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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.09.2014 420 14 165 (420 2014 165)

September 9, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,175 words·~6 min·4

Summary

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. September 2014 (420 14 165) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Auslagen für die Zustellung des Zahlungsbefehls

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Auslagen für die Zustellung des Zahlungsbefehls A. Gestützt auf ein Betreibungsbegehren von A. ____ fertigte das Betreibungsamt Basel- Landschaft am 19. März 2014 einen Zahlungsbefehl gegen die B. ____ AG mit Sitz in X. ____ aus. Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Geschäftsführer der Betriebenen als sog. Spezialzustellung durch die Expresspost am 7. Mai 2014 zugestellt. Die Schuldnerschaft erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Das Betreibungsbegehren wurde in der Folge zurückgezogen. Mit Rechnung vom 28. Juli 2014 verlangte das Betreibungsamt Basel-Landschaft von A. ____ eine Gebühr für die Spezialzustellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 27.35.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 7. August 2014 erhob A. ____ bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreibungsrechtliche Beschwerde gegen das Betreibungsamt Basel- Landschaft. Er führte im Wesentlichen aus, am 2. Juli 2014 habe das Betreibungsamt Betreibungskosten von CHF 33.30 sowie Express-Zustellkosten von CHF 27.35 verlangt. Die massgeblichen Betreibungskosten habe er allerdings bereits mit dem Betreibungsbegehren am 30. Januar 2014 beglichen. Es sei unverständlich, weshalb ein Zahlungsbefehl an die B. ____ AG in X. ____ nicht ordentlich zugestellt werden könne, zumal es dort einen Briefkasten gebe und Öffnungszeiten von 09:00 -18:00 Uhr vorhanden seien. Die Schuldnerin habe die Forderung am 18. Februar 2014 bezahlt und auch die Betreibungskosten am 7. April 2014 überwiesen, worauf man die Betreibung zurückgezogen habe. Nun verlange das Betreibungsamt diese Express-Zustellkosten von CHF 27.35, welche man nicht mehr weiter verrechnen könne. Man sei nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen. C. In seiner Vernehmlassung vom 21. August 2014 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer sei anzuweisen, die Gebührenrechnung vom 28. Juli 2014 zu begleichen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich bei der Spezialzustellung um ein normales, standardisiertes und durch das Gesetz vorgegebenes Verfahren handle. § 9 EG SchKG besage, dass die Zustellung in erster Linie durch die Post oder das Betreibungsamt zu geschehen habe. Die Postzustellung umfasse einen ordentlichen Zustellversuch. Die entsprechenden Gebühren seien bereits in den Zahlungsbefehlskosten eingerechnet. Bei der sog. Spezialzustellung handle es sich um Zustellversuche zu Randzeiten. Der Beschwerdeführer moniere, dass die Post den Zahlungsbefehl der Schuldnerschaft nicht ordentlich während den Öffnungszeiten des Betriebes zugestellt habe. Der Zahlungsbefehl habe allerdings an den Geschäftsführer der Schuldnerin zugestellt werden müssen, welcher wohl anlässlich der Zustellversuche der Post nicht in der Unternehmung anwesend gewesen sei, was dann diese Spezialzustellung ausgelöst habe. Die Kosten von CHF 27.35 seien die Postgebühren, die dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Zustellung angefallen seien und welche gemäss Art. 13 GebV SchKG weiter verrechnet worden seien. Diese Gebühren seien vom Gläubiger zu bevorschussen und könnten im Falle einer begründeten Betreibung dem Schuldner überbunden werden. Der Anfall dieser Kosten sei dem Gläubiger mit dem Versand des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls mitgeteilt worden. Die beim Betreibungsamt angefallenen Gebühren und Auslagen seien aber selbst im Falle eines Rückzuges der Betreibung zu begleichen. Erwägungen 1. Die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung Verrichtungen vornehmen, sind in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) geregelt. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hat die richtige Anwendung der betreffenden Gebührenverordnung zu überwachen. Der Gläubiger, der eine Gebührenrechnung anfechten will, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 28. Juli 2014 in der Betreibung Nr. 000 eine Gebührenrech-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung an den Gläubiger ausgestellt. Der Zugang dieser Rechnung an den Gläubiger und heutigen Beschwerdeführer ist wegen der vom Betreibungsamt gewählten Form der Zustellung nicht aktenkundig. Die Beschwerde vom 7. August 2014 ist allerdings allemal fristgerecht bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angehoben worden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. 2.1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die in der massgeblichen Rechnung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft ausgewiesene Position für die sog. Spezialzustellung des Zahlungsbefehls durch die Expresspost als nicht gerechtfertigt. 2.2 Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Wenn auch das Betreibungsamt hinsichtlich der Zustellung des Zahlungsbefehls zügig vorzugehen hat (Art. 71 SchKG), so steht ihm im Rahmen seines Ermessens frei, wie es dieser Pflicht im Einzelfall nachkommt (Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2012 E. 2.2.1 und E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 138 III 25 E. 2.1). Gemäss der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung von Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG, welche die Auslagen bei „Verwendung eines besonderen Zustelldienstes“ regelt, erhält das Betreibungsamt nun die Möglichkeit, die Mehrkosten für die Zustellung eines Zahlungsbefehls (einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung) der äusserst effektiv arbeitenden besonderen Zustelldienste der Schweizerischen Post auf die Parteien zu überwälzen. Hingegen steht es dem Betreibungsamt gemäss dem klaren Wortlaut der neuen Bestimmung nicht zu, die ihm gesetzlich auferlegte Zustellungspflicht voraussetzungslos an den Zustellungsdienst der Post zu delegieren. Es muss vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden haben (Art. 13 Abs. 4 a.E. GebV SchKG; vgl. Information Nr. 3 des Bundesamtes für Justiz vom 24. September 2010 an die kantonalen Aufsichtsbehörden betreffend Revision der GebV SchKG). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Auszug des Betreibungsbuchs, welchen das Betreibungsamt auf Verlangen der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, der Verlauf der Betreibung Nr. 000 nachvollziehen. Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 19. März 2014 den Zahlungsbefehl aus. In der Folge wurde eine Spezialzustellung durch die Expresspost veranlasst. Die Zustellung an den angeblichen Geschäftsführer und Gesellschafter erfolgte am 7. Mai 2014. Aus dem vorgelegten Verlauf der besagten Betreibung lässt sich nicht erkennen, dass vor der sog. Spezialzustellung durch die Expresspost ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. Um zu verhindern, dass die Betreibungsämter sämtliche Zustellungen telquel an den Postexpress-Service delegieren, verlangt die Gebührenverordnung ausdrücklich, dass ein vorangegangener Zustellungsversuch auf dem normalen Weg erfolglos versucht worden ist. Ein solcher Versuch ist durch das Betreibungsamt weder hinreichend behauptet noch belegt, so dass sich die Beschwerde als begründet erweist. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die Gebührenrechnung vom 28. Juli 2014 aufzuheben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Das Ausrichten einer Parteientschädigung ist laut Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG aus-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht drücklich ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer kann daher keine Aufwandentschädigung zugesprochen werden. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gebührenrechnung vom 28. Juli 2014 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Andreas Linder

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