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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.01.2015 420 14 284 (420 2014 284)

January 20, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,399 words·~7 min·4

Summary

Gegenstand

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 20. Januar 2015 (420 2014 284) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsfolgen bei mangelhafter Zustellung des Zahlungsbefehls

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus, Aktuar Daniel Noll Parteien B.____C.____ A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Beschwerdeeingabe vom 02. Dezember 2014 A. Auf Veranlassung der D.____ AG erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxyyzzzz gegen B.____C.____ A.____ am 29. August 2014 den Zahlungsbefehl über den Forderungsbetrag von CHF 137.20 zuzüglich 5 % Zins seit 06. August 2014 sowie über CHF 107.00 Verzugsschaden, CHF 40.00 diverse Auslagen, CHF 2.85 Zinsen und CHF 33.30 Zahlungsbefehlskosten. Die Zustellung des an "C.____ A.____, X.___strasse 66, 4410 Liestal" gerichteten Zahlungsbefehls wurde am 04. September 2014 vom zustellenden Boten unterschriftlich bestätigt. In der Folge stellte das Betreibungsamt in derselben Betreibung am 19. November 2014 die Pfändungsankündigung / Vorladung aus, welche wiederum an "C.____ A.____, X.____strasse 66, 4410 Liestal" gerichtet war und mit welcher die Schuldnerin zwecks Vollzugs der Pfändung am 08. Dezember 2014 auf das Betreibungsamt vorgeladen wurde.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 02. Dezember 2014 erhob B.____C.____ A.____ bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs "Beschwerde gegen das Betreibungsverfahren xxyyzzzz wegen falscher Zustellung" mit dem Begehren um Sistierung der Pfändungsankündigung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Zahlungsbefehl sei am 04. September 2014 bei ihrem Bruder im Briefkasten deponiert worden, worauf ihre Mutter in den folgenden Tagen bei der Gläubigerin eine neue Rechnung angefordert habe und dieser mitgeteilt habe, dass "C.____" der Zweitvorname der Schuldnerin sei und dass diese seit dem 01. November 2011 in Niederdorf an der Y.____strasse 77 wohnhaft sei. In der Folge sei ihr aber keine neue Rechnung zugestellt worden, vielmehr habe ihr Bruder ihr am 26. November 2014 die wiederum mit falschem Namen und falscher Zustelladresse versehene Pfändungsankündigung vom 19. November 2014 ausgehändigt. Damit habe sie erstmals erfahren, dass ein Betreibungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Eine telefonische Nachfrage ihrer Mutter bei der Gläubigerin habe ergeben, dass es sich noch immer um dieselbe Rechnung handle, die ihr aber bis heute nie zugestellt worden sei. C. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass der Zahlungsbefehl am 04. September 2014 gehörig zugestellt worden sei, so dass die Beschwerdefrist gegen diesen am 15. September 2014 geendet habe und die vorliegende Beschwerde verspätet sei. Doch selbst wenn von einer mangelhaften Zustellung auszugehen wäre, sei der Beschwerde zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Mutter noch im September 2014 vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten habe, so dass die Beschwerde in jedem Fall verspätet sei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung richte, so sei sie ungenügend begründet, zumal sie sich allein auf die Aussage stütze, dass der Zahlungsbefehl ungenügend zugestellt worden sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei nur ungenügend über die Pfändung informiert worden, vermöge nicht zu überzeugen, da sie einräume, dass ihr Bruder ihr die Pfändungsankündigung ausgehändigt habe. Dass dieser ein an seine Schwester gerichtetes Couvert geöffnet habe, liege nicht im Einflussbereich des Betreibungsamtes. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der vorliegend umstrittene Zahlungsbefehl ist eine betreibungsamtliche Verfügung, welche grundsätzlich der Beschwerde zugänglich ist. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist vorab die korrekte Zustellung des Zahlungsbefehls vom 29. August 2014. Der Zahlungsbefehl ist als Betreibungsurkunde grundsätzlich dem Schuldner persönlich auszuhändigen (BGE 116 III 8) und darf deshalb nicht einfach im Briefkasten deponiert oder dort eingeworfen werden. Wenn der Schuldner an seinem Wohnort nicht persönlich angetroffen wird, kann eine sog. Ersatzzustellung an eine zu seiner Haushaltung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehörende erwachsene Person erfolgen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Der Beamte, der die Zustellung tatsächlich vorgenommen hat, muss diese auf der Urkunde bescheinigen. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden (BGE 120 III 117). Die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl schafft Beweis für die Zustellung, den Parteien steht jedoch das Recht zum Gegenbeweis zu (BGE 107 III 1). Hat der Betriebene vom Inhalt eines fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehls keine Kenntnis erhalten, ist die Betreibung nichtig (BGE 120 III 117 E. 2c S. 119 mit Hinweis). Eine mögliche Nichtigkeit prüft die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. Falls der Betriebene aber trotz fehlerhafter Zustellung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt, beginnt dieser damit – im Zeitpunkt der Kenntnisnahme – seine Wirkung zu entfalten, wodurch auch die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags ausgelöst wird (BGE 128 III 101 E. 3, 120 III 114 E. 3b S. 116 mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Fall geht das Betreibungsamt aufgrund des Zustellungsvermerks im Zahlungsbefehl davon aus, dass dieser der Beschwerdeführerin ordentlich zugestellt wurde. Auf dem in den Akten befindlichen Doppel des Zahlungsbefehls wird denn auch tatsächlich vom zustellenden Postboten unterschriftlich vermerkt, dass der Zahlungsbefehl am 04. September 2014 an C.____ A.____, X.____strasse 66, 4410 Liestal, zugestellt worden sei. Damit ist der Nachweis einer ordentlichen Zustellung grundsätzlich erbracht. Die Beschwerdeführerin wendet nun aber dagegen ein, der Zahlungsbefehl sei ihr nie zugestellt worden und habe ihr auch gar nicht zugestellt werden können, da sie gar nicht an der Zustelladresse in Liestal, sondern vielmehr in Niederdorf wohne. Der von der Beschwerdeführerin eingereichten Niederlassungsbescheinigung der Gemeinde Niederdorf vom 01. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 01. November 2011 von Liestal zugezogen und an der Y.____strasse 77 in Niederdorf wohnhaft ist. Damit hat die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht an der im Zahlungsbefehl angeführten Zustelladresse gewohnt hat, womit sie auch den Gegenbeweis der fehlenden Zustellung des Zahlungsbefehls erbracht hat. Das Betreibungsamt wendet für den Fall einer möglichen fehlenden Zustellung des Zahlungsbefehls ferner ein, dass die Beschwerdeführerin selbst einräume, noch im September 2014 über ihre Mutter vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten zu haben, so dass auch in diesem Falle die vorliegende Beschwerde verspätet wäre. Entgegen dem Dafürhalten des Betreibungsamtes ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom Zahlungsbefehl bereits im September 2014 Kenntnis erhalten habe. Sie macht in ihrer Beschwerde vielmehr geltend, sie habe erstmals am 26. November 2014 bei der Aushändigung der Pfändungsankündigung durch ihren Bruder erfahren, dass eine Betreibung gegen sie eingeleitet worden sei. Damit konzediert die Beschwerdeführerin zwar, die Pfändungsankündigung nachträglich erhalten zu haben, sie räumt damit aber keineswegs ein, bereits vorher Kenntnis vom Inhalt des Zahlungsbefehls erlangt zu haben. Folglich ist dem Betreibungsamt der ihm obliegende Nachweis, dass die Beschwerdeführerin auf andere Weise zumindest vom Inhalt des Zahlungsbefehls – und namentlich vom darin vermerkten Hinweis auf die Möglichkeit des Rechtsvorschlags – Kenntnis erlangt hat, nicht gelungen. Damit ist grundsätzlich von der Nichtigkeit der Betreibung auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob die Äusserung der Beschwerdeführerin, sie wolle nach Erhalt der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechnung diese sofort begleichen, als Verzicht auf einen möglichen Rechtsvorschlag zu interpretieren ist, womit auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls fraglich würde. Gemäss dem Zahlungsbefehl beläuft sich die fragliche Rechnung auf CHF 137.20, die Betreibungsforderung insgesamt beträgt indessen – bedingt durch geltend gemachten Verzugsschaden und diverse Auslagen – CHF 287.05. Da die Äusserungen der Beschwerdeführerin lediglich als Anerkennung des Rechnungsbetrages, nicht aber als Anerkennung weiterer Nebenforderungen verstanden werden kann, darf zumindest in Bezug auf die Nebenforderungen nicht von einem Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit des Rechtsvorschlags ausgegangen werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Betreibungsamt aufgrund einer von der Gläubigerschaft angegebenen falschen Schuldneradresse keine rechtswirksame Zustellung des Zahlungsbefehls vornehmen konnte, so dass die Betreibung nichtig ist. Für die betreibungsrechtliche Durchsetzung der Forderung ist daher die Gläubigerin gehalten, ein erneutes Betreibungsbegehren einzureichen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Betreibung Nr. xxyyzzzz des Betreibungsamts Basel-Landschaft nichtig ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar

Daniel Noll

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