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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.12.2017 420 17 302

December 12, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,917 words·~10 min·8

Summary

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. Dezember 2017 (420 17 302) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Art. 67 i.V.m. Art. 69 SchKG: Eine Erbschaft ist nicht aktiv betreibungsfähig; wesentliche Bestandteile eines Zahlungsbefehls; grundsätzliche Nichtigkeit des Zahlungsbefehls bei mangelhafter Parteibezeichnung; Möglichkeit der Heilung der fehlerhaften Parteibezeichnung, wenn keine der Parteien irregeführt wurde

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuarin i.V. Aileen Kreyden

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde A. Mit Betreibungsbegehren vom 10. August 2017 leitete die Erbengemeinschaft B.____, vertreten durch die C.____ GmbH, beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eine Betreibung gegen A.____ für eine Forderungssumme von CHF 16‘300.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 ein. Am 25. August 2017 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft unter der Betreibungsnummer XXXXXX den entsprechenden Zahlungsbefehl aus. Als Gläubiger wurde die „Erbschaft

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht des B.____, gest. 03.09.2011 Vertr.d. Erbschaft des D.____, Tochter…, E.____, Sohn, - Canada XXXX Y.____“ bezeichnet. Der Zahlungsbefehl wurde A.____ am 30. August 2017 zugestellt. Gleichentags erhob sie Rechtsvorschlag. B. Mit Beschwerde vom 11. September 2017 gelangte A.____ an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl mangels klarer und unzweideutiger Bezeichnung des Betreibungsgläubigers nichtig sei. Eventualiter sei dem Betreibungsgläubiger eine kurze und nicht erstreckbare Frist anzusetzen, um die Angaben über den Gläubiger zu korrigieren. Weiter stellte sie den Antrag, es sei festzustellen, dass die Betreibung nichtig sei, da dem Betreibungsgläubiger als Erbschaft die aktive Betreibungsfähigkeit fehle. Ferner sei der Betreibungsgläubiger aufzufordern, die gehörige Bevollmächtigung seiner Vertreterin vorzuweisen. Eventualiter sei die Betreibung mangels gehöriger Bevollmächtigung der Vertreterin des Gläubigers als ungültig aufzuheben. Schliesslich sei in Gutheissung der Anträge die Betreibung aufzuheben und aus dem Betreibungsregister zu löschen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie könne die Person des angeblichen Betreibungsgläubigers aufgrund der unvollständigen Bezeichnung nicht nachvollziehen und habe Zweifel an der Betreibungsfähigkeit des Betreibungsgläubigers sowie an der Vertretungsbefugnis der angeblichen Vertreterin des Betreibungsgläubigers. C. Mit Schreiben vom 26. September 2017 führte das Betreibungsamt Basel-Landschaft aus, dem Amt komme keine spezifische Prüfungskognition bei der Erfassung von Betreibungsbegehren zu. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 127 II 32 besage, dass die Nichtigkeit in Folge offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit von den Behörden von Amtes wegen zu beachten sei. Die Anforderungen der „Offensichtlichkeit“ seien in der bisherigen Rechtsprechung sehr hoch definiert worden. Im vorliegenden Fall habe anhand des Forderungsgrunds keine offensichtliche Schikanebetreibung festgestellt werden können, zumal dem Betreibungsamt keine sachliche Prüfungslegitimation obliege. D. Die Gläubigerschaft liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall wird der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel- Landschaft vom 25. August 2017 angefochten. Dies stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post hat die Schuldnerin den Zahlungsbefehl am 30. August 2017 entgegengenommen, sodass die Frist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende am 11. September 2017 abgelaufen ist. Durch Aufgabe der Beschwerdeschrift am 11. September 2017 bei der Schweizerischen Post hat die Beschwerdeführerin die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frist somit gewahrt. Insoweit als vorliegend Nichtigkeitsgründe vorgebracht werden, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG), muss keine Frist zur Geltendmachung eingehalten werden, da die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen. Sie kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann (BGE 121 III 142 E. 2; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 34). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Betriebene ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich sodann aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist damit auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Zunächst ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Betreibung sei nichtig, da dem Betreibungsgläubiger die aktive Betreibungsfähigkeit fehle, zu prüfen. Betreibungsgläubiger kann grundsätzlich nur sein, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und damit parteifähig ist. Die aktive Betreibungsfähigkeit, d.h. die Befugnis, als Gläubiger in einer Betreibung seine Interessen selbstständig wahrzunehmen, besitzt, wer handlungsfähig ist. Die Partei- und Prozessfähigkeit fehlt einer Erbengemeinschaft. Eine Erbschaft als solche kann deshalb nicht Betreibungsgläubigerin sein. Die Erben können einen Schuldner für eine Gesamt- oder Solidarforderung gemeinsam als sog. aktive Betreibungsgenossenschaft gemeinsam betreiben. Bei einer solchen gemeinsamen Betreibung müssen die Gläubiger im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl mit Namen und Wohnort einzeln aufgeführt sein. Eine Betreibung, die von der Erbschaft als solchen ausgeht bzw. in der die Gläubiger kollektiv bezeichnet werden, ist nichtig (Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925; KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N 18 f. zu Art. 67 SchKG; ACOCELLA, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N 23 zu Art. 38 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N 12 zu Art. 22 SchKG). 2.2 Im zu beurteilenden Fall ging die Betreibung nicht von den Erben gemeinsam aus, sondern von der Erbschaft als solchen. Dies ergibt sich bereits aus dem Betreibungsbegehren vom 10. August 2017, in welchem als Gläubigerin die „Erbengemeinschaft B.____“ bezeichnet ist. Entgegen den Ausführungen des Betreibungsamts Basel-Landschaft hatte das Amt durchaus die Kognition, die Betreibungsfähigkeit der Gläubigerschaft zu überprüfen. Es steht nicht eine Schikanebetreibung im Raum, sondern vielmehr die Frage, ob eine grundlegende Verfahrensvoraussetzung gegeben ist, dies kann und muss das Betreibungsamt zwingend von Amtes wegen prüfen (BGE 105 III 107 E. 2; BGer 5A_34/2016 vom 30. Mai 2016 E. 3.2; KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N 18 zu Art. 67 SchKG; AMONN/ WALTHER, a.a.O., § 8 N 6). Es hätte deshalb das Betreibungsbegehren vom 10. August 2017 mangels aktiver Betreibungsfähigkeit der Erbschaft abweisen müssen. Stattdessen stellte es den Zahlungsbefehl aus, änderte zwar die Gläubigerangaben ab, bezeichnete aber ebenfalls die Erbschaft als Kollektiv als Gläubigerin http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ("Erbschaft des B.____, gest. 03.09.2011 Vertr.d. Erbschaft des D.____, Tochter…, E.____, Sohn, - Canada XXXX. Y.____“). Da somit sowohl das Betreibungsbegehren von einem nicht betreibungsfähigen Gläubiger ausging und auch der Zahlungsbefehl auf die Erbschaft lautete, die nicht betreibungsfähig ist, sind die Betreibung und der Zahlungsbefehl nichtig. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, der Zahlungsbefehl vom 25. August 2017 sei nichtig, da der Betreibungsgläubiger nicht klar und unzweideutig bezeichnet sei. Damit in formeller Hinsicht überhaupt von einem Zahlungsbefehl gesprochen werden kann, müssen die wesentlichen Bestandteile darin enthalten sein. Die Angaben des Zahlungsbefehls müssen so gehalten sein, dass sie jeden Zweifel darüber ausschliessen, wer, von wem, für welchen Betrag betrieben wird. Zu den wesentlichen Bestandteilen des Zahlungsbefehls gehören somit die Angaben über die Person des Schuldners, des Gläubigers und die Forderungssumme sowie die Bezeichnung als Zahlungsbefehl und die Aufforderung, den Gläubiger zu befriedigen (Art. 69 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG; Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N 27 zu Art. 69 SchKG). Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist im Betreibungsbegehren der Name und der Wohnort des Gläubigers anzugeben. Diese Angaben hat auch der Zahlungsbefehl zu enthalten (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Das vollständige Fehlen eines wesentlichen Bestandteils im Zahlungsbefehl führt in der Regel zu dessen Nichtigkeit. Sind die Angaben zwar enthalten, aber mangelhaft – falsch, unklar, unvollständig oder zweideutig – so führt auch dies normalerweise zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (BGE 102 III 63 E. 2; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 12 zu Art. 22 SchKG; WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N 28 ff. zu Art. 69 SchKG). 3.2 Der angefochtene Zahlungsbefehl bezeichnet die Gläubigerschaft wie folgt: „Erbschaft des B.____, gest. 03.09.2011 Vertr.d. Erbschaft des D.____, Tochter…, E.____, Sohn, - Canada XXXX Y.____“. Damit weicht zunächst der Zahlungsbefehl von der Gläubigerbezeichnung im Betreibungsbegehren ab. Dies, obwohl die Angaben im Zahlungsbefehl genau dem Bertreibungsbegehren zu entsprechen haben. Das Betreibungsamt darf von sich aus keine Änderungen vornehmen, ausser es handelt sich um offensichtliche Versehen der Gläubiger, welche das Betreibungsamt selbst berichtigen könnte (WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N 17 zu Art. 69 SchKG). Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hat aber durch seine Anpassungen, die es nicht hätte vornehmen dürfen, da es sich bei der Bezeichnung der Gläubigerschaft im Betreibungsbegehren als „Erbengemeinschaft B.____“ nicht um ein offensichtliches Versehen handelte, nicht Klarheit geschaffen. Im Gegenteil: Aus dem Zahlungsbefehl ist für die Schuldnerin in keiner Weise erkennbar, von wem sie betrieben wird. Unklar ist, ob sie von allen Erben oder nur Einzelnen betrieben wird. Ebensowenig ist der Wohnort der als Sohn und Tochter bezeichneten Personen nachvollziehbar. Aus der Gläubigerbezeichnung kann die Schuldnerin somit nicht ansatzweise erkennen, wem sie den in Betreibung gesetzten Betrag zu bezahlen hätte. Damit ist ein wesentlicher Bestandteil des Zahlungsbefehls gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG mangelhaft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine fehlerhafte Parteibezeichnung zwar geheilt werden, wenn die mangelhafte Bezeichnung die Parteien nicht irregeführt hat. Besteht über die tatsächlich gemeinte Person kein Zweifel, so wird weder der Gläubiger noch der Schuldner durch die Aufrechterhaltung der Betreibung in seinen Interessen geschädigt (BGE 102 III 63 E. 2; BGE 98 III 24). Vorliegend ist die Parteibezeichhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung jedoch in einem Ausmass fehlerhaft bzw. unvollständig, dass eine Heilung nicht möglich ist. Über die gemeinte(n) Person(en) bestehen zu grosse Zweifel. Entsprechend ist der Zahlungsbefehl auch aufgrund der mangelhaften Angaben über die Gläubigerschaft nichtig. 4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Betreibungsgläubiger habe die gehörige Bevollmächtigung seiner Vertreterin nicht nachgewiesen. Da bereits festgestellt wurde, dass die Erbschaft als solche gar nicht handlungs- und damit betreibungsfähig ist, konnte sie ohnehin ihre Interessen nicht durch einen Vertreter wahrnehmen lassen, sodass sich die Prüfung dieser Rüge der Beschwerdeführerin erübrigt (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 8 N 5). Es kann aber festgehalten werden, dass sich das Betreibungsamt grundsätzlich nicht über die Vollmacht eines Vertreters vergewissern muss (BGE 130 III 231 E. 2.1). Der Schuldner kann die Aufhebung der Betreibung wegen mangelnder Vollmacht verlangen. In einem solchen Fall kann der vertretene Gläubiger das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters noch im Beschwerdeverfahren genehmigen. Erfolgt keine Genehmigung, ist die Betreibung als ungültig aufzuheben (KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N 22 f. zu Art. 67 SchKG; BGE 107 III 49 E.1; BGer 5A_578/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2). 5. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXXXXXXX nichtig ist. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Betreibung Nr. XXXXXXXX aus dem Betreibungsregister zu löschen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Präsident

Roland Hofmann Aktuarin i.V.

Aileen Kreyden

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