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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.06.2023 410 23 91

June 6, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,028 words·~25 min·7

Summary

Kostenentscheid

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 6. Juni 2023 (410 23 91) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Der Kostenentscheid bei Abschreibung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Eintragung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts zufolge Erbringung einer Sicherheitsleistung ist im vorliegenden Fall zu Recht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO und nicht in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO erfolgt (E. 3 und E. 4).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Ramón D. Eichenberger, LEXTERNA AG, Frankfurt-Strasse 14, Postfach, 4018 Basel, Beschwerdeführer 1 B.____, vertreten durch Advokat Ramón D. Eichenberger, LEXTERNA AG, Frankfurt-Strasse 14, Postfach, 4018 Basel, Beschwerdeführer 2 gegen C.____ GmbH, vertreten durch Advokat Dr. Nicola Moser, LEXPARTNERS, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin 1 D.____, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdegegner 2 E.____, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin 3

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht F.____, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdegegner 4 G.____, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin 5 H.____, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin 6

Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. März 2023

A. Mit Gesuch vom 26. Oktober 2022 beantragte die C.____ GmbH beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die superprovisorische Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts auf den Stockwerkeigentumsparzellen Grundbuch X.____ Nr. S1____, S2____, S3____ und S4____ sowie auf den Miteigentumsanteilen an weiteren dazugehörenden Grundstücken. Der zuständige Zivilkreisgerichtspräsident wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 28. Oktober 2022 mangels besonderer Dringlichkeit ab, setzte den Gesuchsbeklagten Frist zur Stellungnahme bis 21. November 2022 und lud die Parteien zur Bestätigungsverhandlung auf den 22. Dezember 2022, 14:00 Uhr vor. Auf Veranlassung der Gesuchsbeklagten 5 und 6, A.____ und B.____, stellte die I.____ AG am 19. Dezember 2022 eine Zahlungsgarantie zugunsten der C.____ GmbH über CHF 100'000.00 aus. Die Gesuchstellerin erklärte daraufhin am 22. Dezember 2022 gegenüber dem Zivilkreisgericht telefonisch sowie per Mail, dass sie aufgrund dieser Bankgarantie auf die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verzichte. Der Gerichtspräsident verfügte gleichentags, dass die Verhandlung vom 22. Dezember 2022 abgeboten werde, und setzte den Parteien gleichzeitig Frist zur Stellung von Anträgen betreffend die Verteilung der Gerichtskosten. B. Nach Eingang der Kostenanträge der Parteien erliess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West am 29. März 2023 folgenden Entscheid: «1. Der Fall wird zufolge Leistung hinreichender Sicherheit durch die Gesuchsbeklagten 5 und 6 als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird der Gesuchsklägerin einerseits und den Gesuchsbeklagten 5 und 6 in solidarischer Haftung andererseits je zur Hälfte auferlegt. Die Forderung des Staates betreffend Gerichtskosten wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Gesuchsbeklagten 5 und 6 haben der Gesuchsklägerin CHF 500.00 zu ersetzen. Den Gesuchsbeklagten 1 bis 4 und 7 ist eine Parteientschädigung von CHF 3'727.35 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Diese wird der Gesuchsklägerin einerseits und den Gesuchsbeklagten 5 und 6 in solidarischer Haftung andererseits je zur Hälfte auferlegt. Die Gesuchsklägerin hat den Gesuchsbeklagten 1 bis 4 und 7 insgesamt CHF 1'863.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die Gesuchsbeklagten 5 und 6 haben den Gesuchsbeklagten 1 bis 4 und 7 insgesamt CHF 1'863.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.» C. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____ und B.____ (Gesuchsbeklagte 5 und 6) mit Eingabe vom 11. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit folgenden Rechtsbegehren: «1. In Abänderung von Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. März 2023, Dossier 140 22 2517 I, seien die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Diese sei zudem zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 2 bis 6 eine Parteienentschädigung von CHF 3'727.35 (inkl. Auslagen und MWST) sowie den Beschwerdeführern 1 und 2 für das vorinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 5'909.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. März 2023, Dossier 140 22 2517 I, aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST.» D. Mit Schreiben vom 14. April 2023 reichten die Beschwerdegegner 2 – 6, D.____ und E.____, F.____ und G.____ sowie H.____ (ehemals Gesuchsbeklagte 1 – 4 und 7) eine gemeinsame Stellungnahme ein, mit folgendem Antrag: «1. Ungeachtet des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens, seien den Beschwerdegegnern 2 bis 6 weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren o-Kosten zu überbinden und ihnen ausserdem zu Lasten der Beschwerdeführern oder der Beschwerdegegnerin 1 oder beiden eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der von der Vorinstanz zugesprochenen Höhe, inkl. MWST, und für das zweitinstanzliche Verfahren in der von der Beschwerdeinstanz festzusetzenden Höhe, inkl. MWST, zuzusprechen.» E. Die als Beschwerdegegnerin 1 ins Recht gefasste C.____ GmbH reichte mit Eingabe vom 24. April 2023 ihre Beschwerdeantwort ein und stellte folgende Anträge: «1. Es sei die Beschwerde vom 11. April 2023 vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (zzgl. MWST).» F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 25. April 2023 wurden die Eingaben der Beschwerdegegner an die Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme weitergeleitet und unter den Mitparteien ausgetauscht. Gleichzeitig wurden die Parteien darüber informiert, dass der Schriftenwechsel unter Vorbehalt des unbedingten Replikrechts geschlossen und das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, aufgrund der Akten über den Fall entscheiden werde. Erwägungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziff. 2 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten West vom 29. März 2023 und mithin gegen die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Kostenverlegung. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Wird nur der Kostenentscheid angefochten, so ist nach Art. 110 ZPO ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde in der Regel innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Wird indessen ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage seit Zustellung des Entscheids. 1.2 Der in Frage stehende Kostenentscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten West vom 29. März 2023 ist auf ein Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hin ergangen, das gemäss Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln ist (vgl. RAINER SCHUMACHER/PASCAL REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022 Rz. 1426). Die Beschwerdefrist beträgt demzufolge 10 Tage. Der angefochtene Entscheid ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 31. März 2023 zugestellt worden, so dass die 10-tägige Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO bis und mit 11. April 2023 (Osterdienstag) gelaufen ist. Die vom 11. April 2023 datierende und gleichentags bei der Post zum Versand aufgegebene Beschwerde ist damit fristgerecht erhoben worden. Der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. April 2023 auf CHF 500.00 festgesetzte Kostenvorschuss ist ebenfalls fristgerecht geleistet worden. Die Beschwerdeführer machen zulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO geltend, zumal sie rügen, dass die Vorinstanz bei der Kostenverteilung das Recht falsch angewandt und zudem vereinzelt den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt habe. Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Zivilkreisgerichtspräsidien sachlich zuständig. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit eingetreten werden. 2.1 Es geht vorliegend um den Kostenentscheid, der im erstinstanzlich anhängig gemachten Verfahren Nr. 140 22 2517 I betreffend Eintragung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts ergangen ist. Diesem vorinstanzlichen Verfahren liegt gemäss Angaben der Parteien folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Werkvertrag vom 7./12./18. Januar 2021 verpflichtete sich die C.____ GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) im Rahmen eines Neubauprojekts zur Erstellung der Sanitäranlagen auf dem Grundstück GB X.____ Nr. 0000, Y-Strasse 11 und 22. Werkbestellerin war das Baukonsortium J.____, bestehend aus den Beschwerdeführern 1 und 2. Mit Schlussrechnung vom 29. Juli 2022 machte die Beschwerdegegnerin 1 unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen eine Werklohnforderung von CHF 55'831.15 inkl. MWSt. geltend. Demgegenüber ging die Bauherrschaft lediglich von einem Restsaldo von CHF 6'491.55 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 1 aus, der am 10. November 2022 ausgeglichen wurde. Zur Sicherung ihrer Werklohnforderung reichte die Beschwerdegegnerin 1 in der Folge mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein. Dieses Gesuch wurde mangels besonderer Dringlichkeit mit Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidiums vom 28. Oktober 2022 abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Gesuchsbeklagten zur Stellungnahme aufgefordert und die Parteien auf den 22. Dezemhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 2022 zur Verhandlung betreffend die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vor das Zivilkreisgericht geladen. Nachdem die I.____ AG am 19. Dezember 2022 auf Veranlassung der Beschwerdeführer eine Zahlungsgarantie zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 über CHF 100'000.00 ausgestellt hatte, erklärte letztere am 22. Dezember 2022 dem Zivilkreisgericht gegenüber telefonisch sowie per Mail, dass sie angesichts dieser Bankgarantie auf die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verzichte. Der Gerichtspräsident bot gleichentags die Verhandlung vom 22. Dezember 2022 ab und erliess daraufhin nach Eingang der Anträge der Parteien zur Kostenverteilung den angefochtenen Entscheid vom 29. März 2023, mit dem die heutigen Beschwerdeführer in solidarischer Haftung verpflichtet wurden, die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 je zur Hälfte zu tragen und den Beschwerdegegnern 2 – 6 insgesamt CHF 1'863.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Zur Begründung dieses Kostenentscheids wies der Vorderrichter zunächst darauf hin, dass ein Prozess dann gegenstandslos werde, wenn der Streitgegenstand während des Prozesses untergehe oder das rechtliche Interesse aus anderen Gründen während des Verfahrens dahinfalle und dass bei gegenstandslos gewordenen Prozessen aufgrund von Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO die Prozesskosten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verteilen seien, das Gericht jedoch gemäss Art. 107 ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und eine Kostenverlegung nach der Lage des Einzelfalls vorsehen könne. Der Vorderrichter hielt weiter fest, dass die Gesuchsbeklagten 5 und 6 kurz vor der Bestätigungsverhandlung vom 22. Dezember 2022 mit der Zahlungsgarantie der I.____ AG vom 19. Dezember 2022 eine hinreichende Ersatzsicherheit bestellt hätten, so dass sich die Klage auf provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erübrigt habe und von der Gesuchsklägerin zurückgezogen worden sei. Unter diesen Umständen sei eine Überwälzung der Prozesskosten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten der Gesuchsklägerin nicht gerechtfertigt, weil der Klagerückzug vorliegend durch das Verhalten der Gesuchsbeklagten 5 und 6 bedingt gewesen sei. Die Prozesskosten müssten stattdessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nach gerichtlichem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verteilt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchsbeklagten 5 und 6 ohne ersichtlichen Grund bis kurz vor der Bestätigungsverhandlung mit der Sicherheitsleistung zugewartet hätten, dies obwohl sie von den übrigen Gesuchsbeklagten dazu aufgefordert worden und vertraglich auch dazu verpflichtet gewesen seien. Auch wenn das Ausstellen der Sicherheitsleistung zwar nicht mit der vorbehaltlosen Anerkennung des Pfandeintragungsanspruchs gleichzusetzen sei, sondern vorliegend vielmehr eine entsprechende vertragliche Verpflichtung der Gesuchsbeklagten 5 und 6 bestanden habe, so seien durch diese kurzfristige Bestellung der Sicherheitsleistung doch unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht worden. Der Vorderrichter zog weiter in Erwägung, dass die Klage betreffend provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hinsichtlich der Einhaltung der Eintragungsfrist sowie der Aufteilung der Pfandsummen substanzielle Fragen aufwerfe und daher nicht ohne weiteres gutgeheissen worden wäre. Aus all diesen Gründen seien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO einerseits der Gesuchsklägerin und andererseits den Gesuchsbeklagten 5 und 6 in solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. erstinstanzlicher Entscheid Rz. 5 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin 1 überwälzt werden und diese zudem verpflichtet wird, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 5'909.05 zu bezahlen. Sie stellen sich dabei auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihr Gesuch vor erster Instanz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurückgezogen habe und daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegend gelte. Eine Kostenverteilung nach Ermessen, insbesondere zufolge Gegenstandslosigkeit, komme angesichts des vorliegend erfolgten Rückzugs des Gesuchs nicht in Frage. Da die Beschwerdeführer selber keinen Anlass zur Klage gegeben und den erfolgten Rückzug des Gesuchs ebenfalls nicht zu vertreten hätten, dürfe ihnen auch unter diesen Aspekten keine Kosten auferlegt werden. Die erstinstanzliche Verteilung der Prozesskosten lasse sich des Weiteren auch nicht mit dem mutmasslichen Prozessausgang begründen. Die Bestellung einer hinreichenden Sicherheit stelle entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 keine «vorbehaltlosen Anerkennung» irgendwelcher Ansprüche dar. Im Gegenteil seien die Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegnern 2 – 6 vertraglich zur Ablösung allfälliger Bauhandwerkerpfandrechte verpflichtet gewesen. Selbst wenn auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden sollte, so müsste dies vielmehr ein Grund sein, um die Prozesskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt worden sei, habe die Klage vom 26. Oktober 2022 nämlich substanzielle Fragen im Hinblick auf die Einhaltung der Eintragungsfrist sowie die Aufteilung der Pfandsumme aufgeworfen und wäre daher zweifellos abgewiesen worden. Schliesslich sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass sie auch keine unnötigen Prozesskosten verursacht hätten und sich eine Kostenauferlegung zu ihren Lasten daher auch nicht auf Art. 108 ZPO stützen lasse. Die Vorinstanz habe bei der Kostenverteilung Art. 106, Art. 107 und Art. 108 ZPO falsch angewandt und zudem vereinzelt den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Die Beschwerde sei demzufolge antragsgemäss gutzuheissen und der Beschwerdegegnerin 1 die gesamten ordentlichen Kosten und ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. 3.1 Aufgrund der vorgebrachten Rügen stellt sich zunächst die Frage, ob im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich – wie die Beschwerdeführer meinen und wie im Übrigen im angefochtenen Entscheid selber mehrfach festgehalten wird – ein «Klagerückzug» im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO erfolgt und die Vorinstanz mithin zu Unrecht von den Kostenverteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abgewichen ist. 3.2 Vorliegend ergibt sich aus dem Dispositiv des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids, dass der Fall, d.h. in casu das erstinstanzliche Verfahren betreffend provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts «… zufolge Leistung hinreichender Sicherheit durch die Gesuchsbeklagten 5 und 6 als erledigt abgeschrieben » worden ist. In der Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 22. Dezember 2022 steht sodann einleitend, die Gesuchstellerin habe am 22. Dezember 2022 gegenüber dem Zivilkreisgericht «… telefonisch und per E-Mail erklärt, auf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu verzichten, nachdem sie eine Bankgarantie bzw. Sicherheitsleistung erhalten habe». Die in Frage stehende Bankgarantie datiert vom 19. Dezember 2022. Sie ist mit Begleitbrief vom gleichen Tag an die damalige Gesuchstellerin resp. per Mail vom 21. Dezember 2022 an ihren Rechtsvertreter (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Februar 2023) weitergeleitet worden. Es ist somit davon auszugehen, dass von Seiten der Gesuchstellerin selber nie von einem Rückzug ihres Gesuchs um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts die Rede gewesen ist, sondern dass sie lediglich von einem Verzicht darauf gesprochen hat und dies auch nur deshalb, weil unmittelbar zuvor eine Bankgarantie bzw. Sicherheitsleistung zu ihren Gunsten bestellt worden ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Des Weiteren ist in casu folgender Aspekt zu beachten: Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein Gesuch um Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten ist mithin nur solange möglich und zulässig, als keine anderweitige hinreichende Sicherheit geleistet wird. Mit der Leistung einer hinreichenden Sicherheit entfällt der Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Der Unternehmer verliert in diesem Fall zwar nicht seinen gesetzlichen Anspruch auf Sicherung seiner Forderung, aber immerhin den Anspruch auf eine bestimmte Art von Sicherheit, nämlich auf das gesetzliche Sicherungsgrundpfandrecht. Das Fehlen einer solchen Ersatzsicherheit ist damit eine negative Voraussetzung des Pfandeintragungsanspruchs. Ohne den Sicherungsanspruch des Unternehmers zu schmälern, ermöglicht das Gesetz dem Grundeigentümer die mit der Eintragung eines Baupfandrechts verbundene Härte über diese Ersatzsicherheit einseitig abzuwenden. Der Grundeigentümer hat aufgrund von Art. 839 Abs. 3 ZGB also das Recht, aber nicht die Pflicht, die Forderung des Unternehmers anderweitig sicherzustellen. Der Unternehmer kann vom Grundeigentümer daher nicht verlangen, dass statt eines Pfandrechts eine Ersatzsicherheit bestellt wird, es sei denn, dieser habe sich rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet. Der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht erlischt erst dann, wenn die Ersatzsicherheit geleistet, d.h. bestellt ist. Das blosse Angebot oder auch die rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Grundeigentümers zur Bestellung einer Sicherheit reichen nicht aus, um als «Leistung» einer Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu gelten. Ein bereits gestelltes Gesuch um Eintragung fällt daher erst dann dahin, wenn eine hinreichende Ersatzsicherheit bestellt worden ist, d.h. wenn dem Unternehmer unwiderruflich die Mittel verschafft worden sind, um auf die Sicherheit zu greifen, sobald die Voraussetzungen der Inanspruchnahme eintreten (vgl. RAINER SCHUMACHER/ PASCAL REY, a.a.O., Rz. 1213 ff.). 3.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer kurz vor der auf den 22. Dezember 2022 angesetzten Bestätigungsverhandlung zugunsten der heutigen Beschwerdegegnerin 1 eine Bankgarantie im Betrag von CHF 100’00.00 (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Februar 2023) bestellt und damit im Verlauf des Verfahrens um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine hinreichende Ersatzsicherheit geleistet haben. Unbestritten ist ebenfalls, dass die Bankgarantie aufgrund einer entsprechenden, den Beschwerdegegnern 2 – 6 gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtung von den Beschwerdeführern errichtet worden ist (vgl. erstinstanzlicher Entscheid Rz. 12) und nicht etwa, weil sie der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dazu verpflichtet gewesen wären. Dies erweist sich hier indessen nicht als relevant. Massgebend ist nur, dass die Beschwerdeführer nach Einreichung des Gesuchs um provisorische Sicherung von Bauhandwerkeransprüchen eine Ersatzsicherheit zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 geleistet und damit den Grund für das Dahinfallen des Verfahrens gesetzt haben. Mit der Errichtung der Bankgarantie ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin 1 an der dinglichen Sicherstellung ihrer Forderung dahingefallen und das von ihr anhängig gemachte Verfahren gegenstandslos geworden. Ein expliziter Rückzug des Gesuchs seitens der Beschwerdegegnerin 1 ist gar nicht nötig gewesen. Vielmehr fällt das eingeleitete Verfahren betreffend provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts aufgrund der Leistung einer Ersatzsicherheit durch die Beschwerdeführer per se dahin resp. wird dadurch gegenstandslos (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (ZK 17 52) vom 27. Juni 2017 E. 3 und Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (RZ.2008.36) vom 14. November 2008 E. 2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Das erstinstanzliche Verfahren betreffend provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist somit nicht – wie irrtümlich in der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids ausgeführt und von den Beschwerdeführern wiederholt geltend gemacht wird – zufolge «Klagrückzug» seitens der Beschwerdegegnerin 1, sondern – wie im Dispositiv des angefochtenen Entscheids korrekt erwähnt – zufolge Leistung einer Ersatzsicherheit durch die Beschwerdeführer dahingefallen resp. als erledigt abgeschrieben worden. Damit steht auch fest, dass die Vorinstanz ihren Kostenentscheid zu Recht nicht auf Art. 106 Abs. 1 ZPO abgestützt, sondern die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO nach Ermessen verteilt hat. Es stellt sich demzufolge nur noch die Frage, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen richtig ausgeübt hat. 4.1 Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines erstinstanzlichen Kostenentscheids ist das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, prinzipiell zurückhaltend. Es schreitet nur dann ein, wenn die Vorinstanz grundlos von Grundsätzen abweicht, die in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die keine Rolle spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht bleiben, die zwingend beachtet werden müssen. In Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen. Das Kantonsgericht darf zwar sein Ermessen gegebenenfalls an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert es jedoch nicht daran, in Ermessensfragen den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und ihr die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen zu überlassen. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung. Dabei liegt Unangemessenheit dann vor, wenn ein gerichtlicher Entscheid zwar in Ausübung des dem Gericht zukommen den Ermessensspielraums getroffen worden ist und auch auf sachlichen Kriterien beruht, aber unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falls dennoch als unzweckmässig erscheint (vgl. PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die erwähnte Zurückhaltung des Kantonsgerichts bei der Überprüfung der Angemessenheit soll jedenfalls nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessenüberschreitungen eingegriffen wird, wenn also die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird (vgl. KGer Basel-Landschaft 410 19 292 vom 24. März 2020 E. 7.1 und KGer BL 410 16 231 vom 6. September 2016 E. 5.2). 4.2 Die Vorinstanz stützt ihren Kostenentscheid auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ab. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. In der Begründung dieses Kostenentscheids zieht die Vorinstanz sodann diejenigen Kriterien heran, die berücksichtigt werden, wenn ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird. Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens können die Prozesskosten je nach Lage des Einzelfalls gemäss mutmasslichem Obsiegen resp. Unterliegen oder nach dem Verursacherprinzip verteilt werden (vgl. VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 107 N 8; vgl. auch HANS SCHMID/INGRID JENT-SØRENSEN, KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 9, die der Meinung sind, dass die Verteilung der Prozesskosten in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang und nur in zweiter Linie nach dem Verursacherprinzip erfolgen soll, nach welchem derjenige die Kosten trägt, der entweder den Prozess und/oder dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat). Indem die Vorinstanz zum einen darauf hinweist, dass der Klagerückzug durch das Verhalten der Gesuchsbeklagten 5 und 6 bedingt gewesen sei, wobei diese ohne erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlichen Grund bis kurz vor der Bestätigungsverhandlung mit der Leistung der Sicherheit zugewartet hätten, und zum anderen in Erwägung zieht, dass die Klage betreffend provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hinsichtlich der Einhaltung der Eintragungsfrist sowie der Aufteilung der Pfandsummen substanzielle Fragen aufwerfe und daher nicht ohne weiteres gutgeheissen worden wäre, hat sie bei ihrem Kostenentscheid – wie die Vorinstanz im Übrigen auch selber einräumt (vgl. erstinstanzlicher Entscheid Rz. 5 ff.) – auf die bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses massgebenden Aspekte abgestellt und aufgrund derselben die besonderen Umstände gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO bejaht. Die Beschwerdeführer rügen dieses Vorgehen und machen insbesondere geltend, dass die Vorinstanz die Anwendung der für Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO relevanten Kriterien auf den Kostenentscheid nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nicht begründet habe. Zudem monieren sie, dass aufgrund der offenen Formulierung die in Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO enthaltene Generalklausel gemäss herrschender Lehre nur restriktiv anzuwenden sei. 4.3 Mit dem Begriff «andere besondere Umstände» schafft Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nebst den übrigen in Art. 107 Abs. 1 ZPO geregelten Fällen einen Auffangtatbestand für mögliche weitere Situationen, in denen eine Kostenverteilung nach Prozessausgang unbillig erscheint. Als Beispiele für «andere besondere Umstände» werden in der Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO etwa ein sehr ungleiches finanzielles Kräfteverhältnis zwischen den Parteien aufgeführt sowie das Verhalten der obsiegenden Partei, das entweder zur Klageerhebung Anlass geboten oder aber zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand verursacht hat (vgl. BBl 2006 7298 Ziff. 5.8.2 zu Art 105 E-ZPO). In diesen Fällen rechtfertigen besondere Umstände eine Abweichung von der üblichen Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen mit den gestellten Rechtsbegehren. Daraus lässt sich der Grundsatz ableiten, dass die Anwendung des Auffangtatbestands einerseits bei erheblicher wirtschaftlicher Disparität der Parteien greifen kann und andererseits aufgrund der angeführten Bestimmung eine Kostenauflage gegenüber der nicht unterlegenen Partei begründet ist, wenn und soweit diese durch ihr Verhalten ungerechtfertigten Aufwand zu verantworten hat (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der in Art. 107 Abs. 1 ZPO aufgeführte Katalog von Fällen, in denen eine ermessensweise Verteilung der Kosten vorgenommen werden kann, nicht abschliessend ist, was der Gesetzgeber in Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO klar zum Ausdruck bringt (vgl. VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, a.a.O., Art. 107 N 2 sowie THOMAS SUTTER-SOMM/ BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur ZPO, 2021, Art. 107 N 2). Angesichts der erwähnten konkreten Anwendungsfälle von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO und der grundsätzlichen Bedeutung als Generalklausel resp. Auffangtatbestand erscheint das Argument der Beschwerdeführer, wonach die fragliche Bestimmung nur restriktiv anzuwenden sei, als fragwürdig. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass die herrschende Lehre diese Meinung vertritt. Soweit ersichtlich sprechen sich nur vereinzelte Kommentatoren für diese zurückhaltende Anwendung aus (vgl. MARTIN H. STERCHI, Berner Komm. ZPO, 2012, Art. 107 N 21, der eindeutig dieser Ansicht ist; vgl. hingegen VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, a.a.O., Art. 107 N 9, die zwar erwähnen, dass die sachliche Unbestimmtheit der Generalklausel eine zurückhaltende Anwendung nahelege, gleichzeitig aber den Prozessparteien ins Bewusstsein rufen, dass die Kosten nicht einfach «blind» nach dem Prinzip des Unterliegens zu verlegen seien; vgl. des Weiteren THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, die im Handkommentar zur ZPO unter Art. 107 N 13 lediglich kommentarlos auf die Haltung von MARTIN H. STERCHI verweisen; vgl. schliesslich HANS SCHMID/INGRID JENT-SØRENSEN, die sich im KUKO ZPO gar nicht zu diesem Punkt äussern). Das besagte Argument ist daher nicht weiter zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht beachten, zumal die Beschwerdeführer auch nicht näher begründen, warum insbesondere im vorliegenden Fall eine restriktive Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO angezeigt wäre. Mit Bezug auf den zweiten Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Anwendung der für Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO relevanten Kriterien auf den Kostenentscheid nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vom Vorderrichter nicht begründet worden sei, ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die verschiedenen in Art. 107 Abs. 1 ZPO aufgeführten Kategorien teilweise überschneiden und daher je nach Sachverhalt mehrere Lösungen für den Kostenentscheid nach Ermessen möglich sind. So kann die ermessensweise Kostenverteilung z.B. bei einem Streit um das Besuchsrecht entweder unter «Prozessieren in guten Treuen» nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO oder «familienrechtliche Verfahren» gemäss Art. 107 Abs. c ZPO oder aber unter die besagte Generalklausel «andere Umstände» subsumiert werden. Es spielt keine Rolle, auf welche dieser Kategorien der konkrete Kostenentscheid abgestützt wird (vgl. HANS SCHMID/INGRID JENT-SØRENSEN, a.a.O., Art. 107 N 1). Es ist daher auch im vorliegenden Fall einerlei, ob der Kostenentscheid auf Art. 107 Abs. 1 lit. e oder lit. f ZPO abgestützt wird resp. welche der für diese Fallkategorien massgebenden Kriterien für die Begründung herangezogen werden, solange die konkret vorgenommene Kostenverteilung als solche angemessen und zweckmässig erscheint und entsprechend begründet wird. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall. 4.4 Die Vorinstanz hat ihren Kostenentscheid – wie unter Ziff. 4.2 dargelegt – auf diejenigen Kriterien abgestützt, die bei der Abschreibung eines Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit zur Anwendung kommen. Dies ist nicht weiter zu beanstanden, zumal das erstinstanzliche Verfahren betreffend provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vorliegend – wie zuvor unter Ziff. 3.2 ff. aufgezeigt worden ist – zufolge der Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB auch tatsächlich gegenstandslos geworden ist. Die Vorinstanz hat sodann bei ihren Überlegungen sowohl in Erwägung gezogen, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre als auch wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu verantworten hat, und ist dabei zum Schluss gekommen, dass diese beiden Kriterien etwa gleich stark zu gewichten sind. Dieses Vorgehen ist als solches nicht zu beanstanden, zumal bei einer Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO genau auf die genannten zwei Aspekte abgestellt werden darf und beide im vorliegenden Fall auch tatsächlich von Bedeutung sind. Die Beschwerdeführer machen im Übrigen gar nicht geltend, dass die gleichmässige Gewichtung der beiden Kriterien falsch oder in casu nicht angebracht wäre. Selbst wenn die Meinung vertreten würde, dass insbesondere der mutmassliche Prozessausgang grundsätzlich stärker gewichtet werden müsste, fehlt es vorliegend an konkreten Hinweisen dafür, inwiefern die ursprünglich gesuchstellende Beschwerdegegnerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren mutmasslich unterlegen wäre. Die Beschwerdeführer haben zumindest weder in ihrer Eingabe vom 16. Januar 2023 an die Vorinstanz noch in ihrer Beschwerdeschrift detailliert dargelegt, wieso das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 chancenlos gewesen sein sollte. Der erstinstanzliche Kostenentscheid erweist sich als angemessen und zweckmässig und die Begründung desselben ist hinreichend und plausibel. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 5.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. In der Regel werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Botschaft ZPO, S. 7296). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Entscheidgebühr, die in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 1'000.00 festgesetzt wird, ist dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführer, die solidarisch dafür haften, aufzuerlegen. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Demzufolge schulden die Beschwerdeführer der Gerichtskasse noch CHF 500.00, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. 5.2 Mit Bezug auf die ausserordentlichen Kosten beantragten die Gegenparteien für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung, die wiederum entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer geht. Da die Rechtsvertreter der Beschwerdegegner keine Honorarnoten für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren eingereicht haben, werden die Parteienschädigungen nach richterlichem Ermessen gestützt auf § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festgesetzt. Allfällige Auslagen sind hingegen mangels konkreter Geltendmachung nicht zu ersetzen (KGE BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Da es im Beschwerdeverfahren ausschliesslich um die erstinstanzliche Kostenverteilung und damit um eine einfache und überschaubare Frage gegangen ist, erscheint es angebracht, den Stundenansatz auf CHF 250.00 festzulegen. Angesichts des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften ist von einem Aufwand des Vertreters der Beschwerdegegnerin 1 von 8 Stunden à CHF 250.00, total somit CHF 2'000.00, zuzüglich beantragter Mehrwertsteuer von 7.7 % resp. CHF 154.00 auszugehen. Der Aufwand des Vertreters der Beschwerdegegner 2 – 6 ist derweilen auf 2 Stunden à CHF 250.00, total somit CHF 500.00 zuzüglich 7.7% Mehrsteuer von CHF 38.50 zu schätzen. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin 1 somit CHF 2'000.00, zuzüglich beantragter 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 154.00, total CHF 2'154.00 und den Beschwerdegegner 2 – 6 CHF 500.00 zuzüglich 7.7% Mehrsteuer von CHF 38.50, total CHF 538.50, bezahlen.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Beschwerdeverfahren wird den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Demzufolge schulden die Beschwerdeführer der Gerichtskasse CHF 500.00, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

3. Die Beschwerdeführer haben den Gegenparteien für das kantonsgerichtliche Verfahren folgende Parteientschädigungen in solidarischer Haftung zu bezahlen: - an die Beschwerdegegnerin 1 CHF 2'000.00 zuzüglich 7.7% MWSt. resp. CHF 154.00, total somit CHF 2'154.00, und - an die Beschwerdegegner 2 – 6 CHF 500.00 zuzüglich 7.7% MWSt. resp. CHF 38.50, total somit CHF 538.50.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

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