat einen Antrag eines Konkursgläubigers auf Abtretung stets zurückzuweisen, wenn die Abtretung eine Benachteiligung der Masse nach sich ziehen würde (Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 6. Februar 2018 [420 17 371] E. 3 mit Hinweis auf OGer TG a.a.O.). 7.1 Das Konkursamt Basel-Landschaft begründet seinen abschlägigen Entscheid zum Gesuch der Beschwerdeführerin auf Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den Organen der Konkursitin mit einer Interessenkollision, welche sich zum einen aus der Doppelfunktion von Herrn B. ____ in beiden Gesellschaften ergeben würde. So firmiere Herr B. ____ für die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsident, während er bei der failliten A. ____ AG in Liquidation Mitglied des Verwaltungsrats sei. Zum andern gründe der Interessenkonflikt in der Struktur der genannten Gesellschaften. Die Konkursitin sei eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Muttergesellschaft der Konkursitin stets in deren Interesse handeln würde. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist zweifellos legitimiert, gemäss Art. 260 SchKG die Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen zu verlangen, da sie im Kollokationsplan der Konkursitin Nr. XXXXXXXX als Konkursgläubigerin mit einer Forderung von CHF 130‘401.00 zugelassen wurde. 7.3 Feststeht auch, dass die beschwerdeführende Konkursgläubigerin als Aktiengesellschaft mit den potenziellen Schuldnern der in Frage stehenden Verantwortlichkeitsansprüche, sprich den Organen der Konkursitin, nicht identisch ist. Aufgrund des persönlichen Tätigkeitsfelds von Herrn B. ____ gemäss den Handelsregistereinträgen beider Gesellschaften, einerseits als Verwaltungsratspräsident bei der Beschwerdeführerin, andererseits als Verwaltungsrat der Konkursitin, ist eine Interessenkollision bei Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Verwaltungsrat der Konkursitin an die Beschwerdeführerin naheliegend und eine Benachteiligung der Konkursmasse im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Das Konkursamt leitet aus diesem Umstand gemäss Beschwerdevernehmlassung ohne konkrete Begründung auch eine Interessenkollision bei der Beschwerdeführerin für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Revisionsstelle ab. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschliessen. Entgegen der Beurteilung durch die Konkursverwaltung erscheint die Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf die Beschwerdeführerin für die Durchsetzung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Revisionsstelle im Sinne von Art. 260 SchKG, wie mit vorliegender Beschwerde ausschliesslich beantragt, nicht von vornherein mit einem Interessenkonflikt zwischen der Konkursgläubigerin und der beklagten Partei im Verantwortlichkeitsprozess behaftet. Wie dem Handelsregister des Kan-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tons Basel-Landschaft zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin mit Opting-Out-Erklärung vom 18. Juli 2016 auf die eingeschränkte Revision verzichtet (Art. 727a OR), während für die Konkursitin die C. ____ AG, mit Sitz in Y. ____, als Revisionsstelle eingesetzt ist, so dass eine strukturell bedingte Interessenkollision ausscheidet. Offengelassen werden kann sodann, ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn beide Gesellschaften die nämliche Treuhänderin als Revisionsstelle mandatiert hätten. Auch aus dem der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs bekannten Sachverhalt, welcher für die gerichtliche Prüfung von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen der genannten Revisionsstelle relevant sein könnte, lässt sich bei der Beschwerdeführerin kein Interessenkonflikt erblicken. Nach Angaben der Konkursverwaltung im Zirkularbeschluss vom 1. Juni 2018 sei unter Verantwortlichkeitsaspekten ein pflichtwidriges Zuwarten mit einer Überschuldunganzeige an das Gericht (Art. 725a OR) gestützt auf folgenden Sachverhalt prüfenswert: Die Konkursitin soll im Zusammenhang mit einer Hypothek der D. ____ AG für das Customer Center eine Solidarschuldverpflichtung im Umfang von CHF 13.5 Mio. eingegangen sein, wobei diese im März 2014 begründete Solidarschuld weder im Anhang der Jahresrechnung 2014 noch im Anhang der Jahresrechnung 2015 erwähnt worden sei. Ebenso wenig seien Rückstellungen gebildet worden, welche aufgrund der Bewertungssituation des Customer Centers allenfalls notwendig geworden seien. Gemäss einer Email der Revisionsstelle an die Konkursitin vom 16. November 2015 sei festgehalten worden, dass per 31. Dezember 2014 weder eine Solidarschuld noch sonst irgendeine Eventualverbindlichkeit bestehen würde, die im Anhang offengelegt werden müsste. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs hat die Einschätzung der rechtlichen Relevanz des geschilderten Sachverhalts durch die Konkursverwaltung im vorliegenden Beschwerdeentscheid nicht zu beurteilen. Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass bei bestehender offensichtlicher Überschuldung einer Gesellschaft auch die Revisionsstelle zur Benachrichtigung des Gerichts verpflichtet ist, sofern der Verwaltungsrat untätig bleibt (Art. 729c OR). Daraus folgt, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Revisionsstelle aus unterlassener Überschuldungsanzeige unabhängig vom Fehlverhalten des Verwaltungsrates denkbar sind. Dass in einem gegen die Revisionsstelle geführten Verantwortlichkeitsprozess Pflichtverletzungen anderer Organe zu Tage treten könnten, ist indessen nicht auszuschliessen. Wie der vorliegend mit Beschwerde angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat ein weiterer Konkursgläubiger bezüglich allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Revisionsstelle ein Abtretungsbegehren gesellt. Erwirken mehrere Gläubiger die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG, bilden diese eine sog. uneigentliche notwendige Streitgenossenschaft (zum Ganzen: BERTI, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 260 SchKG N 57 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kann sich die von Herrn B. ____ besetzte Doppelrolle und die damit verbundene Interessenlage bei der Prozessführung gegen die Revisionsstelle für den anderen Konkursgläubiger erschwerend auswirken. Dass die Durchsetzung bestehender Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Revisionsstelle jedoch unmöglich wäre, ist indessen nicht anzunehmen. Zumal die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verweigern ist, wenn eine Durchsetzung des fraglichen Anspruchs illusorisch erscheint, hätte das Konkursamt das Abtretungsgesuch der Beschwerdeführerin bezüglich allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Revisionsstelle nicht abweisen dürfen. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Behauptung des Konkursamtes, ein Interessenkonflikt ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Muttergesellschaft

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht stets die Interessen der konkursiten Tochtergesellschaft wahre, unbegründet geblieben ist. Da im vorliegenden Fall aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme ersichtlich sind und aufgrund der im Kollokationsverfahren angemeldeten Forderung ein starkes Eigeninteresse der Beschwerdeführerin erkennbar ist, muss eine Interessenkollision aufgrund der Firmenstruktur allein verneint werden. Zusammenfassend erweist sich das Rechtsmittel somit und soweit es die verweigerte Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber der Revisionsstelle zum Gegenstand hat, als begründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Das Konkursamt ist deshalb anzuweisen, eine neue Verfügung zu erlassen und der Beschwerdeführerin diese Ansprüche unter Fristansetzung zur Geltendmachung zusammen mit allfälligen weiteren Konkursgläubigern gestützt auf Art. 260 SchKG abzutreten. 8. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG wird im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG auch keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Demgemäss wird die Verfügung vom 17. Juli 2018 im Konkurs Nr. XXXXXXX teilweise aufgehoben unter Anweisung der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Konkursamt, gegenüber der Beschwerdeführerin eine neue Verfügung zu erlassen, mit welcher der A. ____ Holding AG als Konkursgläubigerin gestützt auf Art. 260 SchKG allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Revisionsstelle der konkursiten A. ____ AG in Liq., der C. ____ AG, unter Fristansetzung zur Geltendmachung zusammen mit allfälligen anderen Konkursgläubigern abzutreten sind. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar

Rageth Clavadetscher

420 18 218 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2018 420 18 218 — Swissrulings