Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 15. Dezember 2015 (420 15 408) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bestreitung der Berechtigung zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens mittels Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Pfändungsvollzug
A. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel- Landschaft erhob der Schuldner am 05.02.2015 Rechtsvorschlag. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 03.08.2015 wurde dem Gläubiger in Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 5‘659.80 nebst Zins zu 4% seit 27.01.2015, aufgelaufenen Zins von
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 827.55 bis 26.01.2015 und Kosten/gesetzliche Gebühren von CHF 130.00 bewilligt. Mit Schreiben vom 05.08.2015 stellte der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren und legte den Rechtsöffnungsentscheid vom 03.08.2015 bei. Mit Schreiben vom 14.10.2015 kündigte das Betreibungsamt Basel-Landschaft dem Schuldner in der Betreibung Nr. xxyyzzzz die Pfändung auf den 26.10.2015, 15.00 Uhr, an. Gemäss Pfändungsprotokoll vom 26.10.2015 wurde beim Schuldner eine Lohnpfändung von monatlich CHF 2‘820.00 verfügt, erstmals zahlbar per Ende Oktober 2015. B. Mit Schreiben vom 03.11.2015 erhob der Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 26.10.2015. Das Pfändungsprotokoll an sich sei nicht Gegenstand der Beschwerde. Die von Herrn B.____ seitens des Betreibungsamtes erhobenen Angaben und Berechnungen seien korrekt. Er bestreite hingegen die Berechtigung, gegen ihn zum heutigen Zeitpunkt eine Pfändung zu vollziehen. Das Verfahren um Erlass der Steuerforderungen des Kantons Basel-Stadt für die Jahre 2010 und 2011 sei vor der Steuerrekurskommission Basel- Stadt noch hängig. Mit einer Pfändung verliere er die Möglichkeit, dass diese Betreffnisse erlassen würden. Er verlange, dass die Pfändung per sofort annulliert werde, bis das Verfahren rechtsgenüglich abgeschlossen sei. Zudem lehne er Herrn C.____ als Sachbearbeiter des Betreibungsamtes ab. C. Mit Vernehmlassung vom 17.11.2015 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer beanstande das Pfändungsprotokoll vom 26.10.2015 nicht, sondern rüge lediglich, dass die Pfändung überhaupt vollzogen werde, obwohl er nach eigenen Angaben gegen die Steuerveranlagung rekurriert habe. Das Betreibungsamt habe dem Fortsetzungsbegehren zu Recht Folge gegeben, nachdem der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag mit einem Rechtsöffnungsentscheid beseitigt worden sei. Es sei daher nicht Sache des Betreibungsamtes, die weitere Rechtmässigkeit der Forderung zu beurteilen. Zudem befänden sich in der gleichen Pfändungsgruppe auch zwei weitere Betreibungen, für welche ebenfalls die Pfändung vollzogen worden sei. Zu den Vorwürfen betreffend den Verfahrensleiter C.____ werde nicht Stellung genommen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Das Pfändungsprotokoll bzw. die Lohnpfändung vom 26.10.2015 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Diesbezüglich wurde mit der am 04.11.2015 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer ficht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht jedoch das Pfändungsprotokoll vom 26.10.2015 und die sich daraus ergebenden Berechnungen gar nicht an. Vielmehr bestreitet er die Berechtigung des Gläubigers, die Betreibung im jetzigen Zeitpunkt fortzusetzen. Dass der Gläubiger in der Betreibung Nr. xxyyzzzz das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, erfuhr der Schuldner erstmals mit der Pfändungsankündigung vom 14.10.2015, welche ihrerseits ebenfalls eine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes darstellt (vgl. BGer 5B.97/2003 E. 2.2). Ab Erhalt der Pfändungsankündigung hätte der Schuldner das Recht gehabt, innert 10 Tagen Beschwerde gegen diese Verfügung zu erheben und das Recht des Gläubigers auf Fortsetzung der Betreibung zu bestreiten. Wartet er mit dieser Bestreitung zu bis zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs resp. bis zur Zustellung des Pfändungsprotokolls, erweist sich die Beschwerde als verspätet (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft Nr. 420 11 230 vom 27.09.2011, E. 2). Folglich ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der vom Beschwerdeführer als Sachbearbeiter abgelehnte Herr C.____ an der vollzogenen Pfändung vom 26.10.2015 nicht mitgewirkt hat, ist diesbezüglich gar kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszumachen. Deshalb ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, sei sie eine Bundesbehörde oder eine kantonale Behörde aus dem gleichen Kanton oder aus einem anderen Kanton, basiere sie auf Bundesrecht, kantonalem oder kommunalem Recht, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 102). Der Gläubiger hat zusammen mit dem Fortsetzungsbegehren den Entscheid vom 03.08.2015 betreffend definitive Rechtsöffnung und damit den Nachweis der richterlichen Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vorgelegt. Die Einrede der mangelnden Fälligkeit resp. der Stundung der Steuerforderung hätte der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West vortragen müssen. Dass der Schuldner ein Steuererlassgesuch eingereicht hat und das Verfahren um Steuererlass noch hängig ist, bewirkt ohnehin keinen Aufschub der Fälligkeit der Steuerforderung. Wenn der Gläubiger dem Betreibungsamt einen Rechtsöffnungsentscheid vorlegt, ist es nicht Sache des Betreibungsamtes, die Rechtmässigkeit und Fälligkeit der Forderung zu beurteilen. Dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers vom 05.08.2015 Folge gegeben hat, ist daher in keiner Weise zu beanstanden.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident
Thomas Bauer Aktuar
Hansruedi Zweifel